BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 9 8/13 vom 4 . Dezember 2014 in der Zurückschiebungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Vertrauensperson des Betroffenen w erden die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 2 . M ai 2013 und der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2013 aufg ehoben. Es wird festgestellt, dass d ie Haftanordnung des Amtsgerichts Köln vom 2 6 . Februar 2013 den Betroffenen im Zeitraum vom 12. März 2013 bis zum 20. März 2013 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckent sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffen en in allen Instanzen werden de r Stadt Köln auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3 Gründe: Die von d er bereits im ersten Rechtszug beteiligten Vertrauensperson des Betroffenen erhobene Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft; der von ihr gestellte Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist zulässig ( vg l. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 5/14, NJW - RR 2014, 1155 Rn. 4 und 7). 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Vorinstanzen hätte n de m Antrag , die Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsg ericht (12. März 2013) bis zur Überstellung des Betroffenen nach Österreich (20. März 2013) festzustellen , stattgeben müssen. D ie Anordnung der Zurückschiebungshaft verletzte den Betroffenen in seinen Rechten, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justi zvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 V ZB 137/14, FGP rax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Diese Richtlinie war auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers in ein anderes Land der Europäischen Union nach den Art. 16 ff. der Dublin - II - Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 20 03, ABl. Nr. L 50 S. 1) an - zuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14 - zur Ver - öffentlichung vorgesehen). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 02.05.2013 - 507b XIV 36/13 B - LG Köln, Entscheidung vom 03.07.2013 - 34 T 128/13 - 2
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