BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 96/12 vom 19. Juni 2013 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 19. Juni 2013 durch d ie V o r- sitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Ränt sch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ve r- fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasse r- mann bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkamme r des Landgerichts Leipzig vom 24. April 2012 wird auf Kosten des B etroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetsche r- kosten im Aufhebungsverfahren nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe : I. Der B etroffene, ein vietname s ischer Staatsangehöriger, reiste nach se i- nen Angaben Ende 2009 unerlaubt nach Deutschland ein und stellte am 7. D e- zember 2009 einen Asylantrag, den das zuständige Bundesamt mit bestand s- kräftigem Bescheid vom 16. Februar 2010 als offensichtlich unbegründet z u- rückwies. Die beteiligte Behörde leitete im Juni 2010 Maßnahmen zur Bescha f- fung von Ausreisedokumenten ein und versuchte, da der Betroffene auf eine 1 - 3 - Aufforderung zur Vorlage eines Reisepasses oder zur Beantragung eine s Pa s- ses bei seinen Heimatbehörden nicht reagierte, ohne ein solches Dokument eine Rücknahmezusage zu erhalten, was Vietnam am 9. November 2010 aber ablehnte. We itere M aßnahmen scheiterte n nach Darstellung der beteiligten B e- hörde an der ständigen Abwesenhe it des Betroffenen. Dieser wurde am 28. Oktober 2011 zur Personenfahndung ausgeschrieben und am 26. Januar 2012 festgenommen, als er sich bei der Ausländerbehörde in Grimma meldete. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss v om gleichen Tag gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 25. April 2012 an. Am 8. März 2012 hat der Betroffene die Aufhebung der Haft beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. April 2012 zurückg e- wiesen. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene aus der Haft entlassen worden. Seine - seitdem mit dem Antrag festzustellen, dass ihn die Haftanordnung in Gestalt des Beschlusses vom 3. April 2012 in seinen Rechten verlet zt ha be , fortgeführte - Beschwe rde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Z u- rückweisung die beteiligte Behörde beantragt. II. Das Beschwerdegericht meint, die Haftanordnung sei rechtmäßig gew e- sen . I hr habe ein zulässig er Haftantrag zugrunde gelegen . Die H aftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG hätten vorgelegen. Der Betroffene h a- be seinen Aufenthalt gewechselt, ohne d ie Ausländerbehörde zu informieren . Er habe sich auch nicht ständig im Landkreis Grimma a ufgehalten. Angesichts der Hinweise auf seine Meldepflicht habe er nicht ergänzend belehrt werden mü s- 2 3 - 4 - sen. Seine Nierenerkrankung habe einer Haftanordnung nicht entgegengesta n- den. Er habe auch nicht zum Ergebnis der Identitätsfeststellung durch die vie t- name sischen Behörden angehört werden müssen. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Der von dem Betroffenen jetzt noch verfolgte Feststellungsantrag ist nur teilweise, nämli ch insoweit statthaft, als die Feststellung beantragt wird, dass ihn die über den 8. März 201 2 hinausgehende Haft in seinen R echte n b e- einträchtigt. Der Betroffene darf zwar nach Erledigung eines Antrags auf Aufh e- bung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 FamFG die F eststellung beantragen , dass ihn die Fortdauer der Haft bis zur Erledigung der Hauptsache in seinen Rechten beeinträchtigt hat. Wenn, wie hier, die Haftanordnung rechtskräftig geworden ist, ist der Antrag aber nur für den Zeitraum ab dem Eingang des Haftau fh e- bungsantrags statthaft (Senat, Be schlü ss e vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200, 201 Rn. 17 und vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 f. R n . 6 f. ). 2. Für den Zeitraum ab dem 8. März 2012 ist der Antrag unbegründet, w eil die Haftanordnung und die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt haben. a) Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. 