BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/10 vom 1. Juli 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 63 Abs. 4; ZPO 247 162 Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll 374ber den Versteigerungstermin festgestellt, aber nicht vorgelesen und genehmigt werden. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10 - LG M374nster AG L374dinghausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 19. Februar 2010 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Kostenent-scheidung entf344llt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt f374r die Gerichtskosten 177.500 200 und 150.000 200 f374r die Vertretung des Beteiligten zu 1. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, den Schuldnern zu je 1/2 Miteigentumsanteil geh366-renden Grundst374cke. In dem Versteigerungstermin am 28. Oktober 2009 bean-tragte sie nach einem Hinweis des Vollstreckungsgerichts auf 247 63 Abs. 1 ZVG, auf Einzelausgebote der Miteigentumsanteile und der Grundst374cke der Schuld-ner zu verzichten und diese nur gemeinsam auszubieten. Dazu hei337t es in dem Versteigerungsprotokoll: 1 "Die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststel-lung des geringsten Gebots nicht zu ber374cksichtigen sind, stimmten dem Verzicht auf Einzelausgebote zu". - 3 - 2 Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte das Vollstre-ckungsgericht zuvor mit Blickkontakt zu der Terminsvertreterin der Schuldner gefragt, ob zu dem Antrag der Gl344ubigerin Einverst344ndnis bestehe. Daraufhin hatte diese genickt. Ihre Erkl344rung wurde nicht vorgelesen und von ihr nicht ge-nehmigt. In der anschlie337enden Versteigerung wurden die Miteigentumsanteile und die Grundst374cke der Schuldner nur gemeinsam ausgeboten. Die Ersteher blieben mit einem Gebot von 177.500 200, das 59 % des mit 300.000 200 festge-setzten Verkehrswerts entspricht, Meistbietende. Mit in dem Versteigerungs-termin verk374ndetem Beschluss erteilte ihnen das Vollstreckungsgericht den Zu-schlag zu je 1/2 Anteil. Die Zuschlagsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der dieser die Unwirksamkeit des Verzichts der Terminsvertreterin auf Einzelaus-gebote und weiter geltend macht, mit R374cksicht auf Umschuldungsbem374hungen habe ein besonderer Verk374ndungstermin anberaumt werden m374ssen, hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt er weiterhin die Versagung des Zuschlags. Ferner beantragt er, die Zwangs-vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde auszusetzen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlagsbeschluss nicht zu beanstanden. Es sei zul344ssig gewesen, die Miteigentumsanteile und die Grundst374cke der Schuldner nur gemeinsam auszubieten, weil die anwesen-den Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu ber374cksichtigen seien, auf Einzelausgebote der Miteigentumsanteile und Grundst374cke der Schuldner verzichtet h344tten. An der Wirksamkeit des Verzichts 344ndere es nichts, dass die Terminsvertreterin der Schuldnerin den Verzicht nur durch ein Kopfnicken zum Ausdruck gebracht habe. Diese Geste sei eindeutig und ausreichend gewesen. Die mit ihr zum Ausdruck gebrachte Erkl344rung habe ihr auch nicht nach Ma337gabe von 247 162 Abs. 1 ZPO vorgelesen und von ihr 3 - 4 - genehmigt werden m374ssen. Das sei nur f374r die in 247 162 Abs. 1 ZPO bestimmten Vorg344nge vorgeschrieben, gelte aber f374r den Verzicht auf Einzelausgebote nach 247 63 Abs. 4 ZVG nicht. Das Vollstreckungsgericht habe auch keinen be-sonderen Verk374ndungstermin anberaumen m374ssen. Die Schuldner h344tten zwar einen Aussetzungsantrag gestellt und diesen mit Umschuldungsbem374hungen begr374ndet. Aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten Schreiben der damit befassten Gesellschaft habe sich aber nur eine blo337e Absicht ohne konkrete Prognosen oder Zahlen ergeben. III. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. 4 1. Die Zuschlagsbeschwerde kann nach 247 100 Abs. 1 ZVG nur darauf gest374tzt werden, dass eine der Vorschriften der 247247 81, 83 bis 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde ge-legten Bedingungen erteilt worden ist. Hier kommt nur ein Versto337 gegen 247 83 Nr. 2 ZVG oder gegen 247 83 Nr. 6 ZVG in Betracht. Beides hat das Beschwerde-gericht zutreffend verneint. 