BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 95/12 vom 20. Dezember 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeVfO § 7 Abs. 1; GBO § 4 Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ers u- chen des Landwirtschaftsge richts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuc h- blatt einzutragen (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu b e- sorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entspre chend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahm s- weise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu m a- chen. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - V ZB 95/12 - OLG Celle AG Verden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Deze mber 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland sowie den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsmittel de r Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des 7 . Zivilsenats des Ob erlandesgerichts Celle vom 10. April 2012 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Verden - Grundbuchamt - vom 7. Februar 2012 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewie sen, die ersuchte Eintragung nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 201 2 genannten Gründen zu verweigern. Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer des i m Grundbuch von O . auf Blatt 111 eingetragenen Grundbesitzes, der im Bezirk des Grundbuchamts A . liegt und einen Hof im Sinne der Höfeordnung bildet . Der Hof wird von O . aus bewirtschaftet ; eingetragen ist ein Hofvermerk. Der Beteiligte zu 2 ist zudem Eigentümer des im Grundbuch von D . auf Blatt 1661 eingetr a- genen Grundbesitzes. Dieser liegt im Bezirk des Grundbuchamts V . und gehört eben falls zu dem Hof. In das bei dem Grundbuchamt A . geführte Grundbuch wurde auf Ersuchen des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - A . vermerkt, dass das in D . belegene Grundstück zu dem Hof g e- hört. 1 - 3 - Unter dem 6. Dezember 2011 hat das Landwirtschaftsgericht auch das Grundbuchamt V . ersucht, in das Grundbuch von D . einen Hofz u- gehörigkeitsvermerk einzutragen . Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2012 hat das Grundbuchamt V . angekündigt, das Ersuchen zurückzu weisen. Die hiergegen von dem Landwirtschaftsgericht in seiner Funktion als ersuche n- de Behörde (im Folgenden Beteiligte zu 1) eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwe r- de verfolgt die Beteil igte zu 1 ihr Eintragungsersuchen weiter. II. Das Beschwerdegericht hält die ersuchte Eintragung des Hofzugehöri g- keitsvermerks für unzulässig. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 3 u. 4 HöfeVfO sei angesichts der eindeutigen Regelun g des § 7 Abs. 1 HöfeVfO kein Raum . Wie sich aus der Zuständigkeitsregelung des § 4 Abs. 2 GBO ergebe, gelte dies selbst dann, wenn die die Grundstücke betre f- fenden Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt würden . Verweisungen durch Hofzugehör igkeitsvermerke kämen nur in den Fällen des § 6 Abs. 3 u. 4 HöfeVfO in Betracht, sofern ein einheit l iches Hofgrundbuch exi s- tiere und zusätzlich - bei Bestehen von Miteigentumsanteilen oder eines Eh e- gattenhofes - andere Grundbuchblätter bestehen blieben. Zw ar habe nach § 4 Abs. 1 GBO die Anlegung eines einheitlichen Grundbuchblattes zu unterble i- ben, wenn hierdurch Verwirrung zu besorgen sei. Es erscheine jedoch bereits zweifelhaft, ob das Kriterium der Verwirrung überhaupt in den Fällen des § 4 Abs. 2 GBO zu prüfen sei. Jedenfalls lasse sich eine solche Verwirrung nicht daraus ableiten, dass für Grundstücke aus verschiedenen Grundbuchbezirken ein einheitliches Grundbuchblatt angelegt werde. 2 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist zu lässig. 1 . D ie Beteiligte zu 1 ist aufgrund der Zurückweisung der von ih r erhob e- nen Beschwerde befugt, Rechtsbeschwerde einzulegen. Bei dem Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts zur Vornahme höferechtlicher G rundbucheintragungen handelt es sich um ein Behördenersuchen nach § 38 GBO ( von Jeinsen in Faßben der/Hötzel / von Jeinsen/Pikalo, HöfeO , 3. Aufl., § 3 HöfeVfO Rn. 2; Stef fen/Ernst, HöfeO mit HöfeVfO , 3. Aufl., § 3 HöfeVfO Rn. 2 ; Bauer in Ba u- er/ von Oefel e, GBO, 2. Aufl., § 38 Rn. 77 ; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 38 Rn. 15 ) . Wird ein solc hes Ersuchen zurückgewiesen, gelten für die Behörde die allgemeinen Rechtsmittelvorschriften ( OLG Hamm, MittRhNotK 1996, 228; Lemke /Krause , Immobil i enrecht , § 38 GBO Rn. 7; Demharter, aaO, § 38 Rn. 79; Budde in Bauer/ von Oefele, aaO, § 71 Rn. 84 mwN) . 