BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 95 /09 vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, §§ 103 ff. Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell - rechtlicher Grundlage e r- folglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet aus, wenn der materiell - rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der der Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (hier: Erforderlichkeit ein es Privatgutachtens). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 95/09 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vor sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin S afari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I . Der Kläger begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Privatgutachterkosten. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger einen Vorschuss wegen Mängeln und Privatgutac hterkoste n in Höhe von 1.657,09 e- macht. Den Privatgutachter hat er eingeschaltet, um das im selbständigen B e- weisverfahren erstattete Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen übe r- prüfen zu lassen. Vorprozessual hatte der Kläger schon einen anderen G utac h- ter mit der Mängel fe ststellung beauftragt. Das Landgericht hat der Vorschus s- klage stattgegeben, die auf Ersatz der Privatgutachterkosten gerich tete Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen , für die Einholung eines weiteren, dri t- 1 2 - 3 - ten Gutachtens habe keine hinreichende Veranla ssung bestanden . Nachdem dieses Urteil recht skräftig geworden war , hat der Kläger die Privatgutachterko s- ten im Kostenfe stsetzungsverfahren angemeldet. D ie Rechtspflegerin des L and gerichts hat eine Erstattung abge lehnt . Die dagegen gerichtete sofortige Besc hwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt er sein Begehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übr igen zulässige Rechtsbes chwerde hat in der Sache keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht lehnt eine Erstattung der Privatgutachterko s- ten im Kostenfestsetzungsverfahren ab. Zwar sei eine prozessuale Kostene r- stattung nicht erschöpfend und lasse deshalb grundsätzlich Raum für ergä n- zende sachlich - rechtliche Ansp rüche auf Kostenerstattung, die ne ben die pr o- zessuale Kostenerstattung treten und dieser sogar entgegengerichtet sein könnten. Allerdings könne der einer prozessualen Kostenentscheidung zugru n- de liegende Sachverhalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs nur dann erneut zur Nachprüfung gestellt und in seinen kostenrechtlichen Auswi r- kungen materiell - rechtlich anders beurteilen werden, wenn zusätzliche Umstä n- de hinzugetreten seien, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht b e- rücksichtigt werd en konnten. Bereits aus dem Gedanken der Rechtskraft folge, dass eine getroffene prozessuale Kostenentscheidung in einem selbständigen Verfahren weitere sachlich - rechtliche Ansprüche ausschließe. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei der Kläger in dem hier z u beurteilenden umgekehrten Fall gehindert , den ihm im Erkenntnisverfahren versagten Anspruch auf Ersta t- 3 4 - 4 - tung von Privatgutachterkosten n un im Wege der Kostenfestsetzung zu realisi e- ren. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand . Der Kläger kann die Privatgutachterkosten nicht mehr im Kostenfestse t- zungsverfahren g eltend machen, weil der eingeklagte materiell - rechtliche Ko s- tenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der er nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird. a) In der obergerichtlichen Rechts prechung und im Schrifttum wird ve r- breitet die Auffassung vertreten, die rechtskräftige Abweisung eines materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs stehe einer prozessualen Kostene r- sta t tung nicht entgegen (vg l. OLG Kobl enz, MDR 2009, 471 f.; Ju r Büro 1992, 475 f. ; LAG Berlin, MDR 2002, 238 f.; OLG München, NJW - RR 1997, 1294; MDR 1976, 846; OLG Bamberg, JurBüro 1971, 88 f.; Musie lak/Wolst, ZPO, 8. Aufl., vor § 91 Rn. 17 a.E.; Stei n/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 1; Wieczorek/Schütz e/Steiner, ZPO, 3. Aufl., vor § 91 Rn. 11; Zölle r/Herget, ZPO, 29. Aufl., vor § 91 Rn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 91 Rn. 16 ; Becker - Eberhard, JZ 1995, 814, 816; Mümmler, JurBüro 1983, 284; a.A. wohl OLG N ürnberg, MDR 1977, 936 f., und OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 283 f. ). Begründet wird diese Ansicht insbesondere damit, dass die Voraussetzungen von materiell - rechtlichen und prozessualen Kostenersta t- tungsansprüc hen nicht identisch seien (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 24. April 1990 VI ZR 110/89, BGHZ 111, 1 68, 170 f. ), weswegen der Abwe i- sung des materiell - rechtlichen