BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 97/10 vom 7. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die auch als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 16. August 2010 anzusehenden Eingaben des Kl344gers werden als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zur374ckgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen eine Beschwerdeentscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie im angegriffenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antrag des Kl344gers, ihm gem344337 247 78b ZPO einen oder mehrere Rechtsanw344lte beizuordnen, ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die angegriffene Entscheidung mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (247 78b Abs. 1 ZPO). Die weiteren Antr344ge des Beschwerdef374hrers k366nnen nicht als Rechtsmittel angesehen werden, f374r die der Bundesgerichtshof zust344ndig w344re. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2010 - 1 C 178/07 - LG Bremen, Entscheidung vom 16.08.2010 - 3 T 408/10 - Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 28.06.2010 - 1 C 178/07 - LG Bremen, Entscheidung vom 16.08.2010 - 3 T 408/10 -
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