BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 96 / 11 vom 26. Januar 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 24. März 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 19. Januar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt h a- ben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden de m Beteiligten zu 2 auferlegt. Der Gegenstandswert des Recht sbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene ist vietnamesischer Staatsangehöriger und reiste am 9. Januar 2010 in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wu r- de mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlin ge vom 23. April 2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Bescheid ist seit dem 7. Mai 2010 bestandskräftig und die Abschiebungsandrohung seitdem vollziehbar. E i- 1 - 3 - ne dem Betroffenen erteilte Duldung des Aufenthalts war bis zum 13. Januar 2011 befri stet. An einer an diesem Tag vorgesehenen Anhörungsrunde zur Rückführung vietnamesischer Staatsangehöriger nahm der Betroffene nicht teil. Zudem war er seit dem 14. Januar 2011 in der ihm zugewiesenen Gemei n- schaftsunterkunft nicht mehr anzutreffen. Am 18. Januar 2011 wurde er festg e- nommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19 . Januar 2011 auf Antrag de s Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet s- t ens drei Monate festgesetzt . Die gegen die Haftanordnung gerichtete B e- schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung und die B e- schwerdeentscheidung ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Der Abschiebung habe das Beteil i- gungserfordernis der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nicht en t- gegengestanden . Aus dem Haftantrag selbst oder den sich diesem beigefügten Unterlagen habe sich nicht ohne weiteres ergeben, dass gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungs - /Strafverfahren anhängig gewesen sei. Zudem sei das Einvernehmen der Staatsanwaltscha ft in dem Beschwerdeverfahren erteilt worden. Schließlich hätte der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Au f- enthG a.F. vorgelegen. 2 3 - 4 - III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungs antrag ohne Zula s- sung statthaf t (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10 , Rnrn. 4, 5 juris ) . Zwar ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG au s- geschlossen gegen Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anor d- nung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. So liegt der Fall hier jedoch nicht . Aus dem Umstand, dass es in dem Tenor der Haft anordnung heißt, die "einstweilige Freiheitsentziehung dürfe die Dauer von drei Mo n aten n icht überschreiten ", kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass das Amtsgericht eine vorläuf i ge Anordnung nach § 427 Abs. 1 Satz 1 FamFG getroffen hat. Z u berücksichtigen ist , dass der Beschluss weder Feststellungen zur Frage der Notwendigkeit einer zunächst vorläufigen Regelung enthält noch die Sicherungshaft auf sechs Wochen (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG) begrenzt ist. Zudem werden in den Entsche i- dungsgründen die Voraussetzungen der Abschiebungshaft abschließend fes t- gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG hinweist, sondern auf die - im Fall der einstweiligen Anordnung maßgebliche - Zwei - Wochen - Frist nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. 2. Auf die auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist festzustellen, dass der Betroffene durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und durch deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht in seinen Rechten verletzt worden ist. a) Das Amtsgericht durfte die Haft nicht anordnen , weil es an einem z u- lässigen Haftantrag fehlte. 4 5 6 7 - 5 - aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrens voraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12 ; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Notwe n- dig sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschi e- bungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführba r- keit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unz u- lässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. Ap ril 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14 ; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 8). Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht; vielm ehr sollen dem Gericht durch den Antrag eine hinreichende Tats a- chengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für die Entsche i- dung und dem Betroffenen eine Grundlage für seine Verteidigung gegeben werden (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn 13 juris). Der Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FG Prax 2011, 317 Rn. 9 ). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der A b- schiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn 13 juris). bb) Diesen Anforderungen genügt der von de m Beteiligten zu 2 gestellte Haftantrag nicht. Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbere i- tungsdauer fü r eine Abschiebung nach Vietnam enthält er nicht. Die Erklärung, 8 9 - 6 - der beantragte Ha ftrahmen sei erforderlich, um alle Maßnahmen (Vorführung bei der Anhörungsrunde und die anschließende Bestätigung durch die vietn a- mesische Botschaft, Beantragung der Passersa tzpapiere, Anmeldung für den Rückflug und der Rückflug selbst) zur Abschiebung vorzubereiten, ist eine un i- versell einsetzbare Leerformel, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt. Konkrete Angaben zu dem Zeitraum, in w e l- chem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchla ufen werden können, damit der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG treffen kann , fehlen. Dies war unerlässlich, weil die frühestmögliche Vorführung des Betroffenen erst fü r den 30./31. März 2011 ins Auge gefasst war. cc) Eine Heilung des Zulässigkeitsmangels - mit Wirkung für die Z u kunft - erfolgte nicht. Die beteiligte Behörde hat in dem weiteren Verfahren keine B e- gründung für die beantragte Haftdauer gegeben. Deshalb d urfte das Beschwe r- degericht die Haftanordnung nicht aufrechterhalten. b) Die Haftanordnung hat den Betroffenen auch deshalb in seinen Rec h- ten verletzt, weil für die Abschiebung das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderlich war. Ein Ausländer, geg en den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. a a) Zu Recht rügt die Rechts beschwerd e, dass es für die Verletzung der genannten Rechtsnorm allein auf die objektive Rechtslage ankommt und es unerheblich ist , ob schon der Haftrichter Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Prüfung hatte und ob es die den Antrag stellende Behörde pflichtwidrig unte r- lassen hat, in dem Haftantrag auf das schwebende Ermittlungsverfahren hinz u- weisen und - was in einem solchen Fall ebenfalls erforderlich gewesen w ä re - 10 11 12 - 7 - die Erteilung des Einvernehmens in dem Antrag darzulegen (Senat, B e schluss vom 29. September 2011 - V ZB 173/11, NJW 2011, 3792, 3793 Rn. 4 ; B e- schluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 189/10, FGPrax 2011, 202 Rn. 5 ). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren im Zeitpunkt der Haftanor d nung bei dem Amtsgericht Potsdam zwei Strafverfahren gegen den Betr offenen a n- hängig. Die staatsanwaltschaftlichen Zustimmungen zu der Abschiebung wu r- den erst am 10. März 2011 bzw. am 18. März 2011 und damit nach der En t- scheidung des Amtsgerichts erklärt . Damit stand der Haftanordnung das Z u- stimmungserfordernis nach § 72 A bs. 4 Satz 1 AufenthG entgegen. b b ) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bedeutet das zur Abschiebung notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft kein zeitweil i- ges Abschiebungshindernis, das ein ausreisepflichtiger Ausländer in den Gre n- zen von § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG hinzunehmen hat (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, 1575 Rn. 9 ). Schließlich wird die zunächst rechtswidrige Haft anordnung nicht bereits von der objektiven Erteilung des Einvernehmens an rechtm äßig, sondern erst dann, wenn der Betroffene dazu Stellung hat nehmen können (Senat, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 173/11, NJW 2011, 3792, 3793 Rn. 4 ) . 13 - 8 - I V . Die Kostenents cheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO in Verbindung mit § 30 KostO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 19.01.2011 - 63 XIV 9/11 - LG Stendal, Entscheidung vom 24.03.2011 - 25 T 28/11 - 14
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