Anspruchs keine präjudizielle Wirkung für die prozessuale Kostenerstattung zukomme. b) Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsp rechung für den umgekehrten Fall des Verhältnisses der prozessualen zur materiell - rechtlichen 5 6 7 8 - 5 - Kostenerstattung die Ansicht, dass eine prozessuale Kostenentscheidung grundsätzlich nicht erschöpfend ist, sondern Raum für die Durchsetzung mat e- riell - rechtliche r Ansprüche auf Kostenerstattung - etwa aus Vertrag, Verzug oder unerlaubter Handlung - l asse (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 1966 Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 257 ; vom 19. Oktober 1994 I ZR 187/92, NJW - RR 1995, 495 ; vom 22. No vember 2001 VII ZR 405/00, BauR 2002, 519 = ZfBR 2002, 250 ; vom 16 . Februar 2011 VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368, 2369 ). Ein materiell - rechtlicher Anspruch kann danach je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zus ätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berü cksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirku n- gen materiell - rechtlich entgegengesetzt zu b eurteilen . Dies dient dazu, Unte r- schiede zwischen auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidung en über den materiell - rechtlichen Anspruch einerseits und den prozessualen Kostene r- stattungsanspruch andererseits zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Ok tober 1994 I ZR 187/92, aaO; Urteil vom 22. November 2001 VII ZR 405/00, BauR 2002, 519 = ZfBR 2002, 250) . De r mit der Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch eingetretene Rechtsfriede kann nicht nachträglich wieder mit der Begründung beseitigt werden, die Kostenentsche i- dung sei nach sachlichem Recht eigentlich ungerechtfertigt, sofern nicht die gesetzlic he Regelung ihrerseits Korrekturmöglichkeiten vorsieht (BGH, Ur teil vom 18. Mai 1966 - Ib ZR 73/64, aaO). c ) Von diesen Grundsätzen ist auch für den Fall auszugehen , dass im Anschluss an die Abweisung einer auf materiell - rechtliche Anspruchsg rundl a- 9 - 6 - gen ge stützten Kostenerstattungsklage eine prozessuale Kosten erstattung ge l- tend gemacht wird . Der Senat muss nicht entscheiden, ob - wofür viel spricht - ein prozess u- aler Kostenerstattungsanspruch dann begründet sein kann, wenn er auf Gründe gestützt wird, d ie für die Abweisung des materiell - rechtlichen An spruchs nicht tragend waren (vgl. dazu MünchKomm ZPO/Giebel, 3. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 91 ff. Rn. 22 f.; Bau mbach/L auterbach/Albers /Hartmann, ZPO, 70. Aufl., Übers § 91 Rn. 51 ; Schneider, MDR 1981, 3 53, 357 f. ; Loritz, Die Konkurrenz materiell - rechtlicher und pr ozessualer Kostenerstattung, S. 79 ). Waren die vorgebrachten Gründe nicht ausreichend, den materiell - rechtlichen Anspruch zu stützen und sind die Anspruchsvoraussetzungen im Kostenfestsetzu ngsverfahren keine für den Anspruchsteller günstigeren, so ist eine erneute Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch nicht möglich. Dem steht die insoweit bindende Entscheidung des Gerichts über den materiell - rechtlichen Kostenerstattungsanspruch en tgegen, ohne dass es darauf ank ä- me, ob dies bereits aus der Rechtskraft dieser Entscheidung herzuleiten wäre. d ) Das Landgericht hat die auf Erstattung der Privatgutachterkosten g e- richtete Klage mit der Begründung abgewiesen, für den Kläger habe keine hi n- reichende Veranlassung für das Einholen eines weiteren, dritten Gutachtens bestanden. Wenn der Kläger neben dem laufenden selbständigen Beweisve r- fahren und nach Einholung ein es ersten Privatgutachtens der A uffassung sei, ein drittes Gutachten zu benöti gen, beruhe dies allein auf seiner freien Willen s- entschließung und sei nicht mehr adäquat kausal auf die Mängel des Werkes zurückzuführen. Bei verständiger Auslegung dieser Begründung hat das Lan d- gericht den ausschlaggebenden Grund für die Abweisung der Pr ivatgutachte r- kosten darin gesehen, dass diese nicht erforderlich bzw. notwendig waren. B e- 10 11 12 - 7 - ruht eine Klageabweisung auf der mangelnden Erforderlichkeit von Privatgu t- achterkosten, besteht kein Anlass , die Frage ihrer Notwendigkeit erneut unter dem Maßstab pro zessualer Kostenerstatt ung zu prüfen (ebenso MünchKom m- ZPO/Giebel, 3. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 91 ff. Rn. 23 ) . Die Frage der Notwendigkeit der Kosten ist daher im Verhältnis der Parteien als endgültig en t- schieden anzusehen. Ob die Gutachterkosten zu Recht abgewiesen worden sind, entzieht sich damit einer Überprüfung durch den Senat. III. Die Kostenentschei dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.04.2009 - 8 O 602/07 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.08.2009 - 17 W 198/09 - 13
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