BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 97/08 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B, Fd, Ff Erteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgf344ltig arbeitenden B374roangestell-ten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist vorab an das Berufungsgericht zu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn die Angestellte dieser Weisung zwar nachkommt, dabei aber die zus344tzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht au337er Kraft gesetzte allgemei-ne Anweisung missachtet, bei Faxsendungen - insbesondere bei fristgebun-denen Schrifts344tzen - den Versand des Schriftst374cks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene 334bermittlung des Schriftsatzes zu 374berpr374-fen. - 2 - BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Rich-ter Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. Novem-ber 2008 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung ge-gen das Urteil des Landgerichts M374nchen vom 23. Juni 2008 ge-w344hrt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 4.881,78 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat den Beklagten auf Zahlung r374ckst344ndiger Leasingraten, auf Schadensersatz wegen vorzeitiger R374ckgabe des geleasten Fahrzeugs und auf Ersatz von Abholungskosten in H366he von insgesamt 8.178,70 200 in Anspruch genommen. Das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts ist 1 - 4 - dem Beklagten am 1. Juli 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Be-rufung des Beklagten ist am 1. August 2008 beim Oberlandesgericht eingegan-gen. Mit Schriftsatz vom 28. August 2008 hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist um drei Wochen bis zum 22. September 2008 beantragt. Das Fristverl344ngerungsgesuch ist aller-dings erst am 2. September 2008 per Telefax und als Einwurf- oder Postsen-dung am 3. September 2008 beim Oberlandesgericht eingegangen. Der Vorsitzende des zust344ndigen Senats hat mit Verf374gung vom 2. Sep-tember 2008 die Frist zur Begr374ndung der Berufung um drei Wochen verl344n-gert. Auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22. September 2008, per Telefax am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen, hat der Vorsit-zende eine weitere Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis einschlie337-lich 30. September 2008 bewilligt. Die Berufungsbegr374ndung des Beklagten ist am 30. September zum Oberlandesgericht gelangt. 2 Mit Verf374gung vom 1. Oktober 2008 hat der Vorsitzende den Hinweis er-teilt, der Antrag auf Verl344ngerung dieser Frist sei erst am 2. September und damit nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist per Fax beim Oberlandesge-richt eingegangen, weswegen die Fristverl344ngerungen ins Leere gingen und die Frist zur Berufungsbegr374ndung vers344umt sei. Daraufhin hat der Beklagtenver-treter den urspr374nglichen Fristverl344ngerungsantrag wiederholt und Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist und der Frist zur Stellung eines Verl344ngerungsantrags begehrt. 3 Zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, eine seit 374ber zwei Jahren in der Kanzlei seines Prozessbevollm344chtigten t344tige, 344u337erst sorgf344ltig und gr374ndlich arbei-tende Anwaltsgehilfin habe den Auftrag erhalten, das Fristverl344ngerungsgesuch 4 - 5 - vom 28. August 2008 vorab an das Oberlandesgericht zu faxen. Sie habe den vom Prozessbevollm344chtigten unterzeichneten und in der Unterschriftenmappe an sie zur374ckgeleiteten Schriftsatz am Abend des 1. September 2008 auf das Faxger344t gelegt. Zuvor habe sie sich im Fristenbuch vergewissert, dass eine Faxsendung an diesem Tag noch rechtzeitig gewesen sei. Wie sich im Nachhi-nein herausgestellt habe - das zerrissene Sendeprotokoll sei sp344ter im zum Schreddern vorgesehenen Altpapier aufgefunden worden -, habe die Mitarbeite-rin den Schriftsatz am 1. September 2008 um 16.59 Uhr an die richtige Fax-nummer gesendet. Sie habe aber wegen des anstehenden Dienstschlusses ausnahmsweise den Ausdruck des Sendejournals nicht abgewartet und daher nicht erkannt, dass die Faxsendung nicht erfolgreich 374bermittelt worden sei. Am darauf folgenden Tag sei der Schriftsatz ordnungsgem344337 an das Oberlandes-gericht gefaxt worden. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewie-sen und die Berufung des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Dabei hat es ausgef374hrt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten die Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts eingehalten habe und der Fristversto337 ausschlie337lich auf ein - dem Beklagten nicht zuzurechnendes - Verschulden des B374ropersonals zur374ckzuf374hren sei. Eine Glaubhaftmachung setze voraus, dass die eine Wiedereinsetzung begr374ndenden Tatsachen 374ber-wiegend wahrscheinlich seien. Hieran fehle es, wenn der Sachvortrag - wie hier - widerspr374chlich und damit nicht nachvollziehbar sei. Es sei nicht ersicht-lich, weshalb das Fristverl344ngerungsgesuch vom 28. August 2008 nicht bis zum Ablauf des 1. September 2008 374bermittelt worden sei. Daher sei eine ausrei-chende Beurteilungsgrundlage f374r ein fehlendes Verschulden des Beklagtenver-treters nicht vorhanden. 