BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 98/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Kiel vom 9. August 2007 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt bis zu 600 200. Gr374nde: I. 1 Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten dar374ber, ob die Beklagten die an der r374ckw344rtigen Grenze ihres Grundst374cks belegene Zufahrt eines mit Garagen bebauten Grundst374cks betreten d374rfen, das den Kl344gern und anderen Miteigen-t374mern geh366rt. Das Amtsgericht hat die Klage auf Unterlassung abgewiesen und dabei den Streitwert, der Wertangabe der Kl344ger folgend, auf 1.500 200 festgesetzt. Das Be-rufungsgericht hat nach Anh366rung der Kl344ger den Streitwert f374r das Berufungs-verfahren auf bis zu 600 200 festgesetzt und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie unter Aufhebung des Beschlusses ihren Sachantrag weiter verfolgen wollen. 2 - 3 - II. Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei gem. 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zul344ssig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 200 nicht 374bersteige. Dieser Wert sei gem. 247 3 ZPO nach dem Interesse der Kl344ger an der Unterlassung zu bestimmen. Da es sich um ein Garagengrundst374ck handele, das von zahlreichen Anliegern betreten und befahren werde, beeintr344chtige eine Nutzung durch das Betreten der Zufahrt durch die Beklagten die Kl344ger denkbar wenig und wirke sich auch nicht wertmindernd auf ihr Grundst374ck aus. 3 III. 4 Das Rechtsmittel ist als unzul344ssig zu verwerfen. 5 Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO nur dann zul344ssig, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt (BGHZ 155, 21, 22). Daran fehlt es jedoch. 6 1. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Wert der Beschwer des Kl344gers, wenn dessen Klage auf Unterlassung einer Eigentumsst366-rung abgewiesen worden ist, sich gem. 247 6 ZPO nach dem Wert der Sache oder gem. 247 3 ZPO nach dessen Interesse an der Unterlassung der Beeintr344chtigung bestimmt, ist durch die Rechtsprechung im Sinne der letztgenannten Alternative gekl344rt (Senat, Urt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368). 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten. Das Beschwerdegericht hat - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - den verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht 7 - 4 - verletzt, der es verbietet, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen einge-richteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigen-der Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 1991, 3140). a) Das Beschwerdegericht durfte nach der gebotenen Anh366rung der Kl344ger den Wert des Beschwerdegegenstands abweichend von der Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht auf bis zu 600 200 und damit unterhalb der in 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Berufungssumme festsetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Juli 2004, V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). Die gem. 247 3 ZPO nach freiem Ermessen vorgenommene Festsetzung kann in dem Rechtsbeschwerde-verfahren nur darauf 374berpr374ft werden, ob das Beschwerdegericht die Grenzen des Ermessens 374berschritten oder bei der Aus374bung seines Ermessens von einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschl. v. 9. Juli 2004, V ZB 6/04, aaO, 220). 8 9 b) Gemessen daran ist eine rechtsfehlerhaft zu niedrige Wertfestsetzung, die den Zugang zur Berufungsinstanz in einer aus Sachgr374nden nicht zu rechtfer-tigenden Weise erschwerte, nicht zu erkennen. Die R374ge, dass das Berufungs-gericht in der knappen Beschlussbegr374ndung nicht diejenigen Umst344nde genannt habe, die - wie die dauernde Benutzung der Zufahrt 374ber eine Pforte - f374r eine h366here Festsetzung des Werts der Beschwer der Kl344ger spr344chen, rechtfertigen nicht den von der Rechtsbeschwerde daraus gezogenen Schluss, dass das Be-rufungsgericht damit wesentliche Gesichtspunkte unber374cksichtigt gelassen und somit von seinem Ermessen keinen gesetzm344337igen Gebrauch gemacht habe. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass das Berufungsgericht die aus seiner Sicht f374r die geringe Bewertung des Interesses an der Unterlassung der St366rung entschei-denden Gesichtspunkte in seinem Beschluss benannt hat, n344mlich dass die Zu-fahrt zu den Garagen von zahlreichen Anliegern und Besuchern betreten und be-fahren werde, das Gewicht einer Mitbenutzung durch das Betreten seitens der - 5 - Beklagten denkbar gering und eine Minderung des Werts des Grundst374cks der Kl344ger deswegen nicht feststellbar sei. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht der angefochtene Be-schluss auch nicht auf einer sachwidrigen, nicht mehr nachvollziehbaren Ermes-sensaus374bung. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Auswirkungen einer nicht gestatteten Mitbenutzung als weniger st366rend empfunden werden, wenn sich diese im Rahmen bestimmungsgem344337er und zudem vielfach ausge374bter Nutzung h344lt, ist nicht grunds344tzlich falsch. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Mit-benutzung der Zufahrt nach den in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils von untergeordneter Be-deutung (Abholen der M374lltonnen; gelegentliches Betreten mit Fahrr344dern) ist. 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Richterin am BGH Dr. Stresemann Czub ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Kr374ger Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 14.06.2007 - 106 C 114/07 - LG Kiel, Entscheidung vom 09.08.2007 - 1 S 95/07 -
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