BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 95/10 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.981,92 200. Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2009 wegen Nichterreichens der Berufungs-summe des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Das gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-te Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurB374ro 2009, 442 f.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 , 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 , NJW-RR 2002, 1571 ; Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78 ; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 , NJW-RR 2005, 916 ) m374ssen Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den f374r die Entscheidung ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben (f374r Urteile vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 , mwN). Dies gilt auch f374r einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Be-gr374ndung verworfen wird, die Berufungssumme nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, juris Rn. 5). Nach 247 577 Abs. 2 Satz 4 , 247 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grunds344tzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tats344chliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne. Sie begr374nden einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu be-r374cksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tats344chliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im 334brigen entnehmen. Aus den Gr374nden der Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit der in Bezug ge- - 4 - nommen Verf374gung des Landgerichts vom 11. Februar 2010 folgt lediglich, dass sich das erstinstanzliche Urteil zwar nicht im Tenor, wohl aber in den Ent-scheidungsgr374nden zu der dort f374r unbegr374ndet erachteten Klage verh344lt, dass ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts Klageabweisung beantragt und die Widerklage mit Zustimmung des Beklagten zur374ckgenommen worden ist und schlie337lich, dass Letzteres infolge eines Berichtigungsbeschlusses nach-tr344glich Aufnahme in den Tatbestand gefunden hat. Tats344chliche Darstellungen insbesondere zum Gegenstand der Klage und der Widerklage, zur Entschei-dung des Amtsgerichts 374ber die Klage sowie dazu, welche Antr344ge im ersten Rechtszug gestellt worden sind und mit welchem Ziel der Beklagte Berufung eingelegt hat, fehlen. 2. Die Zur374ckverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Ber374cksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen. III. Die Entscheidung 374ber die Nichterhebung der Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG . Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 11 C 632/09 - LG Freiburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 3 S 353/09 -
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