2 . Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § § 78 GBO , 71 FamFG sind gewahrt ; insbesondere ist d ie Beteiligte zu 1 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß vertreten. IV . Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das von dem Beschwe r- degericht angenommene rechtliche Eintragungshindernis besteht nicht. 1. A llerdings ist umstritten, o b § 7 Abs. 1 HöfeVfO die ausnahmslose Pflicht zur Anlegung eines e inheitliche n Grundbuchblatts mit der Folge zu en t- nehmen ist , dass die Eintragung von Hofzugehörigkeitsvermerken ausscheidet. Während die Frage insbesondere unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 GBO teilweise selbst dann bejaht wird, wenn die Hofgrundstücke in verschiedenen Grun d- buchbezirken liegen (so Steffen/Ernst, aaO, § 7 HöfeVfO Rn. 6; vgl. auch 4 5 6 7 8 - 5 - Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 2 Rn. 64; unklar Lange/Wulff/ Lüdtke - Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rn. 111), kann nach der Gegenauffa s- sung die Hofzugehörigkeit durch Eintragung eines Vermerks kenntlich gemacht werden (Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jein sen/Pikalo, aaO , § 6 HöfeVfO Rn. 8; Schrimpf, AgrarR 1984, 85, 87 f.). D ie Buchung eines Grundstücks in dem Grundbuch einer anderen Gemarkung lasse den unzutreffenden Eindruck entstehe n , das Grundstück sei dort belegen. Vor diesem Hintergrund entspr e- che es einer weitverbreite ten Praxis, Hofgrundstücke nur gemarkungsweise auf einem Grundbuchblatt zusammenzuschreiben (Faßbender in Faßbender/ Hötzel/v on Jein sen/Pikalo, aaO, Rn. 4 f. ; vgl. auch Schrimpf, AgrarR 1984 , 85, 87). 2. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke auf Ersuchen des Landwir t- schaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutr a- gen sind (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO ) ; scheitert dies jedoch daran, dass bei einer so l- chen Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzuge hörigkeit s- vermerke kenntlich zu machen. a ) Nach § 4 Abs. 1 GBO kann über mehrere Grundstücke desselben E i- gentümers , deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, ein gemeinschaft liches Grundbuchblatt geführt werden, wenn hiervon Verwi r- ru ng nicht zu besorgen ist. Das gilt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 GBO auch dann, wenn die zu einem Hof im Sinne der Höfeor d- nung gehören den Grundstücke in verschiedenen Grundbuchbezirken liegen. Auch in diesen Fällen darf danach kei ne Verwirrung zu besorgen sein (Meikel / Böttcher , GBO, 10. Aufl., § 4 Rn. 35; Hügel /Holzer , GBO, 2. Au fl., § 4 Rn. 18; Demharter, aaO, § 4 Rn. 13; KEHE / Eickmann, Grund buchrecht, 6. Aufl. , § 4 9 10 - 6 - GBO Rn. 7; Lemke /Schneider , aaO, § 4 GBO Rn. 15; aA Waldner in B auer/ von Oefele, aaO, § 4 Rn. 12 ) . b ) Aus § 7 Abs. 1 HöfeVfO , wonach das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt von Amts wegen zu ersuchen hat, die zu einem Hof gehörenden Grundstücke auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen , ergibt sich nichts anderes . Die Vorschrift muss im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 GBO gesehen werden , de ss en Entstehungsgeschichte belegt, dass der Gesetzgeber eine Zusammenschreibungspflicht nur unter den in dieser Norm genannten Voraussetzungen statuieren wollte . D er in der Vorschrift enthaltene Verweis auf einen " Hof im Sinne der Höfeordnung " wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Re - gisterverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2182) mit der Begründung eingeführt , § 7 HöfeVfO enthalte keine bes ondere Reg elung für die Fä ll e , in denen der Hof in den Bezirken mehrerer Grundbuc h- ämter liege (BT - Drucks. 12 /5553, S. 56). Um eine gemeinsame Buchung " zuz u- lassen " , bedürfe es der Ergänzung des § 7 HöfeVfO durch § 4 Abs. 2 GBO (BT - Drucks. 12/5553, S. 57). c ) Tele ologische Erwägungen untermauern diesen Befund. D as Grun d- buchrecht wird von dem Grundsatz der Grundbuchklarheit beherrscht . Dem trägt das Gesetz u.a. dadurch Rechnung, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GBO jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt erhält . Über mehrere Grundst ü- cke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuc h- amt geführt werden, kann zwar ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden. Jedoch ist diese Ausnahme im Interesse der Grundbuchklarheit an die Voraussetzung geknü pft, dass keine Verwirrung zu besorgen ist (§ 4 Abs. 1 GBO) . Dass vor diesem Hintergrund eine Zusammenschreibung von Hofgrun d- stücken trotz zu besorgender Verwirrung sachwidrig wäre , liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, wenn Grundstück e - wie in den Fäl len des § 4 Abs. 2 GBO - in verschiedenen Grundbuchbezirken liegen. 