BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 95/05 vom 24. November 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 19. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in im Grundbuch von B. S. eingetragene Miteigentumsanteile. Die Beteiligte zu 7 bean-tragte unter Berufung auf 247 1 Sachenrechts-Durchf374hrungsverordnung (Sa-chenR-DV), eine beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit f374r eine 366ffentliche Trinkwasserleitung nebst Schutzstreifen in das geringste Gebot aufzunehmen. Das Amtsgericht hat den Antrag mangels eines Rechtsschutzbed374rfnisses zu-r374ckgewiesen. Der Meistbietende erhielt den Zuschlag. 1 - 3 - Dagegen hat die Beschwerdef374hrerin sofortige Beschwerde erhoben. Sie hat beantragt, unter Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses das Zwangsverstei-gerungsverfahren unter Aufnahme einer zu ihren Gunsten gesetzlich begr374nde-ten Dienstbarkeit f374r Regen- und Schmutzwasserleitungen in das geringste Ge-bot fortzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zul344ssige Rechtsbe-schwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Ob die Antragstellerin ein Rechtsschutzbed374rfnis gehabt habe, dass ihr Recht gem344337 den 247247 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 ZVG ber374cksichtigt wurde, k366nne dahin stehen. Denn das Amtsgericht habe die Aufnahme in das geringste Gebot zu Recht verweigert, weil der Antragstellerin das angemeldete Recht nicht mehr zugestanden habe. Mit 247 9 Abs. 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) habe der Bundestag die Bundesregierung erm344chtigt, die in 247 9 Abs. 1 GBBerG erlassenen Bestimmungen ganz oder teilweise auf Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu erstrecken. Eine entsprechen-de Regelung habe die Bundesregierung mit der Sachenrechts-Durchf374hrungsverordnung getroffen. Gem344337 247 9 Abs. 9 Satz 2 GBBerG sei die Erstreckung jedoch ausdr374cklich nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 zul344ssig gewesen; danach habe die Erstreckung ihre Wirkung verloren. Deshalb existiere seitdem keine Rechtsgrundlage mehr f374r die von der Antragstellerin behauptete beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit an dem Grundbesitz. 5 - 4 - 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht Stand. 6 a) Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Zuschlagsbeschwerde statthaft ist. Eine fehlerhafte Feststellung des geringsten Gebots kann nur mit der Zuschlagsbeschwerde angegriffen werden (247247 83 Nr. 1, 95, 100 Abs. 1 ZVG). 7 b) Das Beschwerdegericht pr374ft nicht, ob das von der Beschwerdef374hrerin angemeldete Recht gem344337 den 247247 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 ZVG bei der Aufstellung des geringsten Gebots ber374cksichtigt werden musste. Es l344sst dahin stehen, ob ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r die Ber374cksichtigung des Rechts der Antragstelle-rin zu bejahen ist. Dies ist indes der Fall. 8 Gem344337 247 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG wird zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizit344t, Gas und Fernw344rme, einschlie337lich aller dazugeh366rigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt wa-ren, zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunterneh-men im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernw344rmeversorgungsun-ternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens der Vorschrift eine beschr344nkte pers366nliche Dienst-barkeit an den Grundst374cken begr374ndet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden. Eine Dienstbarkeit im Sinne des 247 9 Abs. 1 GBBerG ent-stand mithin von Gesetzes wegen mit dessen Inkrafttreten am 25. Dezember 1993, wobei es alleine darauf ankommt, ob das betroffene Grundst374ck am 3. Oktober 1990 f374r eine Energiefortleitungsanlage genutzt wurde (vgl. BGHZ 157, 144, 145; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anhang zu 247247 84-89, Rdn. 44, 50; Schmidt-R344ntsch, VIZ 1995, 1, 2). Die Regelungen des 247 9 Abs. 1 bis 7 GBBerG gelten mit Wirkung ab dem 11. Januar 1995 (vgl. 247 14 SachenR-DV) 9 - 5 - gem344337 247 1 SachenR-DV im Wesentlichen auch f374r die in 247 9 Abs. 9 Satz 1 GBBerG bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen, insbesondere also f374r