BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 95/08 vom 13. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 Fd, 85 Abs. 2 Jedenfalls nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem B374ro gel344ufiger Fristen einer ausgebildeten und sorgf344ltig 374berwachten Rechts-anwaltsfachangestellten 374berlassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30). BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - VII ZB 95/08 - OLG Schleswig LG L374beck - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. September 2008 aufgehoben. Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsfrist und der Berufungsbegr374ndungs-frist gew344hrt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 31.512,55 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat Anspr374che wegen entgangenen Gewinns aufgrund eines von der Beklagten gek374ndigten Werkvertrages geltend gemacht. Das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, ist dem Prozessbe-vollm344chtigten des Kl344gers am 21. Mai 2008 zugestellt worden. Mit am 1 - 3 - 23. Juli 2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schrifts344tzen hat f374r den Kl344ger sein Prozessbevollm344chtigter Berufung gegen das klageabweisende Urteil eingelegt, diese zugleich begr374ndet sowie einen Wiedereinsetzungsan-trag wegen Vers344umung der Berufungsfrist und wegen Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist gestellt. 2 Er hat dazu vorgetragen und anwaltlich versichert, dass es zur Vers344u-mung der Fristen wie folgt gekommen sei: Sein B374ro sei so organisiert, dass s344mtliche Eingangspost am Tag des Eingangs dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt oder seinem Vertreter vorgelegt werde, der dann entscheide, ob eine Frist notiert werden solle. Mit dem Notieren der Frist werde dann entweder per Diktat oder pers366nlich eine Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt. Diese berechne selbst344ndig die Frist und trage sie im Kalender f374r den jeweiligen Rechtsanwalt ein, der zentral im Empfangsbereich gef374hrt werde. Sei eine Frist notiert, werde dies entweder auf dem Urteil selbst notiert oder soweit die Akte - wie hier - bereits elektronisch gef374hrt werde, dem sichtbaren Dateinamen ein Zusatz beigef374gt, aus dem sich die notierte Frist ergebe, hier "BF 230608". Be-rufungsbegr374ndungsfristen w374rden erst notiert, wenn die Berufung eingelegt werde. Entsprechend dieser allgemeinen 334bung sei im vorliegenden Fall die Rechtsanwaltsfachangestellte Z. angewiesen worden, die Berufungsfrist zu be-rechnen und zu notieren. Frau Z. sei ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestell-te und seit dem 22. Oktober 2007 in seiner Kanzlei besch344ftigt. Bei den langj344h-rig und als zuverl344ssig erprobten Mitarbeiterinnen gingen die Anw344lte der Kanz-lei stets davon aus, dass die generellen und individuellen Anweisungen sorgf344l-tig befolgt w374rden und kontrollierten dies nur stichprobenartig oder aus beson-derem Anlass. Neue Mitarbeiter, die sich noch in der Probezeit oder sonst in der Erprobung bef344nden, w374rden wesentlich intensiver 374berpr374ft und kontrol-liert. So habe er in den ersten Wochen der Besch344ftigung der Frau Z. regelm344-337ig 374berpr374ft, ob Fristen richtig berechnet und zutreffend im Kalender eingetra- - 4 - gen worden seien. Kurz vor Weihnachten 2007 h344tten die drei in der Kanzlei besch344ftigten Anw344lte die Leistungen der Frau Z. besprochen. Unabh344ngig voneinander seien alle zu dem Ergebnis gekommen, dass Frau Z. ausgespro-chen zuverl344ssig und sorgf344ltig arbeite. Keiner habe von Fehlern oder Unzuver-l344ssigkeiten berichten k366nnen, die 374ber gelegentliche Tippfehler hinausgingen. Ab Januar 2008 habe man daher nur noch regelm344337ig in der Weise Kontrollen durchgef374hrt, dass jeder Anwalt mindestens einmal w366chentlich mindestens eine Notierung genau 374berpr374ft