BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 96/05 vom 7. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frel-lesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 7 - vom 16. September 2005 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und zur Begr374n-dung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 17. Mai 2005 gew344hrt. Der Beschwerdewert wird auf 4.494,26 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Eigent374mer einer in H. gelegenen Wohnung. Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Wohnung nach dem Auszug der Miete-rin mehrere Monate unberechtigt genutzt, hat der Kl344ger Zahlung von 4.494,26 200 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten verlangt. Das Amts-gericht hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur374ckgewiesen, seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht ab-geholfen und ihn antragsgem344337 verurteilt. 1 - 3 - 2 Am 4. Juli 2005, dem letzten Tag der Frist zur Berufungseinlegung, ging bei dem Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen des ebenfalls dort anh344ngi-gen Beschwerdeverfahrens ein vierseitiges Telefax des Prozessbevollm344chtig-ten des Beklagten ein, welches aus einem Begleitschreiben, einem Prozesskos-tenhilfeantrag sowie dem Entwurf einer Berufungsschrift bestand. Das Begleit-schreiben ist von dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten unterzeichnet worden und lautet: "In dem Rechtsstreit K. ./. A. wird die weitere Begr374ndung der Beschwerde vom 12.05.2005 zusammen mit der Begr374ndung des heute eingereichten Prozesskostenhilfegesuchs im Beru-fungsverfahren erfolgen, dessen Gesch344ftszeichen ich unverz374g-lich mitteilen werde". Der Prozesskostenhilfeantrag sowie der Entwurf der Berufungsschrift sind nicht unterzeichnet und tragen jeweils den Stempel "Abschrift". In dem Prozesskostenhilfeantrag hei337t es unter anderem: 3 "205beantrage ich unter 334berreichung eines Entwurfs der Beru-fungsschrift, dem Antragsteller als Berufungskl344ger Prozesskos-tenhilfe f374r die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf - 409 C 448/04 - vom 17.05.2005, zugestellt am 03.06.2005, zu bewilligen und ihm den Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen. Nach Bewilligung des voranstehenden Antrags wird der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen." Im 334brigen k374ndigte der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten eine Be-gr374ndung des Prozesskostenhilfeantrags binnen Monatsfrist an und teilte mit, dass sich die wirtschaftlichen oder pers366nlichen Verh344ltnisse des Beklagten seit Antragstellung in erster Instanz nicht wesentlich ver344ndert h344tten. 4 Durch Beschluss vom 8. August 2005, zugestellt am 17. August 2005, hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe f374r die beabsichtigte Berufung zur374ckgewiesen und zur Be- 5 - 4 - gr374ndung ausgef374hrt, dass der Antrag von dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten nicht unterzeichnet worden sei. Mit einem am 30. August 2005 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollm344chtig-ten hat der Beklagte Berufung eingelegt sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Berufungseinlegung und -begr374ndung beantragt. Mit Beschluss vom 16. September 2005 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Be-rufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. 6 II. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt, dass der Beklagte die Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Urteils (247 517 ZPO) nicht gewahrt habe. Sein Wiedereinset-zungsantrag sei unbegr374ndet (247 233 ZPO). Der Prozesskostenhilfeantrag vom 4. Juli 2005 sei von dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten nicht unter-zeichnet worden, obwohl dies bei bestimmenden Schrifts344tzen erforderlich sei. Der Beklagte k366nne sein Wiedereinsetzungsgesuch auch nicht mit Erfolg darauf st374tzen, dass sein Prozessbevollm344chtigter dem Berufungsgericht am 4. Juli 2005 wenige Minuten vor der 334bersendung der nicht unterzeichneten "Ab-schrift" des Prozesskostenhilfeantrages bereits ein Telefax mit dem von ihm unterzeichneten Original 374bermittelt habe. Ein solches Telefax sei nicht beim Berufungsgericht eingegangen. Insoweit liege ein einem Verschulden des Be-klagten gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO gleichstehendes Verschulden seines Prozess-bevollm344chtigten wegen nicht ausreichender B374roorganisation der Fristenkon-trolle vor. