BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 96/06 vom 8. M344rz 2007 in dem Teilungsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. M344rz 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 1. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Beteiligte zu 3 tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.970 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Grundst374ck C. stra337e in P. ist mit Vorderhaus, Hin-terhaus und einem Seitenfl374gel bebaut. Die Wohnung im ersten Obergeschoss des Vorderhauses wird von dem Beteiligten zu 3 genutzt. Der urspr374ngliche Eigent374mer des Grundst374cks, im folgenden Erblasser, ist verstorben. Er wurde von E. J. und H. W. beerbt. E. J. verstarb am 17. Dezember 1995. Er wurde von den Beteiligten zu 5 und 6 beerbt. H. W. verstarb am 19. Januar 1996. Er wurde von den Beteiligten zu 1 bis 4 beerbt. Die Beteiligten sind "in Erbengemeinschaft" als Eigent374mer im Grundbuch eingetragen. 1 - 3 - Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Versteigerung des Grundst374cks be-antragt. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beteiligten zu 5 und 6 haben den Beitritt zu dem Verfahren erkl344rt. Der Beitritt ist zugelassen worden. W344hrend des Versteigerungsverfahrens hat der Beteiligte zu 3 die Titu-lierung von Zahlungsanspr374chen gegen die Beteiligten zu 1, 2, 5 und 6 erwirkt. Zur Vollstreckung aus den Zahlungstiteln hat er die Pf344ndung und 334berweisung der "angeblichen Miterbenanteile 205 (der Beteiligten zu 1, 2, 5 und 6) am Nach-lass der Erbengemeinschaft nach H. W. und E. J. " bean-tragt. Seinen Antr344gen ist stattgegeben worden. Die Pf344ndungen sind in das Grundbuch eingetragen worden. 2 Mit Beschluss vom 23. M344rz 2004 hat das Amtsgericht den Verkehrswert des Grundst374cks festgesetzt (GA II 509). Gegen den Beschluss hat der Beteilig-te zu 3 sofortige Beschwerde eingelegt und die Einstellung des Verfahrens be-antragt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landge-richt hat sie zur374ckgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 3 die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts. 3 II. Das Landgericht h344lt den Antrag des Beteiligten zu 3, das Verfahren ein-zustellen, f374r nicht begr374ndet. Es meint, die erwirkten Pf344ndungen hinderten die Fortsetzung des Verfahrens nicht, und hat deswegen die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 - 4 - III. 1. Das Amtsgericht hat den Verkehrswert des Grundst374cks auf 137.800 200 festgesetzt. Allein hier374ber ist in dem Beschluss, der Gegenstand des Be-schwerdeverfahrens ist, entschieden worden. 5 Die Festsetzung entspricht der Ermittlung des Grundst374ckswerts durch einen 366ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst344ndigen. Einwendungen gegen die H366he der Festsetzung hat der Beteiligte zu 3 weder im Beschwerde-verfahren noch im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 6 2. Die Frage, wegen derer das Landgericht die Rechtsbeschwerde zuge-lassen hat, stellt sich nicht. 334ber den Antrag des Beteiligten zu 3, das Verfahren einzustellen, ist bisher nicht entschieden worden. Soweit die Begr374ndung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13. Juni 2006, der Beschwerde nicht abzu-helfen, als Zur374ckweisung eines solchen Antrags ausgelegt wird, wie es das Landgericht anscheinend getan hat, fehlt es an einer Beschwerde hiergegen. 