BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 98/11 vom 6. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2011 durch die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 4. April 2011 angeordneten und mit Beschluss der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Magdeburg vom 19. April 2011 auf-rechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein t374rkischer Staatsangeh366riger, reiste erstmals im Jahr 2004 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte - erfolglos - die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt f374r Migration und Fl374cht-linge (BAMF) forderte ihn mit seinen damaligen Verfahrensbevollm344chtigten am 12. Mai 2006 zugestellten Bescheid zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte darin die Abschiebung an. Zu der Abschiebung kam es jedoch nicht, weil der Betroffene untertauchte. 1 Am 25. M344rz 2011 reiste er erneut illegal in die Bundesrepublik Deutsch-land ein und stellte bei dem BAMF wiederum einen Asylantrag. 2 Auf Antrag der beteiligten Beh366rde hat das Amtsgericht gegen den Be-troffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung f374r die Dauer von l344ngstens 3 - 3 - drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, mit der er zugleich die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft beantragt. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegen die in 247 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 AufenthG genannten Haftgr374nde vor. Der erneut gestellte Asylan-trag stehe der Haftanordnung nicht entgegen. Zu der Dauer der Haft sei darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht antragsgem344337 die Sicherungshaft angeord-net habe, deren Dauer drei Monate nicht 374berschreiten solle. 4 III. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von 247 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 3; Senat, Beschluss vom 30. M344rz 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158, Rn. 3); er ist auch begr374ndet. 5 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Er-folgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile f374r den Betrof-fenen gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Frei-heitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht 6 - 4 - auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - V ZB 121/10, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 30. M344rz 2010 - V ZB 79/10, FGPrax 2010, 158 Rn. 5). So liegt es hier, weil die Rechts-beschwerde voraussichtlich Erfolg haben wird. 2. Gem344337 247 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVerfG darf ein Ausl344nder, der, wie der Betroffene, nach unanfechtbarer Ablehnung eines fr374heren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), erst nach der Mitteilung des BAMF abge-schoben werden, dass die Voraussetzungen des 247 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, es sei denn, der Ausl344nder soll, was hier nicht der Fall ist, in den si-cheren Drittstaat (247 26a AsylVfG) abgeschoben werden. Dieses m366gliche Ab-schiebungshindernis muss bei der nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG anzustel-lenden Prognose ber374cksichtigt werden; der Haftrichter muss sich also verge-wissern, dass mit einer Entscheidung des Bundesamts 374ber das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG innerhalb von drei Monaten ge-rechnet werden kann. Diese Verpflichtung entf344llt nicht deshalb, weil ein Folge-antrag nach 247 71 Abs. 8 AsylVerfG der Anordnung von Sicherungshaft nicht entgegensteht. Die genannte Vorschrift darf nicht als Rechtsgrundlage in An-spruch genommen werden, zeitlich unbeschr344nkt Abschiebungshaft gegen ei-nen Folgeantragsteller anzuordnen, solange das Bundesamt noch nicht 374ber den Folgeantrag entschieden hat (s. zu allem Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - V ZB 222/10, InfAuslR 2011, 25 f. mwN). 7 3. Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, in-nerhalb welcher Zeit mit einer Entscheidung des BAMF zu rechnen ist. Auch der Beschluss des Amtsgerichts verh344lt sich hierzu nicht. Dar374ber hinaus haben beide Vordergerichte keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Abschie-bung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums m366glich ist. Deshalb spricht 8 - 5 - bei summarischer Pr374fung viel daf374r, dass die Haftanordnung und ihre Auf-rechterhaltung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des 247 62 Abs. 1 Satz 4 AufenthG beruhen. Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Weinland Vorinstanzen: AG Halberstadt, Entscheidung vom 04.04.2011 - 11 XIV 6/11 B - LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.04.2011 - 3 T 170/11 -
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