BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 94/14 vom 27. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie di e Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rec htsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe: I. Das Landgericht hat die - vom Amtsgericht nic ht zugelassene - Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 2. Oktober 2014 als unzulässig verworfen und den Streitwert für das Ber u- Interesse, ohne Mitteilung der Sachanträge und des Sachverhalts sowie ohne 1 - 3 - Begründung seiner Rechtsansicht ausgeführt, dass der Berufungsstreitwert nicht erreicht sei. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2014 ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e i- ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht mit Gründen versehen ist. a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach g e- festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachve r- halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, juris Rn. 5; siehe auch Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13, FamRZ 2015, 1712 Rn. 13; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdeg e- richt ha t grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufung s- gericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefoc h- tene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerd e- gericht nicht zu einer rechtlichen Pr üfung in der Lage. 2 3 4 5 - 4 - Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unz u- lässig verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn eine Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur d a- raufhin überprü ft werden, ob das Berufungsgericht die angekündigten Anträge zur Kenntnis genommen und zutreffend bewertet und die Grenzen eines ihm gegebenenfalls durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat ( Senat sbeschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904, unter II 2 b) . Wird diesen Anforderu n- gen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahren s- mangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zie ht (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO). Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender D eutlichkeit aus den Beschlussgrü n- den ergeben (BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO Rn. 6). b) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Verwerfungsentscheidung nicht gerecht. Sie enthält nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwe r- degerichts erforderlichen Feststellungen. In dem Verwerfungsbeschluss wird der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, an keiner Ste l le wiedergegeben, ebenso wenig die Anträge beider Instanzen. Der B e- schluss enthält weder eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil noch hat ihn das Berufungsgericht mit einer Begründung versehen. Eine solche wird auch in der in Bezug genommenen Hinweisverfügung der Kammervorsitzenden nicht gegeben. 2. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über 6 7 8 - 5 - die Wertfestsetzung erneut zu befinden haben wird. Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat vorsorg lich auf den Beschluss des Bundesgericht s- hofs vom 17. September 2014 (XII ZB 284/13, NJW 2015, 251) hin. III. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 06.05.2014 - 212 C 13143/13 - LG München I, Entscheidung vom 02.10.2014 - 20 S 11662/14 - 9
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