habe. Zum Ende der Probezeit der Frau Z. am 22. April 2008 habe eine erneute Besprechung der Rechtsanw344lte stattgefun-den, in der sofort Einigkeit erzielt worden sei, dass Frau Z. 374ber die Probezeit hinaus 374bernommen werden sollte. Es sei aber vereinbart worden, die intensi-vere 334berwachung ihrer T344tigkeit noch einen Monat fortzusetzen, um festzu-stellen, ob sie eventuell in ihrer Sorgfalt und Zuverl344ssigkeit nachlasse, nach-dem sie die Probezeit 374berstanden habe. Aus diesem Grunde sei die geschil-derte 334berpr374fung noch bis einschlie337lich Mai 2008 fortgesetzt worden. Er - der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers - habe, nachdem die Frist in der elektronischen Akte mit dem Zusatz "BF 230608" richtig notiert worden sei, in diesem Fall nicht 374berpr374ft, ob sich auch am 23. Juni 2008 ein entsprechen-der Eintrag im Kalender befunden habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Denn Frau Z. habe - wie sie eidesstattlich versichert hat - anweisungsgem344337 die Frist anhand eines Wandkalenders berechnet und dabei festgestellt, dass der 21. Juni 2008 ein Sonnabend gewesen sei, die Berufungsfrist somit also am Montag, dem 23. Juni 2008 ablaufe. Sie habe daraufhin den Kalender des Pro-zessbevollm344chtigten ge366ffnet, um die Frist zu notieren. Dabei habe sie jedoch den falschen Monat aufgeschlagen und die Frist f344lschlich erst am 23. Juli 2008 notiert. Diesen Fehler habe er erst bemerkt, als er am Abend des 22. Juli 2008 in den Kalender gesehen habe, um sich 374ber seine Termine am n344chsten Tag 3 - 5 - zu orientieren. Zu einem gleichartigen Fehler sei es in der Kanzlei noch nie ge-kommen. 4 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 8. September 2008 die Be-rufung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen und die beantragte Wiedereinset-zung in den vorigen Stand versagt. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht dem Kl344ger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-s344umung der Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Kl344gers auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat dem Kl344ger den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 6 a) Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begr374ndung verweigert, der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers habe nach seinem eigenen Vortrag die Vers344umung der Berufungsfrist und der Beru-fungsbegr374ndungsfrist verschuldet. Bei der von ihm weiterhin bis Ende Mai 2008 durchgef374hrten 334berpr374fung von Frau Z. habe ihm die fehlerhafte Eintra-gung der Berufungsfrist auffallen m374ssen. Bei einer Kontrolle ihrer Eintragun-gen im Fristenkalender h344tte der Prozessbevollm344chtigte noch im Mai 2008 7 - 6 - bemerken m374ssen, dass das Ende einer Berufungsfrist am 23. Juli 2008 nicht ordnungsgem344337 eingetragen sein k366nne, weil dies die Zustellung eines Urteils am 23. Juni 2008 voraussetze, die es im Mai 2008 noch nicht gegeben haben k366nne. Auch wenn die Probezeit von Frau Z. bereits am 22. April 2008 abgelau-fen sei, so habe sie doch noch unter einer regelm344337igen 334berpr374fung durch den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers gestanden. Eine solche 334berpr374fung habe auch die Kontrolle der Eintr344ge im Fristenkalender, nicht lediglich die Kon-trolle der Fristenberechnung umfassen m374ssen. b) Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Berufungsge-richt hat dem Kl344ger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist versagt. Die Vers344umung beruht nicht auf einem Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers, 247 233, 247 85 Abs. 2 ZPO. 8 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung - worauf es vorliegend ausschlie337-lich ankommt - einfacher und in seinem B374ro gel344ufiger Fristen einer gut aus-gebildeten, als zuverl344ssig erprobten und sorgf344ltig 