4 5 6 7 - 5 - aa) Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsv o- raussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu d er notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 8; vom 27. Oktob er 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 , 83 Rn. 12 f. mwN und vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2012, 317 Rn. 8). bb) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zug e- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach besti m- men sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkr e- tem Bezug auf d as Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, da r- gelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums A b- schiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konk reten Fall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 9 f.; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 , 83 Rn. 13 f. jeweils mwN). Soweit mit dem Zielstaat ein Rückübe r- nahmeabkommen besteht (hier das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Juli 1995, BGBl. II 743 mit Protokoll vom gleichen Tag, BGBl. II 746, fortan Rücknahm e- abkommen und Protokoll ), sind die danach durchzuführen den Maßnahmen in 8 9 - 6 - dem Haftantrag darzustellen (Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - V ZB 4/12, juris Rn. 3 und vom 21. März 2013 - V ZB 122/12, juris Rn. 8). cc) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behö r- de. Er verhält sich - knapp, aber ausreichend - zur zweifelsfreien Ausreis e- pflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen und zu der Erforderlichkeit der Haft. Anders als der Betroffene meint, reichen auch die Ausführungen zur erfo r- derlichen Dauer der Haft und zur Durchführbarkei t der Abschiebung aus. (1) D ie beteiligte Behörde hat in dem Haftantrag dargestellt, dass der Betroffene vom 13. bis 20. März 2012 im Rahmen einer Sammelanhörung vie t- namesischer Experten vorgeführt werden solle. Es sei zu erwarten, dass er identifizie rt werde. Dann solle er am 24. April 2012 abgeschoben werden. Damit hat die beteiligte Behörde die wesentlichen Verfahrensschritte konkret b e- schrieben, die für die Rückführung vietname s ischer Staatsangehöriger nach Vietnam einzuhalten sind. Nach Art. 6 Abs . 1 des Rücknahmeabkommens nimmt Vietnam eine Prüfung der Identität der Personen vor, deren vietnames i- sche Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. D azu führen die vietnamesischen Stellen nach Art. 2 des Protokolls auf Gru nd von Listen Sammelprüfungen durch . Auf diese Schritte kommt es für die Frage, ob die Abschiebung gelingen wird, an. Die von dem Betroffenen an der Legitimität dieser Sammelprüfungen und der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens der vietnamesischen Stellen g eäußerten Zweifel ändern daran nichts. Die deu t- schen Stellen haben sich an das mit Vietnam verbindlich vereinbarte Verfahren zu halten. (2) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Haftantrags ergeben sich en t- gegen der Ansicht des Betroffenen auch nicht da raus, dass die nächste Prüfung 10 11 12 - 7 - der vietnamesischen Expertenkommission in knapp zwei Monaten stattfand und sich der Haftantrag nicht zu zügigeren Alternativen verh ält . Richtig daran ist zwar, dass neben dem völkervertraglich festgelegten Listenverfahren nac h e i- nem abgestimmten Ergebnisvermerk des Auswärtigen Amtes über eine Konsu l- tation mit den vietnamesischen Behörden vom 27. Februar bis 3. März 2006 in Hoi An auch Einzelrückführungen möglich sind. Eine solche Einzelrückführung soll aber - als Ausnahme von dem völkervertraglich vereinbarten Listenverfa h- ren - nur in begründeten Einzelfällen stattfinden und auch nur nach Absprache zwischen den deutschen und den vietnamesischen Behörden ( vgl. Senat, B e- schluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 263/11, juris Rn. 13). Desh alb muss der Haftantrag Ausführungen dazu nur enthalten, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall vorliegen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. b) Das Amtsgericht hat den Betroffenen, wie nach § 420 FamFG geb o- ten, vor der Anordnung der Haft persönlich angehört. c ) Die Haftanordnung war auch in der Sache begründet. aa) Der Betroffene ist nach der bestandskräftigen Zurückweisung seines Asylantrags vollziehbar ausreisepflichtig. In diesem Bescheid ist ihm die A b- schiebung a n ge droht worden. bb) Es lag auch ein Haftgrund vor. (1) Auf den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat das Amtsgericht die Anordnung nicht gestützt. Auf diesen Haftgrund konnte sie en t- gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht mehr gestützt werden, weil der Betroffene nach seiner unerlaubten Einreise einen Asylantrag gestellt hat 13 14 15 16 17 - 8 - und er jetzt auf Grund von dessen Zurückweisung ausreisepflichtig ist (vgl. S e- nat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 2 1 0 / 10, FGPrax 2011, 41, 43 Rn. 19 ) . ( 2 ) Auch der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG lag nicht vor. Der B etroffene hat zwar seine Meldepflichten nicht erfüllt. Die Anordnung von Haft rechtfertigt dieser Verstoß aber nur, wenn dem Betroffenen diese Fo l- ge eines Verstoßes g egen die Meldepflicht durch einen Hinweis deutlich vor Augen geführt worden ist ( S enat, Beschlüsse vom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11 , juris Rn. 8 und vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 10) . Einen entsprechend deutlich en Hinweis hat das Amtsgericht weder in der Haftanordnung noch in der Zurückweisung des Aufhebungsantrags festg e- stellt. (3) Das Amtsgericht hat die Haftanordnung indessen auch auf den Haf t- grund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gestützt , und dieser Haftgrund lag vor. Richtig ist allerdings der Einwand des Betroffenen , dass dieser Haf t- grund nicht allein auf einen Verstoß gegen die Meldepflicht gestützt werden kann, weil insoweit der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die speziellere Regelung ist (Sena t, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254, 255 Rn. 12). Das Amtsgericht hat den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG zwar zu einem wesentlichen Teil mit dem Verstoß gegen die Meldeauflagen begründet. Es hat aber zusätzliche G esichtspunkte angeführt, die den Haftgrund unabhängig von dem Verstoß gegen die Meld e- au f lagen tragen: Der Betroffene habe dargetan, dass er hin und wieder in der ihm zugewiesenen Unterkunft erschienen sei, nämlich - wie das Protokoll ergibt - um Geld zu be kommen und anschließend wieder wegzugehen . Er h a- be nicht angegeben, wo er sich aufgehalten habe, und v orgetragen, er kenne 18 19 - 9 - auch die Anschrift der Freunde nicht, bei denen er sich auf gehalten habe . Se i- nen Aufenthaltsort habe er bei seiner Anhörung nicht a ngegeben. Dieses - von dem Betroffenen eingeräumte - Verhalten geht über einen formalen Ver stoß gegen M eldeauflagen hinaus . Es führt dazu, dass er nicht greifbar ist, wenn er der Expertenkommission vorgeführt werden soll, und rechtfertigt die Annahme, dass er sich der Abschiebung entziehen will. cc) Die Behörde hat die Abschiebung auch mit der gebotenen Beschle u- nigung betrieben. Sie hat versucht, den nach dem Wiederauftauchen des B e- troffenen nächstverfügbaren Prüftermin der vietnamesischen Expertenkom mi s- sion zu erreichen. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine schnellere Einzelfalll ö- sung hätte erreichen können, sind nicht ersichtlich und werden von dem B e- troffenen auch nicht ansatzweise geltend gemacht. 3. Unerheblich ist, dass das Amtsgericht den Bet roffenen vor der Z u- rückweisung des Aufhebungs antrags zwar rechtliches Gehör gewährt, ihn aber nicht persönlich angehört hat. Die persönliche Anhörung ist in § 420 FamFG als Verfahrensgarantie im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG nur für die Anordnung der Haft ( und in § 68 FamFG für die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine erfolgte Haftanordnung), aber nicht für das Haftaufhebungsverfahren vorg e- schrieben (Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 426 Rn. 7). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Zu berücksichtigen war allerdings, dass in Abschiebungshaftsachen von der Erhebung von Dolme t- scherkosten abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 f. Rn. 21). Insoweit war die E ntscheidung des Beschwe r- 20 21 22 - 10 - degerichts üb er die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu ändern. Die Festse t- zung des Gegenstandswerts beruht auf § 128c Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Grimma, Entscheidung vom 03.04.2012 - 1 XIV 1/12 B - LG Leipzig, Entscheidung vom 24.04.2012 - 7 T 202/12 -
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