5 - 6 - Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde. Der Beklagte macht in erster Linie geltend, die gew344hrte Fristverl344ngerung sei trotz ihrer Fehlerhaftigkeit wirksam, so dass die Berufungsbegr374ndungsfrist gewahrt sei. Falls gleichwohl eine Fristvers344umung bejaht werde, sei jedenfalls Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Denn die versp344tete 334bermitt-lung des Fristverl344ngerungsgesuchs beruhe ausschlie337lich auf einem - dem Beklagten nicht anzulastenden - Fehlverhalten der B374rokraft seines Prozessbe-vollm344chtigten. Das Oberlandesgericht habe unter Verletzung der verfassungs-rechtlich verb374rgten Grunds344tze auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs und auf Einhaltung eines fairen Verfahrens davon abgesehen, den Beklagten auf eine erforderliche Erg344nzung seines Vorbringens hinzuweisen. Die vom Gericht ge-344u337erten Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Wahrscheinlichkeit des ge-schilderten Geschehensablaufs h344tten - soweit 374berhaupt erheblich - durch ein-fache Erl344uterungen ausger344umt werden k366nnen. Da das Oberlandesgericht die gebotenen Hinweise unterlassen habe, k366nne der Beklagte erg344nzende An-gaben nachholen. 6 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt unter Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-s344umung der Frist zur Berufungsbegr374ndung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 1. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung gefordert ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entschei-dung ist unter Missachtung des Verfahrensgrundrechts auf Gew344hrung rechtli- 8 - 7 - chen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) ergangen und verletzt zudem den verfas-sungsrechtlich verb374rgten Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechts-schutz (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn sie 374berspannt in un-zumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Anfor-derungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungs-grundes (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2004 - VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006, unter III 2 m.w.N.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Zwar hat der Beklagte die Frist zur Berufungsbegr374ndung vers344umt. Ihm ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, weil er ohne Verschulden daran gehindert war, diese Frist einzuhalten (247 233 ZPO). Nach dem glaubhaft gemachten und im Rechtsbeschwerdeverfahren erg344nzten Vorbringen des Beklagten beruht das Fristvers344umnis ausschlie337lich auf einem - weder dem Prozessbevollm344chtig-ten noch der von ihm vertretenen Partei anzulastenden (247 85 Abs. 2 ZPO) - Fehlverhalten der mit der Versendung des Fristverl344ngerungsantrags vom 28. August 2008 beauftragten B374roangestellten. 9 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte die Frist zur Begr374ndung seiner am 1. August 2008 eingelegten Berufung ver-s344umt. Dem am 2. September 2008, also einen Tag nach Ablauf der Beru-fungsbegr374ndungfrist (247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO), eingegangenen Fristverl344nge-rungsgesuch h344tte der Vorsitzende des zust344ndigen Berufungssenats nicht stattgeben d374rfen. Denn eine abgelaufene Frist kann - was letztlich auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - nicht verl344ngert werden. Die gleich-wohl gew344hrte Fristverl344ngerung blieb damit - wie auch das Berufungsgericht nachtr344glich erkannt hat - ohne Wirkung. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1991 unter ausdr374cklicher Aufgabe der von der Rechtsbeschwerde ange-f374hrten gegenteiligen h366chstrichterlichen Rechtsprechung entschieden (BGHZ 10 - 8 - 116, 377, 378 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95, NJW-RR 1996, 513, unter II 2). Dem hat sich das Schrifttum 374berwie-gend angeschlossen (Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 520 Rdnr. 16a; Musie-lak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 520 Rdnr. 12; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., 247 520 Rdnr. 15; aA M374nchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., 247 520 Rdnr. 19). b) Dem Beklagten ist aber auf sein rechtzeitig angebrachtes Gesuch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren. Die Fristvers344umung beruht nach den glaubhaft gemachten Angaben des Beklagten nicht auf einem - ihm zuzurech-nenden - Eigenverschulden seines Prozessbevollm344chtigten, sondern allein auf einer fehlerhaften Erledigung der dessen B374ropersonal 374bertragenen Aufgaben. 