BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 94/08 vom 7. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 3, 247 511 Abs. 2 Nr. 1 Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer f374r ein Rechtsmittel des Kl344gers gegen eine Zug-um-Zug-Einschr344nkung der beantragten unbeschr344nkten Verurteilung ist durch den Wert des Klageanspruchs nach oben be-grenzt (Best344tigung Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048). BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08 - LG Aachen AG D374ren - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 400 200 Gr374nde: Die statthafte Rechtsbeschwerde des Kl344gers (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzul344ssig, weil weder die Rechtssache grunds344tz-liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe-schwerde r374gt, die Montageleistungen, die vom Kl344ger zur Erf374llung des Zug-um-Zug-Vorbehalts des amtsgerichtlichen Urteils zu erbringen sind, ermessens-fehlerhaft auf einen unter 600 200 liegenden Wert eingesch344tzt und dadurch die Berufungssumme des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als nicht erreicht angesehen hat. Zwar ist der erstrebte Wegfall der vom Amtsgericht erkannten Belastung durch Zug-um-Zug-Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Jedoch ist der Wert der zu diesem Zweck vom Kl344ger zu erbringenden Gegen-leistung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets durch den 2 - 3 - Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZR 131/07, juris Tz. 1; Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, unter II). Der Wert des Klageanspruchs bel344uft sich hier auf den vom Kl344ger zur374ckverlangten Kaufpreis in H366he von 400 200. Damit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes - die mit 83,54 200 geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten bleiben gem344337 247 4 Abs. 1 ZPO unber374ck-sichtigt - die Berufungssumme des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, so dass das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers im Ergebnis mit Recht als unzul344s-sig verworfen hat. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG D374ren, Entscheidung vom 07.10.2008 - 46 C 294/08 - LG Aachen, Entscheidung vom 17.11.2008 - 2 S 295/08 -
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