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle geh366re der Ausdruck eines 7 - 5 - Sendeberichts. Dies habe der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten unterlas-sen und lediglich auf ein akustisches Signal vertraut, aus dem sich die Richtig-keit des angew344hlten Telefaxanschlusses nicht nachvollziehen lasse. 2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (247247 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO) und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 8 a) Zwar hat der Beklagte die Frist zur Einlegung der Berufung vers344umt. Diese Frist begann mit Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils vom 17. Mai 2005 am 3. Juni 2005 und endete damit am Montag, den 4. Juli 2005 (247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch einer Partei, die die Rechtsmittelfrist vers344umt, aber sp344testens am letzten Tag dieser Frist einen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe (247 117 ZPO) gestellt hat, nach der Entscheidung 374ber diesen Antrag regelm344337ig wegen der Vers344umung der Frist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zu gew344hren (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097 unter II 1, m. w. Nachw.). Die Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsfrist nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs f374r die zweite In-stanz kann auch nicht deshalb versagt werden, weil das zugrunde liegende Prozesskostenhilfegesuch keine sachliche Begr374ndung enth344lt (BGH, Be-schluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2). Der Beklagte musste 374berdies vern374nftigerweise nicht damit rechnen, dass sein Antrag wegen fehlender Bed374rftigkeit abgelehnt werden w374rde. Das Amtsge-richt hatte die Versagung der Prozesskostenhilfe zwar unter anderem auch dar-auf gest374tzt, diese Erw344gungen sind nach der sofortigen Beschwerde des Be- 9 - 6 - klagten im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts aber nicht mehr zum Tragen gekommen. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. 10 b) Das Berufungsgericht geht im Ansatz auch zu Recht davon aus, dass ein schriftlicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als bestimmen-der Schriftsatz unterschrieben werden muss, und zwar entweder von der Partei selbst oder von jemandem, der sie wirksam vertreten kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 aaO unter II 2), hier von dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass die fehlende Unterschrift unter dem Prozesskostenhilfeantrag im vorliegenden Fall aus-nahmsweise unsch344dlich ist, weil der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten bereits das Original des ebenfalls am 4. Juli 2005 per Telefax eingegangenen Begleitschreibens unterzeichnete hatte. Der Grundsatz, dass ein bestimmender Schriftsatz zu seiner Wirksamkeit eigenh344ndiger Unterzeichnung bedarf, gilt nicht uneingeschr344nkt, sofern der Inhalt einer 374bermittelten Erkl344rung und die Person, von der sie ausgeht, hinrei-chend zuverl344ssig feststehen (BGHZ 107, 129, 133 f.; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521 unter II 2 a, jew. m. w. Nachw.). So kann ein unterschriebenes Begleitschreiben gen374gen, wenn es mit der nicht unterzeichneten Berufungsschrift fest verbunden ist (BGHZ 97, 251). Eine feste Verbindung kann jedoch bei der 334bermittlung Frist wahrender Schrifts344tze per Telefax nicht verlangt werden. Dasselbe muss daher auch gel-ten, wenn nur das Begleitschreiben einer Rechtsmittelschrift von einem postula-tionsf344higen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (BGH, Beschluss vom 27. Januar 1999 - XII ZB 167/98, NJW-RR 1999, 855 unter II; Z366l-ler/Gummer/He337ler, ZPO, 25. Aufl., 247 519 Rdnr. 27). Ein nicht unterzeichnetes Prozesskostenhilfegesuch zur Durchf374hrung eines Rechtsmittels ist nicht an-ders zu behandeln, wenn sich aus einem unterzeichneten Begleitschreiben eine 11 - 7 - vergleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Pro-zesskostenhilfegesuch in den Rechtsverkehr zu bringen. Dem Zweck der Schriftform, Rechtssicherheit und insbesondere die Verl344sslichkeit der Eingabe zu gew344hrleisten (GmS-OBG BGHZ 144, 160, 165), tr344gt das Telefax vom 4. Juli 2005 insgesamt Rechnung. Bei dem Antrag handelt es sich allerdings um eine Abschrift, die einem Schriftsatz im Rahmen des Verfahrens 374ber die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe f374r die erste Instanz beigef374gt war. Soll-ten aus diesem Gesichtspunkt Bedenken dahingehend bestehen, ob der 334ber-sendung der Abschrift mit diesem Begleitschreiben der anwaltliche Wille zu entnehmen ist, (auch) hiermit das Prozesskostenhilfegesuch anbringen zu wol-len, ist der Antrag aus anderen Gr374nden als gestellt anzusehen. Wie der Pro-zessbevollm344chtigte des Beklagten anwaltlich versichert hat, hat er selbst am 4. Juli 2005 mit einem weiteren Telefax das unterzeichnete Original des aus mehreren Seiten bestehenden Prozesskostenhilfeantrags nebst einer Abschrift des neunseitigen Urteils der Vorinstanz 374bersandt und sich vergewissert, dass der Sendevorgang ordnungsgem344337 abgeschlossen war. Gr374nde, die gegen die Richtigkeit dieser anwaltlichen Versicherung sprechen k366nnten, hat das Beru-fungsgericht nicht aufgezeigt. Das glaubhaft gemachte Vorbringen des Pro-zessbevollm344chtigten wird im Gegenteil best344tigt durch den Umstand, dass ausweislich einer Mitteilung der gemeinsamen Annahmestelle vom 7. September 2005 noch am 4. Juli 2005 ein von ihm, dem Anwalt, herr374hren-des 14-seitiges Telefax beim Berufungsgericht eingegangen ist. Dass dessen Verbleib nicht gekl344rt werden konnte, kann dem Beklagten nicht zum Verschul-den gereichen. 12 - 8 - III. 13 Der die Berufung des Beklagten verwerfende Beschluss des Landge-richts ist nach alledem aufzuheben (247 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat kann dem Beklagten selbst Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Fristen zur Ein-legung und Begr374ndung der Berufung gew344hren, weil diese Antr344ge zur End-entscheidung reif sind (247 577 Abs. 5 ZPO). 1. Nach der Bekanntgabe der Zur374ckweisung seines Prozesskostenhilfe-antrages am 17. August 2005 hat der Beklagte am 30. August 2005 Berufung eingelegt. Dies geschah rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (247247 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), zumal die Zweiwo-chenfrist hier erst nach einer Zeitspanne von etwa drei Werktagen f374r die 334ber-legung einsetzte, ob der Beklagte das Rechtsmittel trotz der ablehnenden Pro-zesskostenhilfeentscheidung auf eigene Kosten durchf374hren will (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, BGHZ 4, 55, 56 f.; BGHZ 26, 99, 100; BGH, Beschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257 unter II; BGH, Be-schluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123 unter II 1; BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 unter II 2; BGH, Beschluss vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01, NJW-RR 2002, 204 unter 2 b). 14 2. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung auch in die vers344umte Rechts-mittelbegr374ndungsfrist zu gew344hren (247247 234 Abs. 1 Satz 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Insbesondere hat er die Berufungsbegr374ndung rechtzeitig nachgeholt. Die Antragsfrist betr344gt gem344337 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat ab Be-kanntgabe der Prozesskostenhilfeentscheidung am 17. August 2005. Wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, ist der Partei aber ebenfalls zu-n344chst noch eine Zeitspanne von etwa drei Werktagen zur 334berlegung zuzubil-ligen, ob das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchgef374hrt werden soll. Das gilt, 15 - 9 - wie ausgef374hrt, nicht nur f374r die Rechtsmitteleinlegung, sondern auch f374r des-sen Begr374ndung, sofern beide Fristen - wie hier - gleichzeitig beginnen. Mit R374cksicht darauf ist die Rechtsmittelbegr374ndung am 20. September 2005 rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 17.05.2005 - 409 C 448/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2005 - 307 S 119/05 -
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