BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 98/10 vom 27. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, d ie Richterin Sa fari Cha bestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 13. Zivilkamme r des Landgerichts Kiel vom 24. No vember 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Ren dsburg vom 13. Juli 2010 aufgehoben. Die Klauselerinnerung der Schuldnerinnen gege n die im März 2006 vorgenomme ne Umschrei bung der Vollstreckungsklausel zur Grundschuldbestellungsur kunde des Notars S . vom 27. Juni 1998 (UR - Nr. / 1998) auf die Gläubigerin wird zurückg e- wiesen. Die Schuldnerinnen haben die Kosten des Ve rfahrens zu tragen. Gründe: I . Die Schuldnerinnen begehren die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstrec kung, die die Gläubigerin gegen sie betreibt. Die Schuldn erin zu 1 ) is t Eigentü merin des Grundstücks F. - Straße 26 in R. Mit notarieller Urkunde vo m 27. Juni 1998 bestellte die Schuldnerin zu 2) an 1 2 - 3 - die sem Grundstück eine Buch grundschuld in Höhe von 320.000 DM (= 163.613,40 zu gunsten der N. - Bank AG. Ausweislich der Urkunde handel te die Schuldne rin zu 2 ) als Grundstückserwerberin aufgrund einer Belastung s- v oll macht, die ihr der damalige Eigentü mer erteilt hatte. In Ziffer 3. der Grun d- schuldbestellungs urkunde unterwar f sich der Eigentümer des Grundstücks w e- gen aller An sprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbe sitz. In Ziffer 4 . der Urkunde übernahmen die Schuldnerinnen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldb etrages , dessen Höhe de r vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen) ent sprach, und unterwar fen sich insoweit der sofortigen Zwangs vollstreckung in ihr gesamtes V ermögen. Im Anschluss an Ziffer 9. en t- hält die Urkunde noch eine " Zw eckerklärung/Sicherungsabrede " . Die Grun d- schuld be stellung diente der Ab sicherung eines von der N. - Bank AG gewährten Darle hens. Am 28 . Februar 2001 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Grundschuldbestellungsurkunde dahingehend um, dass er der N. - Bank AG die vollstreckbare Ausfertigung wegen d es dinglichen Anspruchs gegen die Schuldnerin zu 1 ) als neue Grundstückseigentümerin erteilte. Die Vollstr e- ckungsklau sel hin sichtlich der per sönlichen Ansprüche blieb davon unberührt. Mit notarie ll be glaubigter Erklärung vom 25 . Januar 2005 t rat die Rechts nac h- fol gerin der N . - Bank AG (im Folgenden: Zedentin) d ie Buchgrundschuld nebst Zinsen sowie alle sonstigen Rechte und persönlichen Ansprüche aus der Grundschuldbestel lungsur kunde an die Gläubigerin ab. Im März 2006 schrieb der Notar die Vollstreckungskla usel zur Urkunde vom 27. Juni 1998 auf die Gläubigerin als Rechtsnachfolge rin um. Hiergegen hat te die Schuldnerin zu 1 ) bereits in einem anderen Verfah ren erfolglos Kla u- selerinne rung eingelegt. Mit dem vorl iegenden Verfahren haben die Schuldn e- rin nen ( e rneu t) Klauselerinnerung nach § 732 ZPO eingelegt und unter Bezu g- nah me auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 3 - 4 - ( XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) gerügt, der Gläubigerin habe die Vollstr e- ckungsklausel nicht erteilt werd en dürfen, da sie ihren Eintri tt in den Si ch e- rungsvertrag nicht gem äß § 727 ZPO nachgewiesen habe. Ein solcher Eintritt sei nur mit Zustimm ung der Schuldnerinnen möglich. Im Klauselerinnerungsve r- fahren hat die Gläubigerin eine notar iell beglaubigte Erkläru ng vom 28. Mai 2010 vorgelegt, in der die Gläubige rin und die Zedentin bestätigen, dass sich die Gläubigerin verpflichtet habe, die die Schuldnerinnen betreffenden Sicherungszweckerklärungen einzuhalten und zu erfüllen . Das Amtsge richt hat die Klau selerinnerung der Schuldnerin zu 1) zu rückgewiesen und derjenigen der Schuld nerin zu 2) statt gegeben. Dage gen haben die Schuldnerin zu 1) und die Gläubigerin sofortige Beschwerde einge legt. Im Beschwerdeverfah ren hat die Gläubigerin eine notari ell beglaubigte Er klärung vom 23. Juli 2010 vorg e- l egt, in der die Gläubigerin und die Zedentin unwiderruflich zugunsten des j e- we i ligen Sicherungsgebers vereinbaren, dass die Gläubigerin " sämtliche Ve r- pflichtungen d Sicherungszweckerklärungen übernimm t " . Die sofortige B eschwerde der Schuldnerin zu 1) hatte Erfolg, dieje nige der Gläubigerin nicht. Mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubige rin die Zurückweisung der Kla u- selerinnerun g der Schuldnerinnen . II . Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Re chtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Rechtskraft der Entscheidung in dem früheren Klauselerinnerungsverfahren der Schuldnerin zu 1) stehe ihrer erneu ten Kl auselerinnerung nicht entgegen, da zum damaligen Zeitpunkt die 4 5 - 5 - nunmehr streitigen Fragen noch nicht Gegenstand gewesen seien. Entsche i- dend komme es darauf an, ob die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30. Mä rz 2010 ( XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) auf gestellte Voraussetzung des Eintritts des Zessionars in den Sicherungsvertrag erfüllt sei. Der Nach weis di e- ses Eintritts könne auch erst im Erinnerungs - bzw. Beschwerde verfahren e r- bracht wer den. Der Entscheidung des Bundesge richtshofs sei zwar nicht zu ent nehmen, wie der Eintritt in den Sicherungs vertrag rechtlich umzuset zen sei, jedoch werde klar, dass es im Ergebnis darauf ankomme, dass die fiduziarische Bindung auch nach der Abtretung bestehen bleibe und der Schuldner gege n- über dem neuen Gläubiger nicht schlechter stehen dürfe als gegenüber dem ursprünglichen. Das werde durch die von der Gläubigerin vorgelegte Erklärung vom 23. Juli 2010, die als e chter Vertrag zugunsten Dritten anzusehen sei, nicht hinreichend si chergestellt. Es bedürfe zwar keiner Vertr agsüber nahme u nter Zustimmung des Schuldners, da dieser anderenfalls ein seitig die Abtretung verhindern könne. Ein einfacher Vertrag zugunsten Dritter reiche jedoch nicht aus . Dadurch, dass der Schuldner einem neuen, von ihm nicht gewählten Schuld ner gegen überstehe, verschlechtere sich seine Position auch bei A b- schluss eines Vertrages zugunsten Dr itter. Die Bin dung an den ursprüng lichen Gläubi ger werde vollstän dig aufgehoben. Zusätzlich zur Übernah me der Pflic h- ten aus der Sicherungsab rede durch einen Vertra g zugunsten Drit ter bedürfe es daher einer weiteren Bindung an den ursprüngli chen Gläubiger und die Sich e- rungsabrede dahin gehend , dass der neue Gläubiger sich jeden falls auch dem ursprünglichen Gläubiger gegenüber zur Einhaltung der Sicherungsabrede ve r- pfl ichte. Deswegen verstoße eine Zurückweisung der Rechte aus der Sich e- rungsabrede durch die Schuldnerin nen nach § 333 BGB nicht gegen § 242 BGB. 2. Das hält der rechtli chen Nachprüfung nicht stand. 6 - 6 - a) Die Vollstreckungsklausel zur notariellen Urkunde vom 27. Juni 1998 ist sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht zu Recht auf die Glä u- bigerin umgeschrieben worden. Diese hat ihre Rechtsnachfolge gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO durch Vorlage der notariell beglaubi g ten Abtretungserklärung vom 25. Januar 2005 formgerecht nachg e- wiesen. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin setzt nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grun d- schuldbestellung zugrunde liegen de Sicherungsvereinbarung bzw. den Nac h- weis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Ju ni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffe ntl i- chung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten g e- schlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29 . Ju ni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwäg ung beruht. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, aaO, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen. Damit ist die vom Beschwerdegericht und von den Parteien aufgeworf e- ne Frage, ob die Erklärung vom 23. Juli 2010 - bzw. diejenige vom 28. Mai 2010 - zur Bindung der Gläubigerin an die ursprüngliche Sicherungsa b- rede ausreicht, nicht entscheidungserheblich. 7 8 9 - 7 - Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob die Recht s- kraft der Entscheidung in de m früheren Klauselerinneru ngsverfahren der Schuldnerin zu 1) ihrer erneuten Klauselerinnerung entgegensteht, bedarf ebe n falls keiner Entscheidung des Senats. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Vera n- lassung, die Frage des Prüfu ngsumfangs im Klauselerteilungsverfahren dem Große n Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG zur Entscheidung vorzulegen. Auf die Begründung des Senats in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, aaO, zur Veröffentli chung in BGHZ vorgesehen) wird Bez ug g e- nommen. Die Rechtsbeschwerde geht in ihrer abweichenden Ansicht davon aus, der Senat habe in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2011 die prozes suale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO als richtige Verfahrensart angesehen. Das ist nicht der Fall. 10 11 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Rendsburg, Entscheidung vom 13.07.2010 - 18 C 296/10 - LG Kiel, Entscheidung vom 24.11.2010 - 13 T 150/10 + 13 T 151/10 - 12
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