BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 96/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 14. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 10.000 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat von dem Beklagten verlangt, es zu unterlassen, sein Grundst374ck zu begehen und/oder zu befahren oder es von Dritten begehen und/oder befahren zu lassen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattge-geben. Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist bei dem Oberlandesgericht eine auf dem Gesch344ftspapier des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten geschriebe-ne und mit einer geschwungenen Linie unterschriebene Berufungsschrift einge-gangen. Das Oberlandesgericht hat, soweit hier von Interesse, die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. 1 Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses, soweit er ihn beschwert, und die Zur374ckverweisung der 2 - 3 - Sache an das Oberlandesgericht erreichen. Der Kl344ger beantragt die Zur374ck-weisung des Rechtsmittels. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an der wirksamen fristge-rechten Einlegung der Berufung, weil die Unterzeichnung der Berufungsschrift dem f374r bestimmende Schrifts344tze geltenden Unterschriftserfordernis nicht ge-recht werde. Die Berufungsschrift sei mit einer "Welle" unterzeichnet; nicht ein-mal ansatzweise sei auch nur ein Buchstabe erkennbar. Dies sei kein die Identi-t344t des Ausstellers hinreichend kennzeichnender Schriftzug. Hinzu komme, dass der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten die Berufungsbegr374ndung in so erheblich anderer Weise unterzeichnet habe, dass ein unbefangener Betrachter nicht vermuten w374rde, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegr374ndung von derselben Person unterzeichnet worden seien. Auf einem von dem Pro-zessbevollm344chtigten des Beklagten am 17. Juli 2007 unterzeichneten Emp-fangsbekenntnis sei zu erkennen, dass die geschwungene Linie unter der Beru-fungsschrift offenbar den ersten Teil des Buchstabens "H" seines Nachnamens darstellen solle. Dies belege, dass es sich bei der "Welle" unter der Berufungs-schrift allenfalls um eine aus der ersten H344lfte des Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Beklagtenvertreters bestehende Paraphe handele, die auch bei Annahme erheblicher Abschleifung der Unterschrift und gro337z374giger Be-trachtung nicht die Absicht einer Unterschrift mit vollem Namen erkennen lasse. 3 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 4 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden (247 575 ZPO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil der Beklagte weder die grunds344tzli-che Bedeutung der Sache noch das Erfordernis einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 ZPO) dargelegt hat. 5 Der Beklagte macht lediglich geltend, dass die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-dere, weil das Beschwerdegericht 374berh366hte Anforderungen an die Lesbarkeit einer Unterschrift unter einer Berufungsschrift gestellt und die Voraussetzungen verkannt habe, welche die h366chstrichterliche Rechtsprechung f374r die Formwirk-samkeit der Rechtsmittelschrift verlange; es habe damit die Bestimmungen in 247247 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO in symptomatischer Weise fehlerhaft interpretiert und dem Beklagten aus sachfremden Erw344gungen den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in nicht zu rechtfertigender Weise verwehrt. 6 Das bleibt ohne Erfolg. 7 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden Schrifts344tzen die eigenh344ndige Unterschrift des Ausstellers er-forderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu k366nnen (siehe nur Urt. v. 24. Juli 2001, VIII ZR 58/01, WM 2001, 1866, 1867 m.w.N.). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift (hier: 247 130 Nr. 6 i.V.m. 247 519 Abs. 4 ZPO). Eine Un-terschrift setzt danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu m374ssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht 8 - 5 - einer vollen Unterschriftsleistung erkennen l344sst; ein Schriftzug, der als bewuss-te und gewollte Namensabk374rzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegen374ber keine formg374ltige Unterschrift dar (BGH, Urt. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381 m.w.N.). 2. Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat das 344u337ere Erscheinungsbild des Schriftzugs unter der Berufungsschrift sowohl bei isolierter Betrachtung als auch im Zusammenhang mit den Unter-schriften des Prozessbevollm344chtigten des Beklagten unter der Berufungsbe-gr374ndung und einem Empfangsbekenntnis beurteilt und ist dabei zu dem Er-gebnis gekommen, dass der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten die Beru-fungsschrift allenfalls mit einer Paraphe unterzeichnet hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, aaO). 9 3. Bei dieser Sachlage ist es - entgegen der in der Rechtsbeschwerde-begr374ndung vertretenen Ansicht - unerheblich, dass sich dem Berufungsgericht letztlich die Identit344t des Ausstellers erschlossen hat. Der Beklagte 374bersieht, dass das Berufungsgericht - in Einklang mit der vorstehend zitierten Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs - keine zweifelsfrei lesbare, sondern eine voll-st344ndige Namensunterschrift verlangt und die Unterzeichnung der Berufungs-schrift mit einer Paraphe als nicht ausreichend angesehen hat. Auf andere Um-st344nde wie das Beif374gen einer maschinenschriftlichen Namensangabe des Pro-zessbevollm344chtigten unter dem Schriftzug und der Verwendung des Schrift-zugs in gleicher oder 344hnlicher Weise unter fr374heren Schrifts344tzen kommt es deshalb nicht an. Au337erdem 374bersieht der Beklagte, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse von der Urheberschaft der Paraphe erst durch Umst344nde gewonnen hat, die nach dem Eingang der Berufungsschrift und Ablauf der Be-rufungsfrist eingetreten sind. Deshalb konnte es in dem ma337geblichen Zeitpunkt den Aussteller der Berufungsschrift nicht identifizieren. 10 - 6 - 4. Soweit der Beklagte die Rechtsbeschwerde darauf st374tzt, dass Zweifel des Berufungsgerichts an der Echtheit der Unterschrift nicht gerechtfertigt seien und allenfalls durch ein Schriftsachverst344ndigengutachten oder hinreichend ei-gene Sachkunde des Berufungsgerichts bei der graphologischen Beurteilung einer Unterschrift begr374ndet werden k366nnten, liegt das neben der Sache. Denn das Berufungsgericht hat den Schriftzug nicht als Unterschrift, sondern als Pa-raphe angesehen; deren Echtheit hat es nicht angezweifelt. 11 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 29.12.2006 - 4 O 2133/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 U 252/07 -
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