BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUS S V Z B 9 5 / 1 1 vom 9 . Februar 20 12 in der Grundbuch s ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 876, 877 Auch nach Einführung des Rangklassenprivilegs für Wohngeldansprüche (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) bedarf die Begründu ng von Wohnungseigentum nicht der Z u- stimmung der Gläubiger, deren Grundpfandrechte auf dem ganzen Grundstück lasten. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 95/11 - OLG Frankfurt/Main AG Bensheim - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 9 . Februar 2 0 12 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d ie Richterin Dr. Stresemann , den Ric h- ter Dr. Czub und d ie Richter innen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss de s 20. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11 . April 20 11 und die Zwischenverfügung en des Amtsgerichts Bensheim - Grundbuchamt - vom 6. und 27. Dezember 2010 aufg e- hoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug der Teilungserkl ä- rung nicht aus den Gründen der Zwischenverfügungen vom 6. und 27. Dezember 2010 zu verweigern. Der Gegenstandswert de s Rechtsb eschwerdeverfahrens beträ gt 17.000 Gründe: I. Mit Erklärung vom 24. November 2010 teilte der Antragsteller ein ihm gehö rendes , mit Grundpf andrechten belastete s Grundstück nach § 8 WEG in Wohnungseigentum und beantragte die Eintragung der Aufteilung i n das Grundbuch. Das Grundbuchamt hat die Zustimmung der Grundpfandgläubiger zu der Aufteilung verlangt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. 1 2 - 3 - Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller d en Antrag au f Vollzug der Teilung weiter. II. Das Beschwerdegericht hält die Zustimmung der Grundpfandgläubiger zur Vollziehung der Teilungserklärung für erforderlic h. Da bei einer Vollstr e- ckung in das Grundstück Forderungen wegen rückständigen Wohngelds im Umfang von 5 % des festgesetzten Verkehrswerts Vorrang vor d en Grun d- pfandrechten hätten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) , führe die Aufteilung in Wo h- nungseigentum zu einer Änderung des Haftungsobjekts und erfordere deshalb gemäß den §§ 876, 877 BGB die Zustimmung der Grundpfandgläubiger. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. D er Vollzug der Te ilungserklärung des Antragstellers ist nicht von der Zustimmung der Grundpfandgläubiger a b- hängig . 1. Richtig ist, dass die Eintragung einer Rechtsänderung die Bewilligung der dinglich Berechtigten gemäß § 19 GBO erforder t , welche nach materiellem Recht d er Ä nderung zustimmen müssen (Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 347) . Unzutreffend ist aber die Annahme des B e- schwerdegerichts , bei der Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG handele es sich um die Inhaltsänderung eines R echts, d ie in entsprechender 3 4 5 - 4 - Anwendung der §§ 876, 877 BGB der Zustimmung der Grundpfandgläubiger bedürfe. a) Die Bestimmungen der §§ 876, 877 BGB schützen in ihrem unmitte l- bare n Anwendungsbereich den Inhaber eines Rechts an einem Grundstück (Zweigrecht ), welches ein anderes an diesem Grundstück bestehendes Recht (Hauptrecht) belastet, indem sie die rechtsgeschäftliche Aufhebung und Änd e- rung des Hauptrechts von seiner Zustimmung abhängig machen. Der Grundg e- danke der Vorschrift ist einleuchtend: Ein Recht darf nicht ohne Zustimmung seines Inhabers geändert werden, wobei eine solche Änderung schon darin liegt, dass der Gegenstand, auf den sich das Recht bezieht, verändert wird (BGH, Urteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, MDR 1969, 916). Ein Recht an ei nem Grundstück kann allerdings nur ein beschränktes dingliches Recht sein , nicht dagegen das Eigentum selbst (Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343, 346) . Auf die - reale oder idee