BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 98/05 vom 24. November 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 71 Abs. 1, 247 85a Abs. 1 und 2 a) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der H344lfte des Grundst374ckswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zur374ckzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundst374cks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des 247 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuf374hren, ist das we-der rechtsmissbr344uchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot. b) Das Eigengebot eines Gl344ubigervertreters ist unwirksam und zur374ckzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundst374cks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin ei-nem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der H344lfte des Grundst374ckswerts erteilt werden kann. BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 98/05 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Gr374nstadt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert wird f374r alle Instanzen auf 25.500,00 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-ses Beschlusses bezeichneten Grundst374cks wegen einer Hauptforderung von 127.822,97 200. Der Verkehrswert des Grundst374cks wurde auf 165.000 200 festge-setzt. 1 - 3 - In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 3.000 200 ab. Das Amtsgericht hat den Zuschlag gem344337 247 85 a Abs. 1 ZVG versagt. In dem zweiten Versteige-rungstermin war derselbe Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 wiederum an-wesend; er gab jedoch kein Gebot ab. In dem dritten Versteigerungstermin, zu welchem der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 ebenfalls erschienen war, jedoch erneut kein Gebot abgab, blieb der Beteiligte zu 4 mit seinem Gebot von 57.000 200 Meistbietender. 2 Der Beteiligte zu 1 hat die Versagung des Zuschlags, hilfsweise die Ge-w344hrung von Vollstreckungsschutz beantragt. 3 Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 4 den Zuschlag erteilt. Die sofor-tige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Versagung des Zuschlags erreichen. 4 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist dem Beteiligten zu 1 kein Vollstreckungsschutz zu gew344hren, weil der dem Beteiligten zu 4 erteilte Zu-schlag keine mit den guten Sitten unvereinbare H344rte f374r den Beteiligten zu 1 bedeute (247 765a ZPO). Von einer Verschleuderung des Grundst374cks k366nne keine Rede sein, denn es l344gen keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass in einem weiteren Versteigerungstermin wesentlich h366here Gebote abgegeben w374rden. 5 Weiter meint das Beschwerdegericht, die Erteilung des Zuschlags verlet-ze nicht den Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Durchf374hrung eines fairen Ver- 6 - 4 - fahrens. Zwar habe die Beteiligte zu 2 durch die Verhaltensweise ihres Ter-minsvertreters die gesetzliche Mindestgrenze von 50 % des Grundst374ckswerts f374r die Erteilung des Zuschlags zu Fall gebracht; aber das sei selbst bei einem unterstellten einvernehmlichen Zusammenwirken zwischen Gl344ubiger, Bevoll-m344chtigtem und Ersteher nicht rechtsmissbr344uchlich und nicht sittenwidrig. Das h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 III. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO); sie ist auch begr374ndet. 8 1. Der angefochtene Beschluss unterliegt der unbeschr344nkten rechtli-chen 334berpr374fung durch den Senat. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, ob der Zu-schlag gem344337 247 83 Nr. 6 ZVG wegen Unzul344ssigkeit der Zwangsversteigerung aus einem sonstigen Grund zu versagen ist, wenn eine Bank als Gl344ubigerin in dem ersten Versteigerungstermin durch ein Eigengebot ihres Terminsvertreters die gesetzlichen Mindestgrenzen zu Fall bringt, um die Schutzvorschrift des 247 85 a Abs. 1 ZVG zur Verhinderung der Verschleuderung von Grundst374cken zu umgehen. Aber eine damit eventuell vorgenommene Beschr344nkung w344re unwirksam. Die Zulassung kann nicht auf die Kl344rung einer einzelnen Rechts-frage beschr344nkt werden, sondern die Beschr344nkung muss sich auf einen tat-s344chlich und rechtlich selbst344ndigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreit-stoffs beziehen (vgl. zur beschr344nkten Revisionszulassung BGH, Urt. v. 5. November 2003, VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.N.). Eine danach un-wirksame Beschr344nkung f374hrte dazu, dass die Rechtsbeschwerde unbe- 9 - 5 - schr344nkt zugelassen ist (vgl. wiederum zur beschr344nkten Revisionszulassung BGH, Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371). 2. Fehlerfrei verneint das Beschwerdegericht die Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Vollstreckungsschutz f374r den Beteiligten zu 1 nach 247 765 a Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einw344nde. 10 3. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht meint das Berufungsgericht, dass der Zuschlag nicht nach 247 83 Nr. 6 ZVG zu versagen sei. Zu Unrecht nimmt es je-doch an, dass dies darauf beruhe, dass hier die Voraussetzungen des 247 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG vorl344gen. Die bisherigen Feststellungen tragen das nicht. Der Zuschlag auf das von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 in dem ers-ten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war nur dann nach 247 85 a Abs. 1 ZVG zu versagen, wenn es wirksam war. F374r den - hier nahe liegenden - Fall, dass es unwirksam war, h344tte das Gebot nach 247 71 Abs. 1 ZVG zur374ckgewie-sen werden m374ssen, mit der Folge, dass das Verfahren einstweilen einzustellen gewesen w344re (247 77 Abs. 1 ZVG). 11 a) Gebote, die unter der H344lfte des Grundst374ckswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam. Sie k366nnen nicht nach 247 71 Abs. 1 ZVG zur374ckgewiesen werden. Auf solche in dem ersten Verhandlungstermin abge-gebenen Gebote kann jedoch der Zuschlag nicht erteilt werden; er ist zwingend zu versagen (247 85 a Abs. 1 ZVG). Erst wenn in einem weiteren Versteigerungs-termin ein unter dem Mindestgebot nach 247 85 a Abs. 1 ZVG liegendes Meistge-bot abgegeben wird, kann der Zuschlag nicht erneut allein deshalb versagt werden, weil das Gebot nicht die H344lfte des Grundst374ckswerts erreicht (247 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG). 12 - 6 - b) Ein unter dem Mindestgebot liegendes Gebot ist auch nicht unwirk-sam, wenn es der an dem Erwerb des Grundst374cks interessierte Bieter in der ausschlie337lichen Absicht abgibt, einen weiteren Versteigerungstermin zu errei-chen, um dann den Zuschlag auf sein weiter unter dem Mindestgebot liegendes Gebot zu erhalten (OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407). Ein Bieter, der ein wirk-sames Gebot abgibt, ist nicht verpflichtet, sein Interesse an einem m366glichst preiswerten Erwerb des Grundst374cks hinter das gegenteilige Interesse des Schuldners zur374cktreten zu lassen (Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365). 13 c) Das allein zur Herbeif374hrung der Versagung des Zuschlags und eines weiteren Versteigerungstermins abgegebene Gebot eines an dem Erwerb des Grundst374cks interessierten Bieters ist kein Scheingebot. Der Bieter gibt ein wirksames Gebot ab, um die gew374nschte Rechtsfolge zu erreichen. Die An-wendung der 247247 116 ff. BGB scheidet deshalb von vornherein aus. 14 d) Schlie337lich ist die Abgabe eines solchen auf den Erwerb des Grund-st374cks gerichteten Gebots nicht rechtsmissbr344uchlich. Der Bieter nimmt ledig-lich die von dem Gesetz (247 85 a Abs. 1 und 2 ZVG) er366ffnete M366glichkeit wahr, das Grundst374ck nach einer Versagung des Zuschlags in einem weiteren Ver-steigerungstermin f374r weniger als die H344lfte des Grundst374ckswerts ersteigern zu k366nnen. 15 e) Das alles gilt jedoch nicht, wenn der Bieter von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundst374cks interessiert ist. In diesem Fall ist sein Gebot un-wirksam. 