ECLI:DE:BGH:2018:260418BVZB95.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 95/17 vom 26. April 2018 in de r Abschiebungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 24. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auc h über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen längstens bis zum 16. Dezember 2015 angeordnet. Dessen Haftaufhebungsa n- trag vom 26. November 2015 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichte te Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde bea n- 1 - 3 - tragt der Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts - und des Landgerichts im Verfahren über die Haftaufhebung in seinen Rechten verletzt worden zu se in. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerde sei unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis aufgrund des Ablaufs der angeordneten Haftdauer nicht mehr bestehe und der Betr offene einen Antrag auf Feststellung der Rechtswi d- rigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gestellt habe. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Sie ist insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft. Sie bedarf auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung der Entsche i- dung verlangt (Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, juris Rn. 4); dies gilt auch, wenn - wie hier - mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, das B e- schwerdegericht habe einen bereits in der Beschwerdeinstanz gestellten Fes t- stellungs antrag rechtsfehlerhaft übergangen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, juris Rn. 4 für den Fall der fehlerhaften Verwe r- fung des Feststellungsantrags als unzulässig durch das Beschwerdegericht). 2 3 4 - 4 - b) Die Rechtsbeschwerde ist ferner st atthaft mit dem Ziel, die Rechtsve r- letzung des Betroffenen durch die Zurückweisung des Antrags auf Haftaufh e- bung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, juris Rn. 4 mwN). Ist - wie hier - die Haftanordnung formell rechtskräftig geworden, kann die Rechtswidri g- keit der Haft allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufh e- bungsantrags bei Gericht festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 20. Se p- tember 2017 V ZB 180/16 , juris Rn. 5 mwN). Das ist hier beachtet. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war die Beschwerde des Betroffenen zulässig. aa) Ein sich in Haft befindender Ausländer kann den Antrag nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG auf Aufhebung der gegen ihn angeordneten Haft mit e i- nem Antrag auf Feststellung analog § 62 Abs. 1 FamFG verbinden, durch die angefochtene Haftanordnung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufh e- bungsantrags bei Gericht in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 sowie für die Verbindung des Feststellungsantrags mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung Senat , Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 74 /15 , NVwZ - RR 2016, 635 Rn. 8 ff. ). Ist das geschehen, muss das Beschwerdegericht über beide Anträge, die nicht dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, entscheiden (Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, juris Rn. 7). Während sich der Antrag auf A ufhebung der Haft mit deren Ende erledigt, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für den hiermit verbundenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft fort. 5 6 7 8 - 5 - bb) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat der Betroffene entg e- gen der Annahme de s Beschwerdegerichts einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG bereits mit dem Antrag auf Haftaufhebung vom 26. Nove m- ber 2015, bei Gericht eingegangen am 27. November 2015, ausdrücklich g e- stellt. In diesem Schriftsatz heißt es: Im Falle einer Hafte ntlassung wird bereits jetzt beantragt festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten, ab Eingang diesen Schreibens bei Gericht verletzt hat (§ 62 FamFG) . Die hierin enthaltene innerprozessuale Bedingung ist mit dem Ende der ange ordneten Haftdauer eingetreten. Das Beschwerdegericht hätte daher über den Feststellungsantrag entscheiden müssen und die Beschwerde nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses verwerfen dürfen. Die Entscheidung durfte auch nicht deswegen unterbleiben, weil das Beschwerdegericht die Verfa h- rensbevollmächtigte auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hat, dass ang e- sichts des Ablaufs der angeordneten Haft Erledigung eingetreten und ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht mehr gegeben sei. Abgesehen davon, dass die Frist zur Stellungnahme zu diesem Hinweis nur drei Tage b e- trug und damit ersichtlich zu kurz bemessen war, hat dieser Hinweis sich en t- weder nicht auf den ausdrücklich gestellten Feststellungsantrag bezogen, oder er war unzutreffend. 9 - 6 - IV. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und daher nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit erstmals über den Feststellungsantrag des Betroffenen entschiede n werden kann. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 04 .12.2015 - 201 XIV 156/15 (B) - LG Chemnitz, Entscheidung vom 24.03.2017 - 3 T 794/15 - 10
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