11 aa) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen si-cherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zust344ndigen Gericht eingeht. Er muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt pers366nlich ausf374hren, sondern ist grunds344tzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbst344ndigen Erledigung seinem geschulten Personal zu 374bertragen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576, Tz. 15; vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429, Tz. 7; vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter 1; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch f374r die 334bermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels eines Telefaxger344tes (BGH, Beschl374sse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW 2006, 1521, Tz. 12; vom 11. Februar 2003, aaO; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, ju-ris, Tz. 4; jeweils m.w.N.). 12 - 9 - bb) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklag-ten gen374gt. Er hat seiner seit zwei Jahren in seinem B374ro t344tigen Angestellten, die sich bis dahin als sorgf344ltig und zuverl344ssig erwiesen hatte, die konkrete Einzelanweisung erteilt, das ihr rechtzeitig zum 1. September 2008 in einer Un-terschriftenmappe zugeleitete, vom Beklagtenvertreter unterzeichnete Fristver-l344ngerungsgesuch vorab per Fax an das Berufungsgericht zu 374bermitteln. Bei ordnungsgem344337er Befolgung dieser Weisung und bei Beachtung der - sie er-g344nzenden - allgemeinen Anweisungen 374ber die bei Faxsendungen einzuhal-tende Verfahrensweise w344re der rechtzeitige Eingang eines formgerechten Fristverl344ngerungsantrags (247 130 Nr. 6 ZPO) beim Berufungsgericht gew344hr-leistet gewesen. Der Beklagte hat im Rechtsbeschwerdeverfahren unter Be-zugnahme auf die bereits dem Berufungsgericht vorgelegte eidesstattliche Ver-sicherung der Kanzleiangestellten erg344nzend vorgetragen, im B374ro seines Pro-zessbevollm344chtigten bestehe die allgemeine Anweisung, bei Faxsendungen - insbesondere bei fristgebundenen Schrifts344tzen - den Versand des Schrift-st374cks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene 334bermittelung des Schriftsatzes (Aufdruck "OK") zu 374berpr374fen. Damit hat er nach seinem glaub-haft gemachten Vorbringen ausreichende organisatorische Ma337nahmen f374r ei-ne rechtzeitige 334bermittlung von fristgebundenen Schrifts344tzen getroffen. 13 cc) Das Berufungsgericht hat gleichwohl ausreichenden Vortrag zu der Handhabung von Sendeprotokollen und zur Gew344hrleistung der Ausgangskon-trolle vermisst. Es hat letztlich aus dem der Angestellten unterlaufenen Fehler und dem Umstand, dass der urspr374ngliche Sendebericht zum Altpapier gelangt ist, den Schluss auf eine unzureichende B374roorganisation bei der Versendung von Telefaxen gezogen. Dem ist nicht zu folgen. 14 Zun344chst h344tte das Berufungsgericht seine Entscheidung 374ber das Wie-dereinsetzungsgesuch nicht auf die vom ihm beanstandete L374ckenhaftigkeit 15 - 10 - des Beklagtenvorbringens st374tzen d374rfen, ohne vorher auf bestehende Beden-ken hinzuweisen und dem Beklagten die M366glichkeit zu geben, Unklarheiten auch nach Ablauf der in 247 234 Abs. 1, 247 236 Abs. 2 ZPO geregelten Frist auszu-r344umen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212, Tz. 5, 8; vom 19. Juni 2006 - II ZB 25/05, NJW-RR 2006, 1501, Tz. 9, 13; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 71/03, FamRZ 2004, 1552, unter [II 2] b, jeweils m.w.N.). Auf einen solchen Hinweis h344tte der Be-klagte dem Berufungsgericht - wie nun in der Rechtsbeschwerde geschehen - nachvollziehbar erl344utern k366nnen, dass das Faxjournal vom 1. September 2008 deswegen in den Altpapierbeh344lter gelangt ist, weil sich die Anweisung, die Journale zu den Akten zu nehmen, nur auf Sendeberichte bezog, die eine er-folgreiche 334bermittlung dokumentierten. Angesichts der klaren Weisung, die erfolgreiche Versendung eines Schriftst374cks per Fax abzuwarten, besteht und bestand f374r den Beklagtenvertreter keine Veranlassung, auch Sendeprotokolle 374ber fehlgeschlagene Sendungen aufzubewahren. Soweit das Berufungsgericht Vortrag des Beklagten dazu vermisst hat, wer und aus welchen Gr374nden die fehlgeschlagene Fax374bermittlung erneut am Folgetag in die Wege geleitet hat, hat der Beklagte im Rechtsbeschwerdeverfahren erg344nzend vorgetragen, eine seiner zwei weiteren Mitarbeiterinnen habe die Versendung erfolgreich vorge-nommen. Dieses Vorbringen steht nicht in Widerspruch zu der eidesstattlichen