l- le - Teilung des Eigentums finden d ie §§ 876, 877 B GB daher keine Anwe n- dung . Auch bedürfen Grundpfandgläubiger in einem solchen Fall keines Schu t- zes durch ein Zustimmungserfordernis ; denn ihr Interesse an der Erhaltung des Gegenstands, auf den sich ihr Recht bezieht, ist dadurch gewährleistet, dass das Gru ndpfandrecht an den neu entstandenen (realen oder ideellen) Teilen als Gesamtrecht und damit in der Summe an dem gesamten Grundstück fortb e- steht (§ 1132 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1114, § 1192 Abs. 1 BGB). b) Nach zutreffender, allerdings nicht unumstritten er Auffassung ist auch die Aufteilung eines Grundstücks nach § 8 WEG ebenso wie die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG als Teilung des Vollrechts an zu seh en , auf welche die Vorschriften über die Änderungen eines belasteten Recht s w e- der unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind (BayObLGZ 1958, 273, 278 f.; OLG Stuttgart NJW 1954, 682, 683; OLG München, NJW 2011, 3588 ; 6 7 8 - 5 - Staudinger/Rapp, BGB [2005], § 8 Rn. 3; Briesemeister in Weitnauer, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 74; Elzer in Riecke/Schmid, WEG, 3. Au fl., § 8 Rn. 23; Krause in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 8 Rn. 1; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 8 Rn. 10; Timme/Kral, WEG, § 8 Rn. 23; Heinemann, ZfIR 2011, 255, 256). Der Schutz der Grundpfandgläubiger wird auch hier dadurch bewirkt, dass sich ihr Recht kr aft Gesetzes in ein Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt und damit an dem gesamten, in se i- ner Substanz unveränderten Haftungsobjekt fortbesteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75, NJW 1976, 2340, 23 41; BGH, Urteil vom 30. J a- nuar 1992 - IX ZR 64/91, NJW 1992, 1390; für die Unterteilung von Wohnung s- eigentum : Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 49, 250) . Die Gegenauffassung, die eine entsprechende Anwendung der §§ 876, 877 BGB befü rwortet (so insbesondere Staudinger/Gursky, BGB [2007], § 877 Rn. 43; RGRK - BGB/ Augustin, 12. Aufl., § 3 WEG Rn. 9; Becker/Schneider, ZfIR 2011, 545, 548; Kesseler, NJW 2010, 2317; ders., ZNotO 2010, 335; vgl. auch BayObLG 1957, 102, 115), vermag nicht zu ü berzeugen. Für einen Gläubiger, dessen Grundpfandrecht auf dem gesamten Grundstück lastet, wirkt die B e- gründung von Wohnungseigentum wie eine gemischt reale - ideelle Aufteilung des Vollrechts in Alleineigentum an bestimmten Raumeinheiten und Bruc h- teilsmitei gentum an dem übrigen Grundstück (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 1968, V ZB 9/67, BGHZ 49, 250, 251 u. 253; siehe auch Weitnauer, DNotZ 1960, 115, 123). Sie lässt die Möglichkeit de r Vollstreckung in das g e- samte Grundstück - in Gestalt des Z ugriffs a uf alle Wohnungseigentumsrechte - unberührt. Demgemäß bedürfen , solange ein Recht als Gesamtpfandrecht auf allen Einheiten lastet , auch nachfolgende Änderungen im Verhältnis von So n- der - und Gemeinschaftseigentum nicht d er Zustimmung des Pfandgläubigers (vg l. BayObLGZ 1991, 313, 317; BayObLGZ 1993, 166, 168 f.). 9 - 6 - c) Anders verhält es sich nur, wenn selbständig belastet e Miteige n- tumsanteile nach § 3 WEG umgewandelt werden. Hier hat die Begründung von Wohnungseigentum zur Folge, dass sich das Belastungsobje kt von einem Mi t- eigentumsanteil im Sinne von § 1008 BGB in einen Anteil am Grundstück ve r- bunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Raumeinheit wandelt, welcher durch das zugunsten der übrigen Miteigentümer begründete Sondere i- gentum beschränkt ist. Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, dass bei einer selbständigen Belastung eines Miteigentumsanteils die Begründung von Wohnungseigentum in entsprechender Anwendung der §§ 876, 877 BGB der Zustimmung des Grundpfandgläubigers bedarf (vgl. BayOblG Z 1958, 273, 279; MünchKomm - BGB/Commichau, 5. Aufl., § 3 WEG Rn. 9; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 2 Rn. 26). d) Aus demselben Grund sind die genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn der Gegenstand oder der Inhalt von selbständig b elastetem Woh nungseigentum verändert wird. Hierzu zählen die Begründung von So n- dernutzungsrechten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 1984 - V ZB 32/82, BGHZ 91, 343 sowie Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145 ) , die Umwandlung von Geme inschaftseigentum in Sondereigentum oder umgekehrt (vgl. BayObLGZ 1991, 313) und die Änderung der mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteile (vgl. BayObLGZ 1993, 166, 168). 2 . Daran, dass die Begründung von Wohnungseigentum nicht der Z u- sti mmung der Grundpfandgläubiger bedarf, deren Rechte auf dem gesamten Grundstück lasten, hat sich durch die Einführung des Rangklassenprivilegs für rückständiges Wohngeld in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG durch das Gesetz zur Änd e- rung des Wohnungseigentumsgesetzes un d anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl I S. 370) nichts geändert (im Ergebnis ebenso: KG, ZfIR 2011, 254; 10 11 12 - 7 - OLG Oldenburg, Rpfleger 2011, 318; OLG München, NJW 2011, 3588; Schne i- der, ZNotP 2010, 299; Heinemann, ZfIR 2011, 255, 256; aA Kesseler in Timme, W EG, § 3 Rn. 30; ders., NJW 2010, 2317; wohl auch Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 8 WEG Rn. 1) . Zwar führt dies es Privileg zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Grundpfandgläubiger , weil sie nach der Auft eilung des Grundstücks im Fall der Zwa ngsvollstreckung m it vorrangigen Ansprüchen aus der Rangklasse des § 10 Abs.1 Nr. 2 ZVG rech nen mü ss en . E iner entspr e- chenden Anwendung der §§ 876, 877 BGB s teht aber das Fehlen einer pla n- widrige n Regelungslücke entgegen ( zu deren Notwendigkeit: Senat, Besc hluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 Rn. 11 m.w.N.) . Das Vo r- recht für Wohngeldansprüche betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers a uch Grundpfandr echte , die vor der Gesetzesänderung begründet worden sind (vgl. BT - Drucks. 16/887 S. 44) . Es wirkt somit - da es vor der Gesetzesänderung einhelliger Auffassung entsprach, dass ein Grundstückseigentümer zur Teilung seines Grundstücks gemäß § 8 WEG nach materiellem Recht nicht der Z u- stimmung der Grundpfandgläubiger bedurfte (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2007], § 877 Rn. 62; Armbrüster in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 2 Rn. 23 j e- weils mwN) - auch zu Lasten von Gläubiger n , d ie der Umwandlung des u r- sprünglich ungeteilten Haftungsobjekts in Wohnungseigentum nicht zugestimmt haben . Das lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber das Recht des Eige n- tümers , s ein Grundstück ohne Zustimmung der dinglichen Gläubiger in Wo h- nungseigentum aufzutei len (vgl. BayObLGZ 1958, 273, 278 f.) , nicht beschrä n- ken woll t e. Andernfalls stünden die Grundpfandgläubiger eines erst na ch I n- krafttreten des Rangklassenprivilegs geteilten Grundstücks besser als die von einer früheren Aufteilung betroffenen, ohne dass sich hierfür ein sachlicher Grund fände ( so zutreffend OLG München, NJW 2011, 3588, 3589) . - 8 - I V . Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. D e r nach § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 KostO festgesetzte Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert des Vorrechts gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (5 Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bensheim, E ntscheidung vom 06.12.2010 - Kl - 1487 - 1 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.04.2011 - 20 W 69/11 - 13
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