374berwachten B374rokraft 374berlassen, soweit nicht besondere Gr374nde gegen deren Zuverl344ssigkeit spre-chen (BGH, Beschl374sse vom 5. November 2003 - XII ZR 140/02, BGHR ZPO 247 233 - Fristenberechnung 5 m.w.N.; vom 27. September 2007 - IX ZA 14/07, AnwBl 2008, 71; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30). Grunds344tzlich darf nur voll ausgebildetes und sorgf344ltig 374berwachtes Per-sonal hiermit betraut werden, nicht dagegen etwa eine noch auszubildende Kraft (BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 m.w.N.). Auch beim Einsatz von nur kurzfristig geschultem und noch nicht w344hrend eines l344ngeren Zeitraums erprobtem B374ropersonal sind an die not- 9 - 7 - wendige 334berwachung von Fristeintragungen besondere Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77, VersR 1978, 139). 10 Nach diesen Ma337st344ben durfte der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers die Rechtsanwaltsfachangestellte Z. mit der Eintragung der Berufungsfrist in den Fristenkalender betrauen. Jedenfalls nach Ablauf einer sechsmonatigen Probezeit bedurfte es keiner eigenst344ndigen Kontrolle durch den Prozessbe-vollm344chtigten, ob Frau Z. die Fristen jeweils im Einzelfall korrekt in den Fris-tenkalender eingetragen hatte. Denn nach einem solchen Zeitraum kann bei entsprechenden Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass sich die Mitar-beiterin als zuverl344ssig erwiesen hat. Einer noch l344ngeren st344ndigen 334berwa-chung aller ihrer T344tigkeiten bedarf es nicht. Dies w374rde eine 334berspannung der Anforderungen an den Rechtsanwalt zur 334berwachung seiner eingestellten Mitarbeiter bedeuten. Vielmehr reicht es grunds344tzlich aus, dass der Mitarbeiter eine Probezeit von sechs Monaten beanstandungsfrei absolviert hat. Besonde-re Umst344nde, die ausnahmsweise eine besondere Kontrolle von Frau Z. h344tten notwendig machen k366nnen, sind nicht ersichtlich. bb) Dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers gereicht es auch nicht zum Verschulden, dass er im konkreten Fall zwar den der elektronischen Akte beigef374gten Zusatz beim Dateinamen 374berpr374ft und hieraus die zutreffende Be-rechnung der Berufungsfrist und zugleich die Dokumentation ihrer Eintragung in den Fristenkalender ersehen, nicht jedoch zudem kontrolliert hat, ob dieser Do-kumentation entsprechend die Eintragung im Fristenkalender selbst auch kor-rekt erfolgt war. 11 (1) Der Prozessbevollm344chtigte war zu einer weiteren st344ndigen 334ber-pr374fung von Frau Z. nach Ablauf ihrer Probezeit nicht mehr verpflichtet (vgl. 12 - 8 - oben unter aa). Daher kann ihm grunds344tzlich nicht vorgeworfen werden, eine 334berpr374fung des Fristenkalenders unterlassen zu haben. 13 (2) Der Umstand, dass er 374ber den Ablauf der Probezeit hinaus bis Ende Mai seine Kontrollen in gleicher Weise fortf374hren wollte, 344ndert hieran nichts. Denn 374ber das allgemein gebotene Ma337 hinausgehende Ma337nahmen eines Rechtsanwalts bei der Fristenkontrolle f374hren nicht zur Versch344rfung seiner Sorgfaltspflicht (BGH, Beschluss vom 22. M344rz 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682; Urteil vom 19. Dezember 1991 - VII ZR 155/91, NJW 1992, 1047). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Prozessbevollm344chtigte bei der von ihm durchgef374hrten Kontrolle der Fristeneintragungen von Frau Z. beabsichtigt hat-te, die Fristenbehandlung vollst344ndig, d.h. auch den Eintrag in den Fristenka-lender zu 374berpr374fen, dies aber versehentlich nicht getan hat. 3. Dem Kl344ger ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Berufung zu ge- 14 - 9 - w344hren, 247 233 ZPO. Die Verwerfung der Berufung als unzul344ssig ist aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 29.04.2008 - 11 O 20/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.09.2008 - 11 U 92/08 -
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