BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 96/10 vom 1. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schnei der sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die von der Streithelferin geführte Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss de r 15. Zivilkammer des Landgerichts Mü n- chen I vom 16. N o vember 2010 wird als unzulässig verworfen. Die Streithelferin t rägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf e setzt. Gründe: I. Die Klägerin hat die Beklagten nach Beendigung eines Wohnraummie t- verhäl t nisses aus abgetretenem Recht auf Rück zahlung einer von der Mieterin (M . T . ) geleisteten Kaution einschließlich aufgelaufener Zinsen in H ö- he von insg e samt 1.202,78 Beklagte zu 1 zur Zahlung von 489,25 lt und die Klage im Übrigen a b gewiesen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. November 2009 hat die Streithelferin ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin e r- klärt und Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt , die sie mit we i- 1 - 3 - terem Schri ftsatz begründet hat . Die Beklagte hat gegen den Beitritt Einwe n- dungen erhoben. Mit Zwischenurteil vom 12. Mai 2010 hat das Landgericht die Nebeni n- tervent i on zurückgewiesen. Nach Rechtskraft dieses Urteils hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. Septem ber 2010 darauf hingewiesen, dass es im Hi n- blick auf die rechtskräftige Zurückweisung der Streithilfe beabsic h tige, die von der Streithelferin eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. Hierauf hat die Streithelferin zu bedenken gegeben, dass die Zur ückweisung der Nebeni n- tervention nur ex nunc wi r ke, so dass sie zur Rechtsmitteleinlegung berechtigt gewesen sei und bleibe. Mit Beschluss vo m 16. November 2010 hat das Lan d- gericht die Berufung als unzulässig ve r worfen. Gegen diesen Beschluss hat die frühe re Streithelferin form - und fristgerecht Rechtsbeschwerde eing e legt. Die Beklagten haben beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwe r- fen, weil die Streithelferin nach rechtskräftiger Zurückweisung der Nebeninte r- vention nicht (mehr) zur Einlegun g der Rechtsbeschwerde befugt g e wesen sei. II. Die von der Streithelferin der Klägerin eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Nebenintervention bereits vor Einlegung dieses Rechtsmittels rechtskräftig zurückgewi e sen worde n war . Die Streithelferin der Klägerin ist nach rechtskräftiger Zurückweisung der N e benintervention nicht mehr Prozessbeteiligte (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO). Sie hat daher nicht mehr die Befugnis, Prozesshandlungen für die von ihr unterstützte Partei vorzune hmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 363). Dies bedeutet insbesondere, dass sie nicht b e- 2 3 4 - 4 - rechtigt ist, den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts mit der Rechtsb e- schwerde anzufechten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 unter 1 zur Revision; vgl. ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 67 Rn. 5, § 71 Rn. 8; Musielak/Weth, ZPO, 8. Aufl., § 67 Rn. 4). Anders wäre dies nur, wenn sich der angefochtene Beschluss des Lan d- gerichts auc h gegen die Streithelferin richten würde, denn dann wäre diese trotz der Zurückweisung ihrer Nebenintervention zur Anfechtung der sie selbst bela s- tenden Entscheidung befugt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW - RR 2006, 644 Rn. 6 mwN). Ein solcher Ausnahmefall ist vorli e gend nicht gegeben. Die Streithelferin ist nicht B erufungsklägerin , denn sie konnte die Ber u fung nur im Namen der von ihr unterstützten Hauptpartei einlegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 - VII Z R 227/88, NJW 1990, 190 unter 1 b; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 2; jeweils mwN). Dementsprechend ist die Klägerin - und nicht die Streithelferin - im Rubrum des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen B e- schlusses des Landg erichts als Berufungskl ä gerin aufgeführt. Dahin stehen kann, ob eine eigene Betroffenheit eines Streithelfers dann a n zunehmen ist, wenn der angegriffene Beschluss neben der Verwerfung der Berufung zugleich - gesondert anfechtbar - die Nebenintervention für unzulä s sig erklärt (so BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, aaO). Denn eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben, da die Nebenintervent i- on bereits vor E r lass des angefochtenen Beschlusses mit Zwischenur teil vom 12. Mai 2010 recht s kräftig zurückgewiesen worden war. 5 6 - 5 - Die Streithelferin hat die Kosten der unzulässigen Rechtsbeschwerde zu tr a gen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG München, Entscheidu ng vom 01.10.2009 - 473 C 3566/09 - LG München I, Entscheidung vom 16.11.2010 - 15 S 22046/09 - 7
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