Anlagen der 366ffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Nr. 1). Gem344337 247 9 Abs. 5 GBBerG berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch auf Antrag des Versorgungsunternehmens entsprechend dem Inhalt der Be-scheinigung der Aufsichtsbeh366rde (Abs. 4), wenn die im Folgenden genannten Antragsvoraussetzungen vorliegen. F374r die Dienstbarkeit gelten grundbuch-rechtlich und materiellrechtlich die allgemeinen Regeln, soweit sich aus dem Grundbuchbereinigungsgesetz und der Sachenrechts-Durchf374hrungsverord-nung nichts Abweichendes ergibt (vgl. auch 247 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG). Inso-weit bestimmt allerdings 247 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG, dass 247 892 BGB nur in An-sehung des Ranges f374r Antr344ge gilt, die nach dem Inkrafttreten des Grund-buchbereinigungsgesetzes gestellt werden, im 334brigen erst f374r Antr344ge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ein gutgl344ubiger lastenfreier Erwerb der belasteten Grundst374cke mit der Wirkung, dass die kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeiten erl366schen, ist mithin nur m366glich, wenn die An-tragstellung des Versorgungsunternehmens nach dem genannten Datum erfolgt (vgl. Demharter, aaO, Rdn. 48; Seelinger, DtZ 1995, 34 f.). 10 Weder die Entstehung der Dienstbarkeit kraft Gesetzes noch die Ein-schr344nkung des gutgl344ubigen Erwerbs nehmen indes dem Versorgungsunter-nehmen das Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen Antrag nach 247 45 Abs. 1 ZVG. Die Anmeldung ist erforderlich zur Erlangung der Stellung als Beteiligter (247 9 Nr. 2 ZVG), zur Aufnahme nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher Rechte in das ge-ringste Gebot (247 45 ZVG) und zur Rangwahrung (vgl. 247247 10, 110 ZVG). Aus 247 44 Abs. 1 ZVG ergibt sich, dass eine beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit als Recht am Grundst374ck (247 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) in das geringste Gebot aufzuneh-men ist, wenn ein nachrangiger Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Rechte, die bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht ber374cksichtigt wer- 11 - 6 - den bzw. nicht nach den Versteigerungsbedingungen oder aufgrund besonderer Vereinbarung bestehen bleiben sollen, erl366schen (247247 52 Abs. 1, 91 Abs. 1, 2 ZVG). Es muss hier nicht er366rtert werden, unter welchen Voraussetzungen eine nach 247 9 GBBerG gesetzlich begr374ndete Dienstbarkeit trotz durchgef374hrter Zwangsversteigerung bei den verschiedenen in Betracht kommenden Fallgestal-tungen Bestand hat. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Dienst-barkeit jedenfalls bei der Zwangsversteigerung durch einen vorrangigen Gl344ubi-ger erl366schen kann (BT-Drucks. 12/6228 S. 76). Aber auch schon die M366glichkeit, dass sie unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles bei unterlassener Aufnahme in das geringste Gebot erlischt, begr374ndet ein ausreichendes Rechts-schutzinteresse des Versorgungsunternehmens an der Antragstellung und daran, dass seine Dienstbarkeit bei der Aufstellung des geringsten Gebots ber374cksichtigt wird. 12 c) Unrichtig ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, auf die vorstehen-den Erw344gungen komme es nicht an, weil der Antragstellerin das angemeldete Recht jedenfalls nicht mehr zustehe. 13 aa) Das Beschwerdegericht st374tzt dies auf 247 9 Abs. 9 GBBerG. Dort hei337t es: 14 "Die Bundesregierung wird erm344chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf 1. Anlagen der 366ffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 205 2. 205 3. 205 Die Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 zul344ssig und soll erfolgen, soweit dies wegen der Vielzahl der F344lle oder der Unsicherheit der anderweitigen rechtlichen Absicherung erforderlich ist205" - 7 - Das Beschwerdegericht entnimmt dem, die Bundesregierung sei nicht erm344chtigt gewesen, eine Dienstbarkeit zugunsten der in 247 9 Abs. 9 GBBerG genannten Versorgungsunternehmen 374ber den 31. Dezember 1995 hinaus zu 204erstrecken223. Dem kann nicht gefolgt werden. Das genannte Datum kennzeich-net ersichtlich nur den Zeitpunkt, bis zu dem die in 247 9 Abs. 1 GBBerG genann-ten Versorgungsunternehmen durch Rechtsverordnung mit den in 247 9 Abs. 1 GBBerG genannten Versorgungsunternehmen gleich gestellt werden durften. 