BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 96/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2006 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 4. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat nach Durchf374hrung eines im Mai 2001 beantragten selbst344ndigen Beweisverfahrens mit am 3. Dezember 2004 eingereichter Klage Schadensersatzanspr374che in H366he von insgesamt 83.874,16 200 gegen die Be-klagte als Planer der technischen Ausr374stung eines "Bade- und Saunaparadie-ses" in L. geltend gemacht. 1 Die Klage hat sie nach Beweiserhebung durch Anh366rung des Sachver-st344ndigen des selbst344ndigen Beweisverfahrens im Termin zur m374ndlichen Ver- 2 - 3 - handlung vom 8. Juli 2005 vor dem Landgericht zur374ckgenommen. Dieses hat durch Beschluss die Kosten des Rechtsstreits sowie die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten im selbst344ndigen Beweisverfahren der Kl344gerin auferlegt. 3 Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die von der Kl344gerin an die Be-klagte zu erstattenden Kosten auf 4.760,96 200 festgesetzt. Dabei hat er f374r das selbst344ndige Beweisverfahren eine Prozessgeb374hr und eine Beweisgeb374hr nach der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung, f374r das Klageverfahren eine Verfahrensgeb374hr und eine Terminsgeb374hr nach dem Rechtsanwaltsverg374-tungsgesetz unter Anrechnung der Prozessgeb374hr nach der Bundesrechtsan-waltsgeb374hrenordnung aus dem Beweisverfahren angesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abge344ndert und alle Geb374hren einheitlich nach der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung auf insgesamt 4.212,30 200 fest-gesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie f374hrt zur Wiederherstellung der Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichts. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltlichen Geb374hren der Beklagtenvertreter seien insgesamt nach der Bundesrechtsanwaltsgeb374h-renordnung abzurechnen. 6 2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg. 7 - 4 - Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Rechts-anwaltsverg374tung f374r das selbst344ndige Beweisverfahren nach der Bundes-rechtsanwaltsgeb374hrenordnung und diejenige f374r das Hauptsacheverfahren nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz richtet, wenn, was das Beschwer-degericht unbeanstandet zugrunde legt, der unbedingte Auftrag f374r das selb-st344ndige Beweisverfahren vor dem 1. Juli 2004, der unbedingte Auftrag f374r das Hauptsacheverfahren hingegen nach diesem Zeitpunkt erteilt worden ist. Des Weiteren ist auch in entsprechender Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 5, Teil 3 des Verg374tungsverzeichnisses zu 247 2 Abs. 2 RVG eine Anrechnung der im selbst344ndigen Beweisverfahren verdienten Prozessgeb374hr auf die Verfah-rensgeb374hr des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen. 8 - 5 - Dies hat der Senat im Beschluss vom 12. April 2007 - VII ZB 98/06 - (in Juris dokumentiert) bereits entschieden. Auf die Begr374ndung jenes Beschlusses wird Bezug genommen. 9 Dressler Wiebel Kniffka Bauner Eick Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 04.04.2006 - 6 O 583/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 6 W 82/06 -
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