BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 98/06 vom 20. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. September 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe-schluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 14. August 2006 dahingehend abge344ndert, dass der Beklagte der Kl344gerin 374ber die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hin-aus weitere 424,20 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunk-ten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2006 zu erstatten hat. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 424,20 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat den Beklagten auf Zahlung des Restkaufpreises f374r Wa-renlieferungen in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 hat der Beklagte pers366nlich dem Landgericht folgendes mitgeteilt: 1 "205 zwischenzeitlich habe ich die Schuld gegen374ber der Fa. K. GmbH [= Kl344gerin] anerkannt und mit dieser eine Teilzah- - 3 - lungsvereinbarung getroffen, die allerdings vorsieht, dass die Forderung tituliert wird. Da ich die Forderung nicht bestreite, sondern vielmehr an-erkenne, bitte ich, aus Kostengr374nden den Termin vom 03.07.2006 auf-zuheben und Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen." Nach Telefonaten mit dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin und dem Beklagten hat der Einzelrichter den vorgenannten Termin aufgehoben und verf374gt, dass der Haupttermin durch ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet werden solle. In einem Vermerk 374ber den Inhalt der Telefonate hei337t es unter anderem: 2 "205 Beide sind mit diesem Vorgehen und dem Erlass eines VU 205 ein-verstanden." Durch Vers344umnisurteil gem344337 247 331 Abs. 3 ZPO hat das Landgericht der Klage in der nach einer ersten Teilzahlung des Beklagten noch geltend ge-machten H366he von 16.611,21 200 nebst Zinsen stattgegeben, den Rechtsstreit auf Antrag der Kl344gerin im 334brigen in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. 3 Die Kl344gerin hat durch ihren Prozessbevollm344chtigten unter anderem die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgeb374hr (Nr. 3104 VV RVG) nach einem Streitwert von 16.611,21 200 in H366he von 727,20 200 beantragt. Zur Begr374ndung hei337t es in dem Antrag, auf Veranlassung des Beklagten habe mit diesem eine telefonische Verhandlung stattgefunden, die dazu gef374hrt habe, dass er die Forderung mit Schreiben vom 27. Juni 2006 anerkannt und die Erledigung des Rechtsstreits durch Vers344umnisurteil erm366glicht habe. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. 4 Die Rechtspflegerin hat lediglich eine 0,5-fache Terminsgeb374hr nach Nr. 3105 VV RVG in H366he von 303 200 in Ansatz gebracht. Die hiergegen gerich-tete sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht zur374ckge- 5 - 4 - wiesen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Beschwerdegericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie ist auch begr374ndet. Das Beschwer-degericht hat zu Unrecht angenommen, dass statt der beantragten 1,2-fachen Terminsgeb374hr gem344337 Nr. 3104 VV RVG in H366he von 727,20 200 lediglich eine 0,5-fache Terminsgeb374hr nach Nr. 3105 VV RVG in H366he von 303 200 in Ansatz zu bringen ist. 6 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: 7 Es k366nne dahinstehen, ob eine Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 VV RVG gem344337 der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 angefallen sei. Jedenfalls k366n-ne sie nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach 247247 103 ff. ZPO sein. Die-se bed374rfe praktikabler Berechnungsgrundlagen. Die Tatsachen, die f374r die Entstehung einer au337ergerichtlichen Terminsgeb374hr ma337gebend seien, lie337en sich nicht den Akten entnehmen. M374sse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis 374ber tats344chliche Vorg344nge erheben, die sich au337erhalb des gerichtlichen Ver-fahrens ereignet h344tten, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere sie ihren Charakter als Mittel zum z374gigen Ausgleich von Verfahrenskosten. 8 2. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Das Beschwerdegericht hat bereits verkannt, dass eine Terminsge-b374hr (Nr. 3104 VV RVG) in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tats344chli-chen Voraussetzungen des Geb374hrentatbestandes unstreitig sind. Das ist, wie 10 - 5 - der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschie-den hat, nicht nur dann der Fall, wenn der Gegner die ma337geblichen Tatsachen im Wege eines Gest344ndnisses (247 288 ZPO) einger344umt hat (Beschluss vom 20. November 2006 226 II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, Tz. 6), sondern auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Geb374hrentatbestand begr374ndenden, ihm zur Stellungnahme 374berreichten Vortrag nicht erkl344rt und dieser daher ge-m344337 247 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (Beschluss vom 14. Dezember 2006 226 V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787, Tz. 8). Letzteres trifft hier zu. Die Kl344gerin hat zur Begr374ndung ihres Antrags auf Festsetzung einer Terminsgeb374hr vorgetragen, auf Veranlassung des Beklag-ten habe mit diesem eine telefonische Verhandlung stattgefunden, die dazu gef374hrt habe, dass er die Forderung mit Schreiben vom 27. Juni 2006 aner-kannt und die Erledigung des Rechtsstreits durch Vers344umnisurteil erm366glicht habe. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Danach ist dieser Vortrag als zugestanden anzusehen, zumal er mit dem Schreiben des Beklagten vom 27. Juni 2006 und dem oben (unter I) zitierten Inhalt des Vermerks des erstin-stanzlichen Einzelrichters in Einklang steht. 11 b) Angesichts dessen kommt es hier nicht mehr darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung des Be-schwerdegerichts eine Terminsgeb374hr im Kostenfestsetzungsverfahren nach 247247 103 ff. ZPO selbst dann festgesetzt werden kann, wenn sich die daf374r ma337-geblichen Tatsachen nicht ohne weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder streitig sind (Beschluss vom 27. Februar 2007 226 XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858, Tz. 6; Beschluss vom 4. April 2007 226 III ZB 79/06, NJW 2007, 2493, Tz. 9; Be-schluss vom 10. Mai 2007 226 VII ZB 110/06, NJW 2007, 2859, Tz. 8 f.). 12 3. Der angefochtene Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat 226 von sei- 13 - 6 - nem Standpunkt aus folgerichtig 226 offen gelassen, ob hier eine Terminsgeb374hr nach 247 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104 VV entstanden ist. Das ist indessen zu bejahen. Nach der zitierten Regelung entsteht eine Terminsgeb374hr, wenn der Rechtsanwalt, auch ohne Beteiligung des Gerichts, an einer Besprechung mit-wirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ge-richtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem unstreitigen Vortrag der Kl344gerin durch das Telefongespr344ch ihres Prozessbevollm344chtigten mit dem Beklagten, das zu der Erledigung des Rechtsstreits durch das Vers344umnisurteil des Landgerichts gef374hrt hat, erf374llt. Dass die Besprechung telefonisch erfolgt ist, reicht aus (BGH, Beschluss vom 20. November 2006, aaO, Tz. 8 m.w.N.). Das Gespr344ch war auch gem344337 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 14 m.w.N.), wie sich aus der hierdurch herbeige-f374hrten Erledigung des Rechtsstreits ergibt. Dem Ansatz der Terminsgeb374hr steht schlie337lich nicht entgegen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte die Sache vor dem Landgericht wegen des dort bestehenden Anwaltszwangs (247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht selbst h344tte er366rtern k366nnen, weil der betreffen-de Geb374hrentatbestand lediglich auf einer Seite die Mitwirkung eines Anwalts erfordert (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 12). 14 III. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da es gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen weiterer tats344chlicher Feststellungen nicht bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und unter Ab344nderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin zugunsten der Kl344ge- 15 - 7 - rin die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgeb374hr in voller H366he in Ansatz bringen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2006 - 22 O 225/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 W 392/06 -
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