BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 97/02 vom18. Dezember 2002in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO §§ 91, 485 ff., GKG § 2a)Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen und von einer Partei ge-zahlten Gerichtskosten (insbesondere Gerichtsgebühren und Kosten einesSachverständigen) zählen zu den Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsa-cheverfahrens.b)Ist eine Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, sokann die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von ihr nicht die Erstattungdes nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallen-den Gerichtskostenanteils des selbständigen Beweisverfahrens verlangen. DieGegenpartei hat jedoch gegebenenfalls in dieser Höhe einen Anspruch aufRückzahlung durch die Landeskasse.BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02 -LG VerdenAG Verden - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,Dr. Leimert und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Kosten-festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Verden vom 29. Juni2002 und der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ver-den vom 20. August 2002 aufgehoben.Der Antrag der Kläger, die in dem selbständigen Beweisverfahrendes Amtsgerichts Verden - 12 H 24/97 - angefallenen Gerichts-kosten nach der Quote der Kostenentscheidung in dem Urteil desAmtsgerichts Verden vom 30. April 2001 gegen die Beklagte fest-zusetzen, wird zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens und desRechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.Der Beschwerdewert wird auf 417,67 nrnGründe: I.Mit Mietvertrag vom 1./9. September 1994 hatten die Kläger ein Einfami-lienhaus in V. , S. straße , von der Beklagten, der BundesrepublikDeutschland, gemietet. Wegen angeblicher Mängel des Wohnhauses leiteten - 3 -sie im Jahre 1997 beim Amtsgericht Verden ein selbständiges Beweisverfahrenein. Der nachfolgende Hauptprozeß endete mit Urteil vom 30. April 2001, mitdem das Amtsgericht Verden der Klage, soweit sie sich nicht durch die am31. August 2000 erfolgte Beendigung des Mietverhältnisses in der Hauptsacheerledigt hatte, teilweise stattgab. Die Kosten des Verfahrens erlegte das Amts-gericht zu 3/5 der Beklagten und zu 2/5 den Klägern auf.In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hatten die Klägerzunächst von der Geltendmachung der in dem selbständigen Beweisverfahrengezahlten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.361,50 DM abgesehen.Nach Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21. September 2001 ha-ben sie am 14. November 2001 beantragt, diese Kosten im Wege der soge-nannten Nachliquidation in den Kostenausgleich einzubeziehen. Mit Beschlußvom 29. Juni 2002 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben und die vonder Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten des selbständigen Beweis-verfahrens auf 417,67 DM) festgesetzt. Die hiergegen gerichtete so-fortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht Verden mit Beschlußvom 20. August 2002 zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde gemäß§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen.Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte weiterhin dagegen,daß die Gerichtskosten des Beweisverfahrens als nach der Quote der Kosten-entscheidung des amtsgerichtlichen Urteils zu erstattende außergerichtlicheKosten der Kläger festgesetzt worden sind. - 4 -II.Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerechteingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.1. Das Landgericht ist der Auffassung, bei den von den Klägern gezahl-ten Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens handele es sich umaußergerichtliche Kosten der Kläger im Hauptprozeß. Diese seien wie sonstigeAuslagen der Partei entsprechend der Kostenentscheidung des amtsgerichtli-chen Urteils auszugleichen; deshalb stehe auch der Umstand, daß die Beklagtegemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sei, der Erstattungnicht entgegen. Auf die Möglichkeit, sich die überzahlten Gerichtskosten nachMaßgabe der Kostenentscheidung zurückerstatten zu lassen, brauchten sichdie Kläger nicht verweisen zu lassen. Diese Erwägungen halten der rechtlichenNachprüfung nicht stand.2. Allerdings ist die Frage, ob die von einer Partei im Rahmen einesselbständigen Beweisverfahrens geleisteten Gerichtskosten - vor allem also dieGebühren, aber ebenso die Auslagen wie etwa die Kosten eines gerichtlich be-stellten Sachverständigen - im Hauptprozeß als außergerichtliche Kosten derbetreffenden Partei oder auch dort als Gerichtskosten anzusehen sind, inRechtsprechung und Schrifttum seit langem umstritten.Nach inzwischen wohl herrschender Meinung verändern die in einemselbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten ihre Rechtsnaturnicht dadurch, daß sie in die Kostengrundentscheidung und die Kostenfestset-zung des anschließenden Hauptprozesses einbezogen werden. Zur Begrün-dung wird insbesondere angeführt, daß schon nach dem allgemeinen Sprach-gebrauch und dem Wortsinn Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfah-rens (früher: Beweissicherungsverfahren) auch solche des Hauptsacheprozes- - 5 -ses seien; durch die Einbeziehung in dessen Kostenentscheidung würden sienicht etwa zu außergerichtlichen Prozeßvorbereitungskosten. Für den Rechts-zustand nach Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom17. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2847) am 1. April 1991, durch das unter ande-rem die §§ 485 ff. ZPO geändert worden sind, sei weiter zu berücksichtigen,daß als im Hauptprozeß berücksichtigungsfähige Kosten des Beweisverfahrensohnehin grundsätzlich nur noch die durch das Verfahren verursachten gerichtli-chen Gebühren und Auslagen in Betracht kämen, weil das selbständige Be-weisverfahren hinsichtlich der Anwaltsgebühren - anders als nach § 48 BRAGOa.F. - nunmehr zum ersten Rechtszug gehöre, eine im Beweisverfahren ent-standene Anwaltsgebühr mithin anzurechnen sei (§§ 37 Nr. 3, 48 BRAGO n.F.).Überdies habe das Beweisverfahren durch das Rechtspflegevereinfachungsge-setz seine frühere prozessuale Selbständigkeit weitgehend verloren, wie na-mentlich die Zuständigkeitsvorschrift des § 486 Abs. 2 ZPO und die durch § 493Abs. 1 ZPO erleichterte Verwertung des selbständig erhobenen Beweises imHauptsacheprozeß zeigten (so - unter Aufgabe seiner früheren Rechtspre-chung - OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. November 1993, OLG-Report 1994,55 mit eingehender Begründung, und Beschluß vom 18. Februar 1997, OLG-Report 1997, 231; ebenso OLG Nürnberg, Beschluß vom 18. August 1993,JurBüro 1994, 103; OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. August 1994, OLG-Report 1994, 203, und Beschluß vom 22. Juli 1996, BauR 1997, 169; OLGZweibrücken, Beschluß vom 28. Dezember 1995, JurBüro 1997, 534; OLGKarlsruhe, Beschluß vom 10. April 1996, Rpfleger 1996, 375; ebenso schonzum früheren Rechtszustand: SchlHOLG, Beschluß vom 15. Februar 1991,JurBüro 1991, 692; wie hier im Schrifttum: Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91Rdnr. 66; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort SelbständigesBeweisverfahren a.E.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 494 a Rdnr. 5). - 6 -Demgegenüber hält ein Teil der Rechtsprechung und Literatur auch nachdem Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes an der schon frühervertretenen Ansicht fest, die im selbständigen Beweisverfahren gezahlten Ge-richtskosten stellten im nachfolgenden Hauptsacheprozeß außergerichtlicheKosten der betreffenden Partei dar; auch nach der Änderung der §§ 485 ff. ZPOund der damit zusammenhängenden kostenrechtlichen Vorschriften sei nämlichdas selbständige Beweisverfahren vom Hauptprozeß verfahrensmäßig unab-hängig geblieben und nicht etwa in eine Art Vorschaltverfahren zu einem späte-ren Hauptsacheprozeß umgewandelt worden. Um das Beweisverfahren aufzu-werten, seien die entsprechenden Anwaltsgebühren nach § 48 BRAGO ange-hoben worden. Daß es sich bei den Gerichtskosten des selbständigen Beweis-verfahrens um Gebühren eben dieses Verfahrens und nicht um Gerichtskosteneines nachfolgenden Hauptsacheprozesses handele, ergebe sich auch daraus,daß das Beweisverfahren nach wie vor einen eigenständigen Gebührentatbe-stand (Nr. 1140 KV a.F. GKG, jetzt Nr. 1610 KV) bilde, dessen Gebühr im Ge-gensatz zum Mahnbescheidsverfahren nicht auf eine später anfallende Verfah-rensgebühr (Nr. 1010 KV a.F., jetzt Nr. 1210 KV) angerechnet werde (OLGHamm, Beschluß vom 4. August 1994, OLG-Report 1995, 23, und Beschlußvom 24. März 1999, JurBüro 2000, 257). In anderen Entscheidungen wird alszusätzliches Argument für die Behandlung als außergerichtliche Kosten desHauptsacheprozesses angeführt, nur in diesem Falle könnten jene Kosten aufihre Notwendigkeit (und Erstattungsfähigkeit) überprüft werden, während Ge-richtskosten stets als notwendig anzusehen seien (LG Bielefeld, Beschluß vom17. Februar 1992, JurBüro 1993, 45; OLG Nürnberg, Beschluß vom14. September 1994, BauR 1995, 275; ebenso im Schrifttum: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdnr. 199; Mümmler in denAnm. zu SchlHOLG, Beschluß vom 15. Februar 1991, JurBüro 1991, 962, 963). - 7 -3. Der Senat hält die von der herrschenden Meinung vertretene Auffas-sung für zutreffend.a) Zu Recht stellt diese Ansicht in erster Linie auf die Rechtsnatur jenerKosten ab. Handelt es sich bei den im selbständigen Beweisverfahren regel-mäßig anfallenden Kosten des Gerichts (Gebühren und Auslagen, insbesonde-re für die Hinzuziehung eines Sachverständigen) begrifflich um gerichtlicheKosten, so ist kein zwingender Grund ersichtlich, sie im anschließendenHauptprozeß nur deshalb als außergerichtliche Auslagen einer Partei anzuse-hen, weil sie zunächst von jener Partei zu tragen und - mangels einer eigen-ständigen Kostenregelung in den §§ 485 ff ZPO - allenfalls auf Grund derKostenentscheidung eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens ganz oderteilweise zu erstatten sind. Ihre Rechtsnatur ändert sich durch die Möglichkeitder Einbeziehung in jene Kostenentscheidung nicht; darauf weisen die obenunter 2 a) angeführten Entscheidungen zu Recht hin. Insbesondere läßt sichder Begriff der Gerichtskosten jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zusam-menhang nicht streng auf die ausschließlich in dem Hauptprozeß selbst ent-standenen gerichtlichen Kosten begrenzen (entgegen OLG Nürnberg, Beschlußvom 14. September 1994, aaO S. 277). Dagegen spricht schon der Wortsinndieses Begriffs. Für die hier zu entscheidende Frage darf aber vor allem nichtübersehen werden, daß Beweisverfahren und Hauptprozeß in aller Regel sach-lich, zeitlich, kostenmäßig und hinsichtlich der Beteiligten so eng miteinanderverflochten sind, daß - ungeachtet des Gebührentatbestandes der Nr. 1610 KVGKG - eine einheitliche Betrachtung der gesamten angefallenen Gerichtskostengeboten erscheint. Mit den typischen außergerichtlichen Prozeßvorberei-tungskosten, die einer Partei durch bestimmte Maßnahmen ohne Einschaltungeines Gerichts entstehen, sind die Gerichtskosten des Beweisverfahrens des-halb nicht zu vergleichen. - 8 -b) Der engen Zusammengehörigkeit der beiden Verfahren hat der Ge-setzgeber in den einschlägigen Bestimmungen des Rechtspflegevereinfa-chungsgesetzes vor allem durch die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit fürdas Beweisverfahren an jene des Hauptsacheprozesses (§ 486 Abs. 2 ZPO)sowie durch die erleichterte Verwertung der selbständig erhobenen Beweise indem nachfolgenden Hauptprozeß (§ 493 Abs. 1 ZPO) Rechnung getragen.Auch die (anwalts-) gebührenrechtliche Einbeziehung des Beweisverfahrens