247 9 Abs. 9 GBBerG besagt also lediglich, dass die Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1995 erlassen werden musste; eine sp344ter ergangene Rechts-verordnung der Bundesregierung w344re von der Verordnungserm344chtigung des 247 9 Abs. 9 GBBerG nicht mehr gedeckt gewesen (vgl. Zimmermann in: Rechts-handbuch Verm366gen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 425 247 9 GBBerG Rdn. 91 und 95). Die Annahme, der Gesetzgeber habe bereits be-gr374ndete Dienstbarkeiten auf den genannten Zeitpunkt befristen wollen, findet im Gesetz keine St374tze und wird 226 soweit ersichtlich - au337er von dem Be-schwerdegericht auch von niemandem vertreten. 15 Sie widerspricht auch Sinn und Zweck der Begr374ndung derartiger Dienstbarkeiten (vgl. dazu BT-Drucks. 12/6228 S. 76; BGHZ 157, 144, 146 ff.; Schmidt-R344ntsch, aaO, S. 1 f.; ders. RdE 1994, 214, 215; Seelinger, aaO, S. 34). Energieversorgungsunternehmen ben366tigen zur Erf374llung ihrer auch im 366ffentlichen Interesse liegenden Aufgaben sichere Leitungsf374hrungsrechte. Als sinnvoll erscheint allein eine dingliche Sicherung. Eine vergleichbare Sicherung gab es im Gebiet der ehemaligen DDR nicht. Eine Abl366sung der bestehenden Rechtssituation, insbesondere der Mitnutzungsrechte, durch die Bestellung pri-vatrechtlicher Dienstbarkeiten auf jedem der mehreren Millionen betroffenen Grundst374cke erschien aus praktischen Gr374nden nicht durchf374hrbar. Deshalb entschloss sich der Gesetzgeber, die zur Sicherung der Leitungsf374hrungsrechte 16 - 8 - erforderlichen dauerhaften dinglichen Sicherungen durch Gesetz zu begr374nden. Dieser Hintergrund gilt sowohl f374r die in 247 9 Abs. 1 GBBerG als auch f374r die in 247 9 Abs. 9 GBBerG genannten Versorgungsunternehmen. Die Begr374ndung von auf den 31. Dezember 1995 befristeten Dienstbarkeiten f374r die Letztgenannten w344re offensichtlich nicht geeignet gewesen, diesen f374r die Zukunft sichere Lei-tungsf374hrungsrechte zu verschaffen. Dadurch w344ren keine dauerhaften dingli-chen Rechte geschaffen worden. Unverst344ndlich w344re f374r diesen Fall zudem, warum 247 9 Abs. 9 GBBerG uneingeschr344nkt auf die Abs344tze 1 bis 8 der Vor-schrift verweist, insbesondere auf die bis zum 31. Dezember 2010 befristete beschr344nkte Anwendbarkeit des 247 892 BGB (Abs. 1 Satz 2) und die auf Zah-lungszeitpunkte in den Jahren 2001 und 2011 abstellende Ausgleichszahlungs-regelung (Abs. 3). Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 31. Januar 2002 (III ZR 136/01, WM 2002, 1135 ff.), in dem u.a. um das Entstehen einer beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit nach 247 9 GBBerG f374r eine einen 366ffentlichen Verkehrsweg kreuzende Abwasserleitung er366rtert wird, nicht in Be-tracht gezogen, das Recht k366nne schon wegen Zeitablaufs erloschen sein. 17 bb) Von der in 247 9 Abs. 9 GBBerG einger344umten M366glichkeit der Erstre-ckung des 247 9 Abs. 1 bis 8 GBBerG auf die genannten wasserwirtschaftlichen Versorgungsunternehmen hat die Bundesregierung durch die Sachenrechts-Durchf374hrungsverordnung vom 20. Dezember 1994, in Kraft seit dem 11. Janu-ar 1995 (247 14), Gebrauch gemacht. Das Bestehen einer Dienstbarkeit der An-tragstellerin kann mithin nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Be-gr374ndung verneint werden. 18 III. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Dieses hat - von seinem Rechtsstandpunkt her konsequent - bisher nicht festgestellt, ob 19 - 9 - das Recht der Antragstellerin vorrangig ist und inwieweit die Voraussetzungen des 247 45 Abs. 1 ZVG (fehlender Widerspruch der Gl344ubiger oder Glaubhaftma-chung des Rechts der Antragstellerin) vorliegen. Das wird nachzuholen sein. Falls ein vorrangiges Recht besteht und die Voraussetzungen des 247 45 Abs. 1 ZVG vorliegen, ist der Zuschlagsbeschluss aufzuheben und das Verfahren bei - 10 - dem Amtsgericht unter Ber374cksichtigung des Rechts der Antragstellerin bei der Aufstellung des geringsten Gebots fortzusetzen. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Zoll Stresemann Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 04.04.2005 - K 31/04 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 19.05.2005 - 4 T 115/05 -
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