16 aa) Das Gebot in der Zwangsversteigerung ist eine auf den Erwerb des Grundst374cks durch staatlichen Hoheitsakt (Zuschlag) gegen374ber dem Vollstre- 17 - 7 - ckungsgericht abzugebende Willenserkl344rung (Dassler/Schiffhauer, ZVG, 11. Aufl., 247 71 Anm. 1; St366ber, ZVG, 17. Aufl., 247 71 Rdn. 2). Danach sind solche Gebote, mit denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in einem weiteren Versteigerungstermin f374r weniger als die H344lfte des Verkehrs-werts - erreichen will, sondern in Wahrheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebo-te im Sinne der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes. Auf sie kann der Zuschlag weder erteilt noch kann er versagt werden. Sie sind vielmehr nach 247 71 Abs. 1 ZVG wegen Unwirksamkeit zur374ckzuweisen. bb) In einem solchen Fall stellt sich die in der Rechtsprechung und in der Literatur diskutierte - von dem Beschwerdegericht aufgenommene - Frage nicht, ob das unter dem Mindestgebot liegende Eigengebot eines Gl344ubigervertreters rechtsmissbr344uchlich und sittenwidrig ist (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407, 408; Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365), ob es als eine gegen Treu und Glau-ben versto337ende Umgehung der Schuldnerschutzvorschrift des 247 85 a Abs. 1 ZVG anzusehen ist (vgl. LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, 42) oder ob es sich um ein Scheingebot handelt (vgl. LG Kassel Rpfleger 1986, 397; Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148); denn es liegt kein Gebot vor, dessen Wirksamkeit anhand dieser Kriterien 374berpr374ft werden kann, sondern ein von vornherein un-wirksames Gebot. 18 4. In dem vorliegenden Fall spricht vieles daf374r, dass der Terminsvertre-ter der Beteiligten zu 2 in dem ersten Versteigerungstermin ein solches unwirk-sames Gebot abgegeben hat. Zum einen war er als Vertreter der Beteiligten zu 2 erschienen; in dieser Funktion geben Mitarbeiter von Kreditinstituten in der Regel keine eigenen Gebote ab, die ernsthaft auf den Erwerb des Grundst374cks durch Zuschlag gerichtet sind, zumal hier die geringe H366he des Gebots dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 2 an der bestm366glichen Verwertung 19 - 8 - des Grundst374cks widersprach. Zum anderen war der Terminsvertreter der Be-teiligten zu 2 in dem zweiten Versteigerungstermin ebenfalls anwesend, hat a-ber kein Gebot abgegeben. Da auch kein anderer Bieter geboten hat, legt seine Verhaltensweise die Annahme nahe, dass er den Zuschlag nicht einmal zu ei-nem weit unter dem Verkehrswert des Grundst374cks liegenden Gebot (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, Rpfleger 2005, 151: 12 % des Ver-kehrswerts) erhalten wollte. Das l344sst m366glicherweise darauf schlie337en, dass er von Anfang an nicht an dem Erwerb des Grundst374cks interessiert war. 5. Da die M366glichkeit der Zur374ckweisung des Gebots nach 247 71 Abs. 1 ZVG bisher weder von den Vorinstanzen noch von den Beteiligten bedacht wurde, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Es muss aufkl344ren, ob das von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 abgegebene Gebot auf den Erwerb des Grundst374cks oder in Wahrheit - ohne Erwerbswillen - nur darauf gerichtet war, die Rechtsfolgen des 247 85 a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuf374hren, um dem Betei-ligten zu 4 oder einem anderen Interessenten den Erwerb des Grundst374cks f374r 20 - 9 - weniger als die H344lfte des Grundst374ckswerts zu erm366glichen. In dem ersten Fall kann das Beschwerdegericht nach dem vorstehend unter 3. a) bis d) Gesagten seine angefochtene Entscheidung wiederherstellen; in dem zweiten Fall muss es der Beschwerde des Schuldners stattgeben. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Zoll Stresemann Vorinstanzen: AG Gr374nstadt, Entscheidung vom 12.04.2005 - K 63/03 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.05.2005 - 1 T 76/05 -
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