BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V III Z B 95/11 vom 17. Januar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles , Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 30. August 2011 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumun g der Frist zur Begründung der Berufung g e- gen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1 7. Februar 2011 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und über den Antrag des Beklagten auf Volls treckungsschutz , an das Berufungsgericht z u- rückverwi e sen. Wert des Beschwerd Gründe: I. D ie Klägerin begehrt Zahlung von Miete und Räumung einer Mietwo h- nung . Im Verfahren vor dem Amtsgericht hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass der ihm übermittelten Abschrift d es gegnerischen Schriftsatzes vom 20. Januar 2011 ein darin als Anlage genan n- 1 - 3 - tes Schreiben der Klägerin vom 3. September 2 0 09 nicht beigefügt gewesen sei; zu einer nachtr ägliche n Ü bersendung der Anla ge kam es nicht. Das der Klage stattgebende, dem Beklagte n am 25. Februar 2011 zugestellte Urteil des Amtsgerichts nimmt in den Entscheidungsgründen auf das Schreiben der Kl ä- geri n vom 3. September 2009 Bezug. Die zunächst am 26. April 2011 (Dienstag nach Ostern) ablaufende B e- gründungsfrist ist antragsgemäß um einen Monat verlängert worden und endete deshalb am 26. Mai 2011 . Eine a m 23. M a i 2011 begehrte Akteneinsicht konnte dem Prozessb e vollmäch tigte n des Beklagte n nicht gewährt werden, weil die Akten noch nicht beim Berufungsgericht eingegangen waren . Mit Schr eiben vom 25. Mai 2011, das noch am selben Tag per Fax eing egangen ist , hat der Prozessbevollmächtigte unter Hinweis darauf, dass die Prozessakten auch beim Amtsgericht nicht greifbar seien, die nochmalige Verlängerung der Ber u- fungsbegründungsfrist beantra gt . Das Berufungsgericht hat die s mangels Z u- stimmung des Gegners ab gelehnt . D ie Akten , die sich wegen einer Richterb e u r- teilung in der Präsidialabteilung befunden hatten, sind dem Prozessbevollmäc h- tigten des Beklagten erst am 28. Juni 2011 zur Verfügung ges tellt worden . Die Berufungsbegründung nebst Wiedereinsetzungsantrag ist am 1. Juli 2011 beim Berufungsgericht ein gegangen . Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet si ch die Recht s- beschwerde des Beklagten. 2 3 - 4 - II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, d ie Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. W iedereinse t- zung könne dem Beklagten nicht gewährt werden, weil die F r istversäumung auf einem ihm nach § 85 Abs. 2 BGB zuzurechnende n Verschulden seine s Pr o- zessbevollmächtigte n beruhe. Es sei mit anwaltlicher Sorgfalt nicht zu vereinb a- ren, erst wenige Tage vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung in Angriff zu nehmen und Akte n- einsicht zu beantragen. Anwaltliche r Sorgfalt hätte es entsprochen, sich wenig s- tens um die Erfüllung der Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO innerhalb der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist zu bemühen. III. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig . Sie i st auch begründet. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Unrecht Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zu Begründung der Berufung versagt, weil es die an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bezüglich der Akteneinsicht überspannt hat; damit ist auch der Verwerfung des Rechtsmittel s die Grundlage entzogen. 1. Der Beklagte war ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Begrü n- dung der Berufung gehindert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lie gt ein dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seine s Prozessbevollmächtigten nicht darin, dass dies er Akteneinsicht erst am 4 5 6 - 5 - 23. Mai 2011 und somit wenige Tage vor dem Ende der am 26. Mai 2011 abla u- fenden (verlängerten) Rechtsmitte lb egründungsfrist beantragt und mit der A n- fertigung de r Berufungsbegründung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hat. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein fristgebundener S chriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, B e- schl ü ss e vom 13. Februar 2007 - VIII ZB 40/0 6 , NJW 2007, 25 59 Rn. 7 ; vom 2. Dezember 1996 - II ZB 19/96, NJW - RR 1997, 562 unter II ; st. Rspr. ). Hierzu gehört selbstverständlich auch, dass er mit der Bearbeitung einer Rechtsmitte l- begründung so rechtzeitig beginnt, dass sie innerhalb der Frist fertiggestellt und dem Gericht übermittelt werden kann. Hiergegen hat der Prozessbevollmächti g- te des Beklagten aber nicht verstoßen. Grundsätzlich dürfen Fristen bis zu m letzten Tag ausgeschöpft werden (BVerfG , NJW 1991, 2076 mwN ). Anhalt s- punkte dafür, dass der bis zum Fristablauf verbleibende Zeitraum von drei T a- gen nach dem gewöhnlichen Verlauf nicht zur Erstellung und Übe rmittlung der Berufungsbegründung ausgereicht hätte, sind nicht erkennbar. Insbesondere durfte d er Prozessbevollmächtigte angesichts des Zeitablaufs seit Rechtsmittel - einlegung davon ausgehen, dass sich die Prozessakten beim Berufungsgericht befanden und i hm kurzfristig zur Verfügung gestellt werden konnten. Wie der weitere Ab lauf zeigt, war die recht zeitige Einsichtnahme nur deshalb nicht mö g- lich, weil die Akten weder beim Berufungsgericht noch beim Amtsgericht grei f- bar waren ; dies kann dem Prozessbevollmä chtigten des Beklagten nicht ang e- lastet werden. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, war der Prozessbevol l- mächtigte des Beklagten auch nicht gehalten , sich ungeachtet der nicht g e- wäh r ten Akteneinsicht um die Erstellung einer fristgerechten Re chtsmittelb e- 7 8 - 6 - gründung zu bemühen . Denn dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten l a- gen nicht sämtlich e der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden U n- terlagen vor, so dass eine sachgerechte Bearbeitung der Rechtsmittelbegrü n- dung ohne Akteneinsicht scho n aus diesem Grund nicht möglich war. 2. Der Beklagte hat innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiederei n- setzung beantragt und die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt . Das Hindernis ist mit der am 28. Juni 2011 gewährten Akteneinsicht weggefallen ; die Berufungsbegründung und der Wiedereinsetzun gsantrag sind am 1. Juli 2011 und somit rechtzeitig beim Berufungsgericht ein gegangen . 3. Über den - mit Schriftsatz vom 17. November 2011 wiederholten - A n- trag des Beklagten auf Vollstreckungsschutz hat das Berufungsgericht zu en t- scheiden, bei dem der Rechtsstreit nach der Beendigung des Rechtsbeschwe r- deverfahrens durch diesen Beschluss wieder anhängig ist. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 17.02.2011 - 214 C 290/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2011 - 65 S 145/11 - 9 10
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