Versicherung der urspr374nglich mit der Angelegenheit betrauten B374rokraft. Diese hat lediglich erkl344rt, sich nach dem 1. September 2008 nicht mehr pers366nlich mit der Sache befasst zu haben. Soweit das Berufungsgericht eine l374ckenlose Darlegung aller weiteren im konkreten Fall angefallenen Arbeitsschritte und ergriffenen Ma337nahmen ver-langt, 374berspannt es die Anforderungen an die Darlegung eines ordnungsge-m344337en B374robetriebs. Es ist unerheblich, wann der Kanzleikraft das vom Beklag-tenvertreter unterzeichnete Schriftst374ck zugegangen ist. Der Beklagtenvertreter 16 - 11 - war auch nicht gehalten, die B374rokraft anzuweisen, den Schriftsatz sofort nach Erhalt an das Gericht zu faxen. Laufende Fristen d374rfen grunds344tzlich ausge-sch366pft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, juris, unter 2). Auch sonstige Ma337nahmen waren vom Beklagtenvertreter nicht zu fordern. Es sind keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass die mit der Erle-digung der Aufgabe betraute Angestellte bereits in der Vergangenheit die Versendung fristgebundener Schriftst374cke bis kurz vor Dienstschluss zur374ck-stellte und die 374bertragene Aufgabe dann aus Zeitgr374nden nicht mehr ord-nungsgem344337 ausf374hrte. Ob der Beklagtenvertreter seiner Angestellten die An-weisung erteilt hat, sich zu vergewissern, dass das Fristverl344ngerungsgesuch unterzeichnet war, ist im Streitfall ohne Bedeutung. Denn das Schriftst374ck war nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beklagten ordnungsgem344337 un-terschrieben. Unerheblich ist schlie337lich auch, ob und welche Anweisung 374ber die Notierung erledigter Fristen bestand. Die Fristvers344umung beruhte aus-schlie337lich auf anderen Gr374nden. dd) Dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten kann auch nicht ange-lastet werden, dass er die Ausf374hrung der ausgegebenen Anweisungen nicht 374berwacht hat. Die seiner Mitarbeiterin erteilte Anweisung, das unterzeichnete Fristverl344ngerungsgesuch - aus Gr374nden der Fristwahrung - per Fax an das Berufungsgericht zu 374bermitteln, hatte - ebenso wie die daneben bestehende grunds344tzliche Weisung, den Sendebericht abzuwarten und darauf zu 374berpr374-fen, ob die 334bermittlung erfolgreich durchgef374hrt wurde - einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei solchen T344tigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelm344337ig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverl344ssig und sorgf344ltig arbeitende B374ro-kraft werde sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007, aaO; BGH, Beschl374sse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom 11. Februar 2003, aaO; jeweils m.w.N.). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich an-schlie337end zu vergewissern, ob die Weisung ordnungsgem344337 ausgef374hrt wurde 17 - 12 - (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02, FamRZ 2003, 1650; BGH, Beschl374sse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296, Tz. 10; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils m.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise f374r allgemeine Weisungen und f374r konkrete Anweisungen im Einzelfall (BGH, Beschl374sse vom 11. Februar 2003, aaO, m.w.N.; vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170, unter [II] 2 b bb; jeweils m.w.N.). Dass der Beklagtenvertreter am Tag des Fristablaufs auf-grund eines ausw344rtigen Gerichtstermins daran gehindert war, die Ausf374hrung der seiner Kanzleimitarbeiterin 374bertragenen Aufgabe zu 374berwachen, begr374n-det damit kein eigenes Verschulden des Anwalts. ee) Der versp344tete Zugang des Fristverl344ngerungsgesuchs beruht damit ausschlie337lich auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Fehlverhalten der B374roangestellten seines Prozessbevollm344chtigten. Dem Beklagten ist auch nicht als Verschulden anzulasten, dass sein Prozessvertreter von der M366glich-keit einer Fristverl344ngerung Gebrauch gemacht hat. Denn dieser durfte darauf vertrauen, dass den - unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des 247 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten und nicht von der Zustimmung des Gegners abh344ngigen - Verl344ngerungsantr344gen stattgegeben wird (vgl. Senatsbeschl374sse vom 10. M344rz 2009, VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. Sep- 18 - 13 - tember 2007 - VIII ZB 73/05, juris, Tz. 7; BGH, Beschl374sse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris, Tz. 6; vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, unter 2; jeweils m.w.N.). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 23.06.2008 - 35 O 18550/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.11.2008 - 18 U 4079/08 -
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