5 2. Das Vollstreckungsgericht hat bei der Versteigerung nicht gegen 247 83 Nr. 2 i.V.m. 247 63 Abs. 1 ZVG versto337en. 6 a) Bei der Versteigerung waren allerdings Einzelausgebote auf die Mitei-gentumsanteile und Grundst374cke der Schuldner ausgeschlossen worden. Das ist nur zul344ssig, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Fest-stellung des geringsten Gebots nicht zu ber374cksichtigen sind, auf die Einze-lausgebote nach 247 63 Abs. 4 ZVG verzichtet haben. Daran 344ndert es nichts, wenn, was hier nicht festgestellt, aber wahrscheinlich ist, die Voraussetzungen des 247 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG gegeben sind (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, 7 - 5 - V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158). Davon sind sowohl das Vollstreckungsgericht als auch das Beschwerdegericht ausgegangen. 8 b) Der erforderliche Verzicht der Schuldner auf Einzelausgebote ihrer Miteigentumsanteile und Grundst374cke lag vor. aa) Nach dem Inhalt des Protokolls haben "die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu ber374cksichti-gen sind," dem Verzicht auf Einzelaufgebote zugestimmt. Nach den Feststel-lungen des Beschwerdegerichts hat die Terminsvertreterin der Schuldner die Zustimmung f374r diese nicht ausdr374cklich erkl344rt, sondern durch ein Kopfnicken zum Ausdruck gebracht. Das reichte aus. 9 bb) Der Senat hat entschieden, dass die "Erkl344rung" des Verzichts auf Einzelausgebote nach 247 63 Abs. 4 ZVG keine ausdr374ckliche Willenserkl344rung, sondern nur ein "positives Tun mit eindeutigem Erkl344rungsgehalt" verlangt (Be-schl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158, 159). Das Kopfni-cken der Terminsvertreterin der Schuldner war in diesem Sinn eindeutig. Aus dem Nichtabhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6. November 2009 ergibt sich, dass das Vollstreckungsgericht die Terminsvertreterin bei seiner Frage nach dem Einverst344ndnis mit dem Antrag der Gl344ubigerin gezielt ange-sehen und diese genickt hat. Mit ihrem Nicken hat die Terminsvertreterin der Schuldner eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Absehen von Einzelausgeboten einverstanden war. 10 c) Der Verzicht war bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag auch zu be-r374cksichtigen. Zu ber374cksichtigen sind dabei zwar nach 247 80 ZVG nur Vorg344n-ge, die aus dem Protokoll ersichtlich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, aaO). Die Ber374cksichtigung des Verzichts scheitert hier ent-gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daran, dass der Verzicht in dem Protokoll nur festgestellt, nicht aber auch nach Ma337gabe von 247 162 Abs. 1 ZPO 11 - 6 - vorgelesen und genehmigt worden ist. Dieses Erfordernis gilt n344mlich f374r den Verzicht nach 247 63 Abs. 4 ZVG nicht. 12 aa) Einigkeit besteht allerdings dar374ber, dass f374r die Erstellung des Pro-tokolls 374ber den Versteigerungstermin neben 247 78 ZVG die Vorschriften der 247247 159 bis 165 ZPO entsprechend anzuwenden sind (J344ckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 78 Anm. 2; Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Reller-meyer, aaO, 247 78 Rdn. 1). Das gilt auch f374r 247 162 ZPO (J344ckel/G374the, aaO, 247 78 Anm. 3 bei Buchstabe n). bb) Der Verzicht auf Einzelausgebote nach 247 63 Abs. 4 ZVG geh366rt aber nicht zu den Erkl344rungen, die nach 247 162 Abs. 1 ZPO in der Form des Vorle-sens und Genehmigens zu protokollieren sind. Das trifft nach 247 162 Abs. 1 ZPO, soweit hier relevant, nur f374r das Gest344ndnis, die Erkl344rung 374ber einen An-trag auf Parteivernehmung und sonstige Erkl344rungen zu, deren Feststellung vorgeschrieben ist. Zu diesen Erkl344rungen geh366rt der Verzicht nicht. Er ist zwar zu protokollieren (Senat, Beschl. v. 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, aaO). Das ergibt sich aber, anders als etwa bei der Erkl344rung 374ber das Zeugnisverweige-rungsrecht gem344337 247 389 Abs. 1 ZPO, nicht aus einer Vorschrift, die die Proto-kollierung besonders anordnet. Die Pflicht zur Protokollierung folgt vielmehr daraus, dass der Verzicht nach 247 63 Abs. 4 ZVG f374r die Entscheidung 374ber den Zuschlag bedeutsam und deshalb nach 247 78 ZVG 344hnlich wie ein wesentlicher Vorgang im Sinne des 247 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren ist. Das hat aber wie bei anderen f374r die Entscheidung 374ber den Zuschlag bedeutsamen Vorg344ngen nicht zur Folge, dass die Form des 247 162 Abs. 1 ZPO einzuhalten w344re. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, die Erkl344rung im Protokoll festzustellen. Das ist hier geschehen. 13 3. Das Vollstreckungsgericht hat nicht gegen 247 83 Nr. 6 i.V.m. 247 87 Abs. 1 ZVG versto337en, indem es 374ber den Zuschlag sofort im Versteigerungs- 14 - 7 - termin entschieden und davon abgesehen hat, einen besonderen Verk374ndungs-termin zu bestimmen. 15 a) Bei der Aus374bung des Ermessens bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Entscheidung 374ber den Zuschlag nach 247 87 Abs. 1 ZVG hat das Vollstre-ckungsgericht dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Denn dieser erfordert nicht nur eine entsprechende Ausgestaltung des materiel-len Verm366gensrechts, sondern auch eine entsprechende Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138). Das bedeutet aber nicht, dass von einer sofortigen Entscheidung 374ber den Zuschlag im Versteigerungstermin immer dann abzuse-hen w344re, wenn der Schuldner im Termin nicht pers366nlich anwesend ist (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, MDR 2004, 774, 775; Beschl. v. 5. November 2004, aaO). Vielmehr m374ssen weitere Umst344nde hinzutreten, die eine Verschiebung der Entscheidung 374ber den Zuschlag geboten erscheinen lassen, um dem Eigentumsschutz gerecht zu werden. Solche Umst344nde liegen hier nicht vor. b) Die Schuldner waren beim Versteigerungstermin nicht pers366nlich an-wesend. Sie waren aber durch eine Familienangeh366rige, die mit ihnen zusam-men lebt, n344mlich die Mutter des Beteiligten zu 1 und Ehefrau des Beteiligten zu 2, vertreten. Es war deshalb gew344hrleistet, dass sie unverz374glich 374ber das Ergebnis der Versteigerung unterrichtet wurden. Auch war eine Verschleude-rung nicht zu bef374rchten. Das Meistgebot blieb zwar hinter dem Verkehrswert zur374ck. Es 374berstieg aber die 5/10-Grenze des 247 85a ZVG deutlich, so dass eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Die Schuldner haben auch keine besondere Verwer-tungsm366glichkeit, sondern nur geltend gemacht, sie wollten eine Umschuldung versuchen, um eine Versteigerung zu vermeiden. Hierzu haben sie die Erkl344-rung eines Finanzierungsunternehmens vorgelegt, derzufolge das Unterneh- 16 - 8 - men kurzfristig mit der Pr374fung einer Umschuldung beauftragt worden war und diese Pr374fung in der K374rze der bis zum Termin zur Verf374gung stehenden Zeit nicht habe abschlie337en k366nnen. Eine nachvollziehbare Begr374ndung daf374r, wes-halb sie diese Pr374fung erst kurz vor dem Versteigerungstermin veranlasst ha-ben, hatten die Schuldner nicht gegeben. Sie hatten auch keinerlei Angaben dazu gemacht, dass und aus welchen Gr374nden eine Umschuldung ihnen jetzt gelingen k366nnte. Es dr344ngte sich f374r das Vollstreckungsgericht der Eindruck auf, dass es den Schuldnern lediglich darum ging, Zeit zu gewinnen. Eine Ver-schiebung der Entscheidung 374ber den Zuschlag war jedenfalls nicht veranlasst. 4. Unzutreffend ist allerdings die Kostenentscheidung des Beschwerde-gerichts. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren 374ber eine Zuschlagsbe-schwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier grunds344tzlich nicht als Partei im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Das gilt auch f374r das Beschwerdeverfahren (Senat, Beschl. v. 18. M344rz 2010, V ZB 124/09, juris Rn. 29). Sie war deshalb unter Zur374ckwei-sung der Rechtsbeschwerde im 334brigen aufzuheben. 17 5. Mit der Zur374ckweisung der Rechtsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 18 IV. Aus dem vorgenannten Grund ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Der Gegenstandswert des Rechts-beschwerdeverfahrens bestimmt sich f374r die Gerichtskosten gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach 247 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot der Ersteher. Der Wert der anwaltli-chen T344tigkeit der Bevollm344chtigten des Beteiligten zu 1 bemisst sich gem344337 247 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung. Dieser entspricht hier der H344lfte des festgesetzten Verkehrswerts von 19 - 9 - 300.000 200 f374r die versteigerten Grundst374cke, weil nur der Beteiligte zu 1 Rechtsmittel eingelegt hat. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG L374dinghausen, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 K 32/08 - LG M374nster, Entscheidung vom 19.02.2010 - 5 T 772/09 -
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