BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 96 /11 vom 28. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, D r. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde d es Be k lagten wird der Beschluss der Zivilkammer 9 des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts beschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückgegeben. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Sonderkunden die Zahlung res t- lichen Entgelts für Gaslieferungen ; insoweit streiten die Parteien über die B e- rechtigung von Gaspreiserhöhungen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi e- sen. Das Landgericht (Zivilkammer 9) hat das Berufungsverfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung der beim Senat anhängigen Revisionsverfa h- ren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11, die Parallelverfahren der Klägerin gegen andere Kunden betreffen, ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Landg e- richt zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung sei ner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt: Zwar sei eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO nicht gegeben. Das vorliegende Verfahren könne aber analog § 148 ZPO ausgesetzt werden, da es sich hierbei um einen Teil eines " Massenverfahrens " handele und die Unmöglichkeit einer angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägungen so erhöhe, dass hierdurch ein qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die " normale " Prozessökon o- mie begründet werde. Be i dem Landgericht Hamburg seien gegenwärtig über 400 gleichgelagerte Berufungen anhängig, davon 127 bei der Zivilkammer 9. Die Kammer sei nicht in der Lage, diese Verfahren in absehbarer Zeit sämtlich zum Abschluss zu bringen. Nach Abschluss der beim Bunde sgerichtshof a n- hängigen Revisionsverfahren sei zu erwarten, dass entweder die Klägerin ihre Berufung zurücknehme oder die Beklagtenseite den Klageanspruch anerkenne. Eine streitige Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde d aher zu einer erheblichen Mehrbelastung des Gerichts führen. Sie wäre insbesondere auch für die betroffenen Parteien in einem Maße unwir t- schaftlich, dass es gerechtfertigt erscheine, dem Wertungsgesichtspunkt der Prozessökonomie das erforderliche Gewicht b eizumessen. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Geg enstand eines anderen Rechtsstreits 2 3 4 5 6 - 4 - bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Recht s- streits auszusetzen ist . Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vo r- greiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheid ung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus , also dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375). Die se Voraussetzung ist - wie das Landgericht auch e r- kannt hat - vorliegend nicht erfüllt, da die beim Senat anhängigen Revisionsve r- fahren VIII ZR 93/11 und VIII ZR 94/11 im Hinblick auf das der Rechtsb e- schwerde zu Grunde liegende Verfahren weder materielle R echtskraft entfalten noch Gestaltungs - oder Interventionswirkung haben ( vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 23 ff.). Es genügt nicht, dass die in den genannten Revisionsverfahren zu erwartende n Entscheidungen lediglich geeignet sind , einen rei n tatsächlichen Einfluss auf die im vorliegenden Fall zu treffende En t- scheidung zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO ; vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, juris Rn. 2; BAG, NJOZ 2005, 2318, 2324). b) Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschi e- den werden soll, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls noch keine Ausse t- zung analog § 148 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/0 4, aaO S. 376 , und X ZB 20/04, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZB 36/03, aaO ; Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4 /82, NJW 1983, 2496 unter II 2 a; OLG Stuttgart, OLGR 1999, 134 f. ). Insbesondere enthält § 148 ZPO k eine allgemeine Ermächtigung, die Verhan d- lung eines Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts auszusetzen (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO). Denn die Vorschrift stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusa m- 7 - 5 - menhänge zwischen verschiedenen Verfahren, sondern auf die Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Allein die ta t- sächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Vorausse t- zung nicht , so dass d ie blo ße Übereinstimmung in einer entscheidungserhebl i- chen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377, und X ZB 20/04, juris Rn. 15; BFH , BFH/NV 2010, 1847 ). Dem entsprechend hat auch der Gesetzgeber mit § 7 KapMuG und § 93a VwGO eigens spezialgesetz liche Grundlagen für eine von § 148 ZPO beziehungsweise der parallelen Vorschrift des § 94 VwGO an sich nicht mehr gedeckte Aussetzung von Musterverfahren geschaffen (vgl. BT - Dr uck s. 11/7030 S. 28; 15/5091 S. 14 ). c) Die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang au s- drücklich offen gelassene Frage, ob bei " Massenverfahren " die Unmöglichkeit der angemessenen Bewältigung der Gesamtheit der Verfahren das Gewicht verfahrenswirtschaftlicher Erwägung en so zu erhöhen vermag, dass hierin ein nicht nur quantitativ, sondern qualitativ anderer Wertungsgesichtspunkt als die " normale " Prozessökonomie hervortritt (BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, aaO S. 377 , und X ZB 20/04, aaO Rn. 13; vgl. auc h Stürner, JZ 1 978, 499 ), bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Voraussetzung für die Annahme eines derartigen " Massenverfahrens " wäre jedenfalls, dass das G e- richt mit einer schlechthin nicht zu bewältigenden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren b efasst ist (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 20/04, aaO Rn. 1 5 ). D azu hat das Landgericht bislang keine zureichenden Feststellungen getroffen . Der Umstand, dass 127 gleichgelagerte Berufungsverfahren bei der Z i- vilkammer 9 anhängig sind, hat für si ch allein keine Aussage kraft zur Beantwo r- tung der Frage, ob dieser Spruchkörper mit einer schlechthin nicht zu bewält i- 8 9 - 6 - genden Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren befasst ist. Z ur Geschäftsb e- lastung dieses Spruchkörpers durch sonstige Verfahren ist nicht s festgestellt. Insbesondere verhält sich das Berufungsgericht nicht zu der Frage, ob und i n- wieweit bei dem Landgericht Hamburg - etwa durch Verteilung der eingehenden Sachen im Rotationssystem - ein Verfahren eingerichtet ist, um die Geschäft s- belastung mö glichst gleichmäßig auf alle Spruchkörper zu verteilen . Im Übrigen liegt es auch nicht auf der Hand, dass bei 127 gleichgelagerten Berufungsve r- fahren innerhalb eines landgerichtlichen Spruchkörpers , dessen Mitglieder sich bereits in den Streitstoff eingear beitet haben, oder bei 400 gleichgelagerten B e- rufungsverfahren innerhalb eines großen Landgerichts eine Verfahrenserled i- gung binnen angemessener Zeit schlechthin nicht zu bewältigen ist. Ebenso wenig wird eine solche Aussetzung durch die Überlegung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass eine streitige Fortsetzung des vorliege n- den Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer erheblichen Mehrbela s- tung des Gerichts führen würde und auch für die betroffenen Parteien in beso n- derer Weise unwirtschaftlic h wäre. A u ch zu einer solchen Mehrbelastung ist nichts Näheres festgestellt . Zudem läge eine solche, unterhalb der Schwelle einer nicht mehr hinnehmbaren Erschöpfung gerichtlicher Kapazität liegende Mehrbelastung genauso wie der damit verbundene Hinweis au f die Unwir t- schaftlichkeit einer Verfahrensfortsetzung noch im Bereich " normale r " Pr o- zessökonomie , welche die vom Berufungsgericht vorgenommene Verfahrens - 10 - 7 - aussetzung nicht trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, und X ZB 20/04; jeweils aaO). Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 16.04.2010 - 15A C 109/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 25.10.2011 - 309 S 124/10 -
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