Abschrift ECLI:DE:BGH:2016: 090216BVIIIZB95.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 95/15 vom 9. Februar 2016 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richt er Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Beklagte wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde gegen den am 6. November 2015 ergangenen Beschluss der 8. Zivi l- kammer des Landgerichts Braunschweig (8 T 643/15) zurückg e- nommen hat, dieses Rechtsmittels für verlus tig erklärt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihm auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Eine Nichterhebung der G e- richtskosten gemäß § 21 GKG kommt nicht in Betracht, da keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Insbesondere ist es nicht zu beans tanden, dass das Landgericht dem Prozessbevollmächti g- ten des Beklagten auf dessen Einwendungen gegen den - nicht rechtsmittelfähigen - Beschluss der Kammer vom 6. November 2015 mitgeteilt hat, eine Vorlage der Akten an den Bundesg e- richtshof werde nur auf a usdrücklichen Antrag erfolgen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Goslar, Entscheidung vom 12.10.2015 - 8 C 186/14 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 06.11.2015 - 8 T 643/15 -
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