inden ersten Rechtszug der Hauptsache (§ 37 Nr. 3 BRAGO) ist Ausdruck diesesengen Zusammenhangs, wobei die wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaftdurch die besondere Vergütung nach § 48 BRAGO berücksichtigt worden sind.c) Das Erfordernis einer Überprüfung, ob und in welchem Umfang die(gerichtlichen) Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 ZPO waren und des-halb der obsiegenden Partei zu erstatten sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschlußvom 14. September 1994, BauR 1995, 275, 277), steht der Behandlung jenerKosten als Gerichtskosten des Hauptverfahrens nicht entgegen. Eine ange-messene Überprüfung ist auch bei den Gerichtskosten gewährleistet; dennnach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum setzt die Einbezie-hung der Kosten des Beweisverfahrens in den Kostenausgleich des Hauptpro-zesses die Identität von Parteien und Streitgegenstand sowie die Verwertungder Ergebnisse des Beweisverfahrens im Hauptprozeß voraus (so insbesonde-re SchlHOLG aaO Sp. 963; Musielak/Wolst aaO, § 91 Rdnr. 65; Zöller/HergetaaO, § 91 Rdnr. 13, Stichwort Selbständiges Beweisverfahren). Überdies er-möglicht es § 96 ZPO, die Kosten eines erfolglosen Beweisverfahrens der Par-tei aufzuerlegen, die das Verfahren betrieben hat, auch wenn sie im nachfol-genden Hauptprozeß ganz oder teilweise obsiegt (Thomas/Putzo aaO, § 96Rdnr. 2). - 9 -d) Inwieweit die vorstehenden Gesichtspunkte für eine vergleichsweiseKostenregelung gelten, bei der es in erster Linie auf die Auslegung des Ver-gleichs ankommt (vgl. dazu MünchKommZPO-Belz aaO, § 98 Rdnr. 33), bedarfim vorliegenden Fall keiner Erörterung.4. Die Qualifizierung der im selbständigen Beweisverfahren entstande-nen und von den Klägern an die Landeskasse gezahlten Gerichtskosten alsBestandteil der Gerichtskosten des Hauptprozesses hat im vorliegenden Fallzur Folge, daß derjenige Teil dieser Kosten, der nach dem angefochtenenKostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Juni 2002 von der Beklagten an die Klä-ger zu erstatten ist, der Beklagten nicht auferlegt werden kann, weil diese nach§ 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten insgesamt befreit ist. Die Ableh-nung des Kostenfestsetzungsantrages der Kläger vom 14. November 2001 be-deutet jedoch nicht, daß die Kläger entgegen der Kostengrundentscheidung desamtsgerichtlichen Urteils, nach der sie lediglich 2/5 der Verfahrenskosten zutragen haben, mit den vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfah-rens belastet bleiben. Vielmehr hat die Landeskasse, die die Zahlung der Klä-ger vereinnahmt hat, den insoweit überzahlten Betrag von 417,67 ! "r#$(OLG Koblenz, Beschluß vom 27. September 1977, JurBüro 1977, 1778; KG,Beschluß vom 24. Februar 1994, JurBüro 1995, 149; Hartmann, Kostengeset-ze, 31. Aufl., § 2 Rdnr. 24 m.w.Nachw.). Hierfür steht den Klägern der Rechts-behelf der Erinnerung nach § 5 GKG, der an keine Frist gebunden ist, zur Ver-fügung. Der Umstand, daß die nach der Kostenentscheidung des Hauptsache-verfahrens ausgleichspflichtige Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung vonGerichtskosten befreit ist, darf der Gegenpartei nicht zum Nachteil und der Lan-deskasse nicht zum Vorteil gereichen. - 10 -III.Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO waren daher derKostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Verden vom 29. Juni 2002 undder Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. August2002 aufzuheben; zugleich war, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, derAntrag der Kläger, die in dem selbständigen Beweisverfahren des AmtsgerichtsVerden - 12 H 24/97 - entstandenen Gerichtskosten entsprechend der Quoteder Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens festzusetzen, zurückzu-weisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Frellesen
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