11 12 - 7 - d ) Wie in Konstellationen zu verfahren ist, in denen eine Zusamme n- schreibung wegen zu besorgender Verwirrung ausscheidet , ist gesetzlich nicht geregelt. Insoweit besteht eine planwidrig e Gesetzeslücke, die im Wege eine r entsprechenden Anwendung des § 6 Abs. 4 HöfeVfO dadurch zu schließen ist, dass in den jeweiligen Grundbüchern wechselseitige Hofzu gehörigkeitsverme r- ke ein getragen werden. In solchen Fällen ist die Interessenlag e der in § 6 Abs. 4 HöfeVfO geregelten vergleichbar, bei der ein zum Hof gehörender Mite i- gentumsanteil auf einem anderen Grundbuchblatt als die Hofstelle eingetragen ist. 3 . Die Frage, ob vorliegend eine Zusammenschreibung nach § 4 Abs. 2 GBO ausscheidet, liegt hi er außerhalb der Prüfungskompetenz des Grun d- buchamts V . . a) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass b ei Behördenersuchen das Grundbuchamt nach § 38 GBO nur zu prüfen hat , ob die Behörde - wie hier nach § 7 i.V.m. einer entsprechenden Anwen dung von § 6 Abs. 4 HöfeVfO - zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist , ob das Ersuchen bezüglich seiner Form den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Ob hingegen im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für das Ers u- chen vorliegen, ist vom Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen . H ierfür trägt die ersuchende Behörde die Verantwortung (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1956 - V ZB 4 9/55, BGHZ 19, 355, 357 f.; OLG Celle, MittRhNotK 1996, 228 und NJW - RR 2011, 741 mwN; OLG Frankfurt, FGPrax 2003, 197; Demharter, aaO, § 38 Rn. 73 f.) , soweit die ihr rechtlich zugeschriebene Sac h- kompetenz bei der Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen reicht . D anach besteht vorliegend zwar eine Bindungswirkung bei der Beurte i- lung de r hier bejahten Fragen, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt und ob der im Grundbuchbezirk liegende Grundbesitz dem Hof zuzuordnen ist ; 13 14 15 16 - 8 - darüber zu befinden, lieg t allein in der Sachkompetenz des Landwirtschaftsg e- richts. Nicht hierzu gehört jedoch , ob die grundbuchrechtlichen Voraussetzu n- g en für die nur subsidiär mögliche Eintragung von Hof zugehörigkeitsvermerk en vorliegen, ob also bei einer Zusammenschreibung Verw irrung zu besorgen w ä- re (§ 4 Abs. 2 GBO). Hüter des Grundsatzes der Grundbuchklarheit ist zuvö r- derst das jeweils zuständige Grundbuchamt . Ihm obliegt es insbesondere , das Grundbuch in den Verfahren nach § 84 ff. GBO und § 90 ff. GBO zu bereinigen und Verwi rrung im Grundbuch zu verhindern (§§ 4 ff. GBO) . Eine Bindung an ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts besteht daher insoweit nicht. b ) Jedoch hat das Grundbuchamt nur über die Klarheit der bei ihm g e- führten Grundbücher zu wachen. Da es nur dafür di e Verantwortung trägt, o b- liegt die Prüfung , ob bei einer Zusammenschreibung Verwirrung zu besorgen wäre , allein dem Grundbuchamt, in dessen Grundb uch eine Zusammenschre i- bung in Betracht kommt . Das gilt zur Vermeidung divergierender Entscheidu n- gen auch dann , wenn es um die Eintragung von Hofzugehörigkeitsver merke n geht. Ggf. hat das Grundbuchamt, bei dem es entsprechend § 6 Abs. 4 Alt. 2 HöfeVfO lediglich um die Eintragung des korrespondierenden Hofzugehöri g- keitsv ermerks geht, die Entschließung des für die Z usammenschreibung z u- ständigen Grundbuchamts abzuwarten. Vorliegend hat das nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GBO zuständige Grundbuchamt A . jedoch bereits einen Hofz u geh ö- rigkeitsvermerk in das bei ihm geführte Grundbuch eingetragen und damit der Sache nach auch die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen bejaht. An die se Beurteilung ist das Grundbuchamt V . gebunden. 17 - 9 - V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dr. Stresemann Dr. Roth Dr. Brückner Weinland Dr. Kazele Vorinstanzen: AG Verden, Entscheidung vom 07.02.2012 - Dörverden Bl. 1661+2576 - OLG Celle, Entscheidung vom 10.04.2012 - 7 W 18/12 - 18
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