7 3. Im 334brigen gibt das Verfahren Anlass, auf folgendes hinzuweisen: 8 a) Das Verfahren ist nicht mehr anh344ngig, soweit es von der Beteiligten zu 2 beantragt worden ist. Der Beteiligte zu 3 hat gegen die Beteiligte zu 2 am 29. September 2005 ein Urteil des Landgerichts Potsdam erstritten, durch wel-ches die von der Beteiligten zu 2 betriebene Versteigerung des Grundst374cks f374r unzul344ssig erkl344rt worden ist. Durch Beschluss vom 13. April 2006 hat das Voll-streckungsgericht daraufhin das Versteigerungsverfahren aufgehoben, soweit 9 - 5 - es von der Beteiligten zu 2 betrieben worden ist. Der Beschluss ist nicht ange-fochten worden. b) Im Verh344ltnis zwischen dem Beteiligten zu 3 und der Beteiligten zu 5 steht fest, dass der von dem Beteiligten zu 3 gegen die Beteiligte zu 5 erwirkte Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss kein Hindernis f374r die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung bildet. Die Beteiligte zu 5 hat nach dem Erlass des Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses am 8. Dezember 2005 ein Urteil des Landgerichts P. gegen den Beteiligten zu 3 erwirkt, durch das die von dem Beteiligten zu 3 mit dem Antrag, die von der Beteiligten zu 5 betriebene Teilungsversteigerung des Grundst374cks f374r unzul344ssig zu erkl344ren, erhobene Klage abgewiesen worden ist. Das Urteil ist rechtskr344ftig. Damit ist in einem Erkenntnisverfahren 374ber die Zul344ssigkeit der von der Beteiligten zu 5 betriebe-nen Versteigerung erkannt. Die Rechtskraft ist im Vollstreckungsverfahren zu beachten. 10 c) Ein Pfandrecht des Beteiligten zu 3 an den Nachlassanteilen der Be-teiligten zu 1, 2, 5 und 6, das der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehen k366nnte, besteht nicht. Die von dem Beteiligten zu 3 erwirkten Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse sind ins Leere gegangen. 11 Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die eingetretenen Erbf344lle voneinander zu unterscheiden sind. "Miterbenanteile am Nachlass der Erbengemeinschaft nach Herrn H. W. 205 und Herrn E. J. " bestehen nicht. Die durch den Tod des Erblassers zwischen H. W. und E. J. entstandene Erbengemeinschaft ist bisher weder aufgel366st, noch hat sie etwas hinterlassen. Einen gemeinsamen Nach- 12 - 6 - lass von H. W. und E. J. gibt es nicht; keiner der Beteilig-ten ist Miterbe nach H. W. und E. J. . Die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser war beim Tod von E. J. und H. W. nicht auseinandergesetzt. Mit dem Tod von E. J. sind die Beteiligten zu 5 und 6 Miterben nach E. J. ; die Beteiligten zu 1 bis 4 sind mit dem Tod von H. W. Miterben nach diesem geworden. Bestandteil des Nachlasses von E. J. sind die Anspr374che, Rechte und Pflichten von E. J. als Miterbe nach dem Erblasser. Die ent-sprechenden Anspr374che, Rechte und Pflichten von H. W. sind Bestandteil von dessen Nachlass. Am Nachlass von H. W. steht den Beteiligten zu 5 und 6 kein Recht zu, umgekehrt steht den Beteiligten zu 1 bis 4 kein Recht am Nachlass von E. J. zu. Trotzdem sind alle Beteiligten in den Antr344gen des Beteiligten zu 3 auf Erlass der jeweiligen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses jeweils als Drittschuldner bezeichnet. Die Beschl374s-se sind antragsentsprechend erlassen und zugestellt worden. Dass das jeweils entscheidende Gericht ein anderes als das von dem Beteiligten zu 3 bezeichne-te Recht pf344nden und zur Einziehung 374berweisen wollte, ist nicht feststellbar. Eine Auslegung der Entscheidungen, die zur Bestimmung bestehender Rechte als gepf344ndet und 374berwiesen f374hrt (vgl. RGZ 49, 405, 408; St366ber, Forde-rungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 1671; Steiner/Theede, Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm366gen, 8. Aufl., IV Rdn. 263), ist nicht m366glich. 13 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 23.03.2004 - 2 K 314/00 - LG Potsdam, Entscheidung vom 01.06.2006 - 5 T 299/06 -
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