BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 96/13 vom 21. November 2013 in der Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Zweifel an dem Vorliegen einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bestehen nicht, wenn d ie Haftanordnung als einstweilige Anordnung überschrieben und/oder ihr Ausspruch als Anordnung im Wege der einstweiligen Anordnung b e- zeichnet wird. Ob die Entscheidung in dieser Verfahrensart hätte ergehen dürfen, ist für die Staathaftigkeit der Rechtsbesc hwerde unerheblich. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 96/13 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. S chmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ve r- fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasse r- mann bewilligt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Z ivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren beträgt 1.500 Gründe: I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 8. Mai 2013 ohne gültige Reisedokumente aus Luxemburg nach Deutschland ein und wurde von Beamten der beteiligten Behörde festgenommen. Eine Abfrage der Behö r- de in der EURODAC - Datei ergab, dass er Asylanträge in Rumänien und in der Schweiz gestellt hatte, die abgelehnt worden waren. Die beteiligte Behörde ve r- fügte die Zurückschiebung in die Schweiz. Der Betroffene stellte bei dem z u- ständigen deutschen Bundesamt einen Asylantrag. Dieses erwirkte bei den 1 - 3 - Schweizer Behörden eine Rücknahmezusage, die am 12. Juni 20 13 vollzogen werden sollte. Das Amtsgericht hat am 8. Mai 2013 mit einem als einstweilige Anor d- nung bezeichneten Beschluss die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung g e- gen den Betroffenen bis zum 18. Juni 2013 angeordnet. Unter Zurückweisung des Rechtsmi ttels im Übrigen hat das Landgericht auf die Beschwerde des B e- troffenen die Haft aufgehoben, soweit sie für eine Dauer von mehr als drei W o- chen angeordnet war, und die sofortige Freilassung des Betroffenen angeor d- net. Mit der Rechtsbeschwerde strebt der Be troffene die Feststellung an, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts auch in dem aufrechterhaltenen Umfang rechtswidrig war. II. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung für grundsätzlich rech t- mäßig. Ihr habe ein zulässiger Haftantrag zugrunde geleg en. Die Vor - aussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Haftanordnung hätten auch vorgelegen. Allerdings habe im Wege der einstweilige Anordnung Sicherung s- haft nicht über drei Wochen hinaus angeordnet werden dürfen. III. Die Rechtsbeschwerde des Betr offenen ist unzulässig, weil sie nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsb e- schwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstwe i- ligen Anordnung nicht statt. Dazu gehören auch Entscheidungen i m Verfahren über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, B e- schlüsse vom 11. November 2010 - V ZB 123/10 juris Rn. 3 und vom 2 3 4 - 4 - 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 4 f.). Anders als der B e- troffene meint, liegt hier eine s olche Entscheidung vor. 1. Richtig ist zwar, dass im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob die Haftanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung oder im regulären Verfa h- ren ergangen ist, etwa dann, wenn der einzige Hinweis auf eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung die Nennung (auch) des § 427 FamFG ist. Solche Zweifel sind dann aufzuklären. Anhaltspunkte für die Qualifikation als Haftanordnung im regulären Verfahren sind das Fehlen von Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, eine abschließende, nicht nur vorläufige Feststellung der Haftgründe, die Überschreitung der für einstweilige Haftanordnungen geltenden Hafthöchstdauer von sechs Wochen (§ 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und die beigefügte Rechtsmittelbelehrung (Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 296/10, juris Rn. 8 f. und vom 26. Januar 2012 - V ZB 96/11, juris Rn. 5). 2. Derartige Zweifel an dem Vorliegen einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bestehen aber nicht, wenn die Entscheidung als so l- che bezeichnet ist und/oder ihren Ausspruch mit dem Hinweis auf ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Anordnung einleitet. Hieraus folgt eindeutig, dass der Richter nicht im regulären Verfahren, sondern im Wege der einstweiligen Anordnung vorgehen will. Dafür ist es dann ohne Bedeutung, ob sich der Ric h- ter mit den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung n ä- her befasst oder ob er eine Entscheidung getroffen hat, die in dem gewählten Verfahren nicht oder nicht mit dem getroffenen Ausspru ch hätte ergehen dü r- fen. 5 6 7 - 5 - Hafthöchstdauer nach § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG von sechs Wochen auch nicht üb i- dass sich die Richterin ausweislich des Kopfs der Entscheidung nicht als o r- dentliche Dezernentin des Amtsgerichts Saarbrücken, sondern als Mitglied des r- brücken mit der Sache befasst hat, bei dem der Bereitschaftsdienst für alle Amtsgerichte des Landes durch § 1 der (Landes - ) Verordnung über de n g e- meinsamen Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten des Saarlandes vom 31. Oktober 2004 (ABl. S. 2286) konzentriert ist, und dass sie ihre Entsche i- dung in der Nacht des 8. Mai 2013 getroffen hat. IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 2. Dem Betroffenen ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weil der Fall eine Abgrenzungsfrage aufwirft, deren Beantwortung nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe vorweggenommen werden darf. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2013 - 7 XIV 24/13 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.06.2013 - 5 T 199/13 - 8 9
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