BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 96/02 vom29. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr.Wolst und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschlußder Zivilkammer 84 (Einzelrichter) des Landgerichts Berlin vom16. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-wiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe: I.Der in N. ansässige Beklagte vermietete eine Wohnung inB. an den Kläger. In einem Rechtsstreit der Parteien über Ansprüche ausdem Mietverhältnis ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg verurteilt worden, 4/5 der Kosten zu tragen. Im Kostenfestsetzungs-verfahren hat der Beklagte, der sich selbst vertreten hat, die Ausgleichung der - 3 -bei ihm angefallenen Reisekosten für die Terminswahrnehmung vor dem Amts-gericht Tempelhof-Kreuzberg beantragt. Das Amtsgericht hat die Erstattung dergeltend gemachten Reisekosten abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortigeBeschwerde des Beklagten mit Beschluß des Einzelrichters vom 16. Juli 2002zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser beantragtder Beklagte erneut die Ausgleichung seiner geltend gemachten Reisekosten.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. DieZulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (BGH, Beschluß vom13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZbestimmt).Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Rich-ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nichtselbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahtengrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPOder mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Der Einzelrichterverfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, überkein Handlungsermessen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechts-sachen mit grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Bringt der Einzel-richter durch Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechts-sache von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungs-zuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Die Nichtübertragung des Verfah- - 4 -rens auf die voll besetzte Kammer erfüllt die Voraussetzungen der objektivenWillkür. Sie ist offensichtlich unvertretbar und liegt außerhalb der Gesetzlichkeit,so daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist. Den Verstoß gegen das Verfas-sungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berück-sichtigen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 aaO m.w.Nachw.).III. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertDr. Wolst Dr. Frellesen
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