BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 95/06 vom 15. M344rz 2007 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 30, 33 Die Einstellung des Verfahrens nach 247 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollst344ndigen Verk374ndung des Zuschlags bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (247 33 ZVG). BGH, Beschl. v. 15. M344rz 2007 - V ZB 95/06 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Erstehers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Auf Antrag der Gl344ubigerin wurde die Zwangsversteigerung eines Grund-st374cks der Schuldner angeordnet. Im Zwangsversteigerungstermin blieb der Ersteher der Meistbietende. Nachdem die Rechtspflegerin den Schluss der Versteigerung verk374ndet, die anwesenden Beteiligten 374ber den Zuschlag ange-h366rt und mit der Verk374ndung des Zuschlagsbeschlusses begonnen hatte, wurde sie von dem Vertreter der Gl344ubigerin mit der Frage unterbrochen, warum der Zuschlag nicht nach 247 85a Abs. 1 ZVG versagt werde. Die Rechtspflegerin ver-wies auf 247 85a Abs. 3 ZVG, worauf der Gl344ubigervertreter erkl344rte, er bewillige die Einstellung des Verfahrens nach 247 30 ZVG. Nach Er366rterung der Sach- und Rechtslage wurde der Zuschlagsbeschluss auch im 334brigen verk374ndet. 1 Auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht den Zuschlag versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe- 2 - 3 - schwerde erstrebt der Ersteher die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlus-ses. Die Gl344ubigerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung des Vollstreckungsgerichts entgegen getreten, f374r die Abgabe von Erkl344rungen und Antr344gen sei w344hrend der Verk374ndung des Zuschlagsbeschlusses kein Raum mehr. Aus 247 33 ZVG folge, dass die Einstellung des Verfahrens nach 247 30 ZVG auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bewilligt werden k366nne. Dies gelte jedenfalls bis zur vollst344ndigen Verk374ndung des Tenors des Zuschlagsbeschlusses. 3 III. 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Vollstreckungsgericht den Zuschlag h344tte versagen m374ssen. 4 a) Nach 247 33 ZVG kann die Einstellung gem344337 247 30 ZVG auch noch nach dem Schluss der Versteigerung (247 73 Abs. 2 ZVG) bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist. Die M366glichkeit der Einstellung endet erst mit der vollst344ndigen Verk374ndung des Zuschlags. Erst dann ist das Objekt der Zwangsversteigerung nach 247247 87, 89 f. ZVG der Disposition des betreibenden Gl344ubigers im Interesse einer eindeutigen dingli-chen Zuordnung entzogen (vgl. St366ber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auf-lage, 247 30 Anm. 2.12 und 247 87 Anm. 3.7.; ebenso f374r den Fall der R374cknahme des Versteigerungsantrags aaO 247 29 Anm. 2.7 m.w.N.). 5 - 4 - Entgegen der Auffassung des Erstehers ergibt sich aus 247 516 Abs. 1 ZPO 226 danach kann die Berufung nur bis zur Verk374ndung des Berufungsurteils zur374ckgenommen werden 226 nichts anderes. Dabei kann offen bleiben, ob die Norm mit der Formulierung 204bis zur Verk374ndung223 auf deren Beginn (so M374nch-Komm-ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, 2. Aufl., 247 516 Rdn. 10 m.w.N.) oder auf die vollst344ndige Verk374ndung des gesamten Tenors abstellt (so Hartmann, NJW 2001, 2577, 5591); nur Ersteres w344re der Rechtsbeschwerde g374nstig. Jedenfalls ist zu bedenken, dass das Gesetz eine entsprechende An-wendung von 247 516 Abs. 1 ZPO zwar f374r die R374cknahme der Revision vorsieht (247 565 ZPO), nicht aber f374r andere Prozesshandlungen. Folgerichtig besteht Einigkeit dar374ber, dass etwa die R374cknahme der Klage wirksam bis zur Beendi-gung der Rechtsh344ngigkeit und damit sogar zwischen den Instanzen erkl344rt werden kann (vgl. nur Z366ller/Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, 247 269 Rdn. 8 m.w.N.). 6 Vor diesem Hintergrund scheidet eine entsprechende Anwendung von 247 516 Abs. 1 ZPO auf Konstellationen der vorliegenden Art aus. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Zwangsversteigerungsgesetz eine planwidrige Rege-lungsl374cke enth344lt. Davon abgesehen handelt es sich bei 247 516 Abs. 1 ZPO um eine Vorschrift, die nicht nur nach ihrer systematischen Stellung, sondern auch nach Sinn und Zweck lediglich Rechtsmittelverfahren betrifft. Sie setzt eine Endentscheidung der Vorinstanz voraus und betrifft damit die Frage, bis zu wel-chem Zeitpunkt der Streit der Parteien endg374ltig noch dadurch befriedet werden kann, dass das Endurteil der Vorinstanz infolge der Rechtsmittelr374cknahme in Rechtskraft erw344chst (vgl. BT-Drucks 14/ 4722 S. 94). Dass es an einem teleo-logisch vergleichbaren Tatbestand fehlt, wenn die Gl344ubigerin im Zwangsver-steigerungsverfahren eine - ohnehin nur einstweilige - Einstellung des Verfah-rens nach 247 30 ZVG bewilligt, liegt auf der Hand. 7 - 5 - b) Der Umstand, dass der Gl344ubigervertreter die Rechtspflegerin bei der Verk374ndung der Entscheidungsformel unterbrochen hat, ohne dass ihm das Wort erteilt worden w344re, steht einer wirksamen Einstellungsbewilligung schon deshalb nicht entgegen, weil das Vollstreckungsgericht diese Unterbrechung nicht nach 247 136 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterbunden hat. Vielmehr ist es in eine Er366rterung der Sach- und Rechtslage 374ber die Zul344ssigkeit des Antrags nach 247 30 ZVG eingetreten, was eine Antragstellung voraussetzt. 8 c) Ist nach allem von einer wirksamen Einstellungsbewilligung auszuge-hen, kommt es auf die Gegenr374ge der Gl344ubigerin nicht mehr an, die Rechts-pflegerin habe bei der Anh366rung der Beteiligten 374ber den Zuschlag verfahrens-fehlerhaft den Hinweis auf das Eingreifen von 247 85a Abs. 3 ZVG (vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 1699 f.) unterlassen. 9 - 6 - 2. Ein Ausspruch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und eines sich hieran anschlie337enden Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen. Das steht einer Anwendung von 247 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, zur Ver366ffentlichung be-stimmt; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger 2006, 665, u. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). 10 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 04.08.2005 - 523 K 1848/03 - LG Dresden, Entscheidung vom 24.05.2006 - 13 T 869/05 -
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