ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZB98.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 98/15 vom 13. Oktober 2016 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 428, § 875 Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung im Sinne des § 428 BGB besteht, ist, s ofern sich aus dem zugrundeliege n- den Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt, die Aufgabeerklärung aller Gesamtgläubiger erforderlich. BGB § 1094, § 428 a) Ein dingliches Vorkaufsrecht kann nicht für mehrere Berechtigte als G e- samtgläubiger im Sinne von § 428 BGB bestellt werden. b) Ist ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer solchen Gesamtberechtigung im Grundbuch eingetragen, ist in der Regel davon auszugehen, dass das Recht in dem zulässigen Umfang gewollt war und damit entstanden ist. - 2 - GBO § 53 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB in das Grundbuch eingetragen, ist nur der das Gemeinschaft s- verhältnis bezeichnende Teil der Eintragung inhaltlich unzulässig. BGH, Beschluss vom 13. Oktobe r 2016 - V ZB 98/15 - OLG Brandenburg AG Schwedt/Oder - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Kazele , Dr. Göbel un d Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2015 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schwedt (Oder) vom 17. März 2015 aufgehoben. D ie Sache wird zur Entscheidung über den Löschungsantrag vom 26. Februar 2015 an das Grundbuchamt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Recht sbeschwerdeverfahrens beträgt 8.0 00 Gründe: I. In dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuch i st in der Ab - teilung II ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall für die Beteiligte sowie für eine aus ihr und weiteren Miterben bestehende ungeteilte Erbengemei n- schaft als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB eingetragen. Die Beteiligte bewilligte mit ö ffentlich beglaubigter Urkunde für alle Gesamtberechtigten die 1 - 4 - Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch und bevollmächtigte den Notar mit dem Vollzug der Urkunde im Grundbuchverfahren. Auf den von dem Notar im Namen der Beteiligten gestellten Löschungs - a ntrag hat das Grundbucha mt eine Zwischenverfügung erlas sen und aufgeg e- ben , binnen drei Monaten die Löschungsbewilligungen der weiteren Vorkauf s- berechtigten zur Akte zu reichen. Der Beschwerde gegen die Zwischenverf ü- gung hat das Grundbuchamt nicht abgeholfe n. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen ; mit d i e- se r verfolgt die Beteiligte ihren Löschungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in FGPrax 2015, 196 ff. veröffentlicht ist, meint, zur Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechts seien die Bewilligungen auch der anderen Gesamtgläubiger erforderlich. E in Gesamtgläubiger sei allein nicht berechtigt , die Löschung eines dinglichen Recht s , für das eine Gesamtberechtigung nach § 4 28 BGB bestehe, zu bewill i- gen. Aus der in § 429 Abs. 3 Satz 1 BGB angeordneten entsprechenden A n- wendung des § 423 BGB auf die Gesamtgläubigerschaft folge nicht, dass ein Gesamtgläubiger mit Wir kung für die ü brigen Gläubiger einen Erlassvertrag mit dem Schu ldner schließen könne. Ein Gesamtgläubiger sei daher nicht befugt, das auch anderen Gesamtgläubigern zustehende Recht allein aufzugeben. 2 3 - 5 - III. 1. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde hat allein deshalb Erfolg, weil das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung mit einem nach § 18 GBO nicht zulässigen Inhalt erlassen hat. a) Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sollen dem Antragsteller der Ra ng und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und durch dessen sofortige Zurückweisung verloren gingen (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12, NJW 2014, 1002 Rn. 6). Die Vorschrift b e- zi eht sich auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehende n Hinde r- nisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rüc k- wirkender Kraft geheilt werden kann (Se nat, Beschluss vom 23. Mai 1958 V ZB 12/58, BGHZ 27, 310, 313; Besc hluss vom 26. Sep - tember 2013 V ZB 152/12, aaO; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6). Mit einer Zwischenverfügung kann dem Antragsteller des halb nicht au f- gegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungs - oder Löschu ng s- bewilligung des von der Eintragung unmittelbar Betroffenen beizubringen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, aaO; BayObLG, MittBayNot 1989, 312 und NJW - RR 2004, 1533, 1534; OLG Hamm, MittBayNot 2003, 386; OLG Düsseldorf, NJW - RR 2016, 14 1 Rn. 11; OLG Zweibrücken, OLGZ 1991, 153, 154; BeckOK - GBO/Zeiser, 27. Edition, § 18 Rn. 17; KEHE/Volmer, Grun d- buchrecht , 7. Aufl., § 18 Rn. 25). Der Antrag ist dann zurückzuweisen. So ve r- hält es sich auch , wenn mehrere Personen Inhaber des von der Eintrag ung 4 5 6 - 6 - bzw. Löschung betroffenen Re chts sind, aber nur einige von i hnen die Bewill i- gung erklärt haben (vgl. BayObLGZ 1988, 229, 231 und MittBayNot 1995, 296, 297; OLG Düsseldorf, NJW - RR 2013, 1174). b) Danach liegt hier eine unzulässige Zwischenverfügung de s Grun d- buchamts vor. Es hat der Beteiligten aufgegeben, die Löschungsbewilli gungen der weitere n Vorkaufsberechtigten vorzulegen, weil es einen von mehreren Vorkaufsberechtigten auch dan n nicht für befugt häl t, allein die Löschung des Vorkaufsrechts zu bewi lligen, wenn eine Gesamtberechtigung nach § 428 BGB im Grundbuch eingetragen ist. Von seinem Standpunkt aus hätte das Grun d- buchamt keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, sondern hätte eine Verbe s- serung des Antrags anregen oder - bei Vorliegen nachfolgend er Eintragungsa n- träge - den Löschungsantrag der Beteiligten zurückweisen müssen. 2. Hat das Beschwerdegericht , wie hier , die Beschwerde gegen eine u n- zulässige Zwischenverfügung zurückgewies en, sind auf die Rechtsbeschwer de sein Beschluss und die Zwischen verfügung des Grundbuchamts aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht mö g- lich, weil Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur die Zwischenve r- fügung und nicht der Eintragungsantrag ist (Senat, Beschluss vom 26. Sep tember 2013 - V ZB 152/12, NJW 2014, 1002 Rn. 10, 11; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 10). IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. D er Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach einem Gesa m t- gläubiger grundsätzlich nicht das Recht zusteht, über die Forderung zu Lasten der anderen Gesamtgläubiger zu verfügen, steht mit der Rechtsprechung des 7 8 9 10 - 7 - Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1986 VI ZR 234/84, NJW 1986, 1861, 1862 ; Urteil vom 5. Mai 2009 VI ZR 208/08, NJW - RR 2009, 1534 Rn. 23 ; ebenso Staudinger/Looschelders, BGB [2012], § 429 Rn. 19; MüKo BGB/Bydlinski, BGB, 7. Aufl., § 429 R n. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 76 . Aufl. , § 429 Rn. 1; BeckOK - BGB/Gehrlein, 39. Edition, § 429 Rn. 2; PWW/Müller, BGB, 11. Aufl., § 429 Rn. 4; Selb, Meh r- heiten von Gläubiger n und Schuldnern, S. 257 ; aA Erman/ L. Böttcher, BGB, 14. Aufl., § 429 Rn. 5; jurisPK - BGB/Rüßmann, 7. Aufl., § 429 Rn. 12). Für dingliche Rechte gilt nichts anderes. Zur A ufhebung eines dinglichen Rechts, für das eine Gesamtberechtigung im Sinne des § 428 BGB besteht, ist, sofern sich aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis nicht etwas anderes ergibt, die Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) aller Gesamtgläubiger erfo r- der lich (ebenso BayObLG Z 1975, 191, 195 ; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 875 Rn. 36; MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 875 Rn. 14; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 875 Rn. 5; aA BayObLGZ 1962, 205, 209; OLG Hamburg, OLGR 2003, 496; OLG Bremen, OLGZ 1987, 29, 30 ; OLG Zweibrücken, FGPrax 2014, 59, 60; KG, JW 1937, 3158, offen gelassen dagegen in OLGZ 1965, 92, 95). Demgemäß genügt die B ewilligung (§ 19 GBO) nur eines Gesamtgläubigers nicht, um das gesamte Recht zur Löschung zu bringen (vgl. Demharter, GBO, 30. Au fl., § 19 GBO Rn. 44; Schöner/Stöber, Grundbuc h- recht, 15. Aufl. Rn. 2734; aA Meikel/ R. Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 19 GBO Rn. 58, wohl auch KEHE /Munzig , Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 19 GBO Rn. 47) . 2. Bei einem dinglichen Vorkaufsrecht (§ 1094 BGB) , um dessen L ö- schung es hier geht, ist diese Rechtsfrage allerdings ohne Relevanz . Denn ein solches Recht kann nicht wirksam für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB bestellt werden. 11 12 - 8 - a) Das ist allerdings streitig. aa) Nach Auff assung einiger Instanzgerichte (OLG Frankfurt, DNotZ 1986, 239; OLG Stuttgart, NJW - RR 2009, 952; LG Köln, MittRhNotK 1977, 192) und einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht soll es zulässig sein, ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer Gesamtberechtigung ge mäß § 428 BGB zu bestellen ( so Erman/L. Böttcher, BGB, 14. Aufl . , § 428 Rn. 15; Hertel in Lambert - Lang/Tropf/Frenz, Handbuch de r Grundstückspraxis, 2. Aufl., Teil 2 Rn. 505; Demharter, MittBayNot 1998, 16, 17; MüKo BGB/Westermann, 7 . Aufl., § 1094 Rn. 8; P alandt/ Herrler, BGB, 76 . Aufl., § 1094 Rn. 3; Reetz in Hügel, GBO, 3. Aufl., § 47 Rn. 6 und in NK - BGB, 4. Aufl., § 1094 Rn. 29; Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1406; Staudinger/Looschelders, BGB [2012], § 428 Rn. 119; We gmann in Bauer/v. Oefele, GBO, 3 . Aufl., § 47 Rn. 108 und in BeckOK - BGB, 39. Edition, § 1094 Rn. 11) . Die Rechtsfolgen es Berechtig BGB/Westermann, aaO) sollen darin bestehen, dass mit dessen Ausübung nur ein Kaufverhältnis (§ 1098 Abs. 1 Satz 1, § 464 Abs. 2 BGB) zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und einem der Gesamtberechtigten entsteht (Wegmann in Bauer/v. Oefel e, GBO, aaO). Werde das Vorkaufsrecht mehrfach durch die Berechtigten - j e- weils für sich - a usgeübt, soll der durch die Aus übung des Vorkaufsrecht s b e- gründete Kaufvertrag allein zwischen dem zuerst das Vorkaufsrecht ausübe n- den Berechtigten und dem Vorkaufs verpflichteten zustande kommen (OLG Stuttgart, NJW - RR 2009, 952, 953 unter Bezugnahme auf Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 513 Rn. 4; ebenso Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schul d- nern, S. 253). Teilweise wird d em gegen über angenommen, aus der mehrf a- chen Vorkaufsrechtsausübung entstünden mehrere Auflassungsansprüche; erst die Erfüllung eines dieser Ansprüche gegenüber einem der Gesamtberechtigten wirke für den Vorkaufsverpflichteten schuldbefreiend (Schöner/Stöber, Grun d- buch recht , aaO). 13 14 - 9 - bb) Nach andere r Auffassung ist die Bestellung eines dinglichen Vor - kaufsrechts für mehrere Berechtigte mit einer Gesamtberechtigung gemäß § 428 BGB nicht zulässig (R. Böttcher, RpflStud 2011, 208, 210; ders. in Lemke, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 47 Rn. 19; Haegele, BW NotZ 1969, 117, 130; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 47 GBO Rn. 12, 13; RGRK - BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1094 Rn. 9). Begründet wird das u. a. damit, dass mit dem Vorkaufs recht für mehrere Berechtigte in § 472 Satz 1 BGB ein einheitl i- ches Recht ge meint sei, das die Berechtigten - wie das Recht zur Forderung einer unteilbaren Leistung im Sinne des § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB - nur gemei n- schaftlich ausüben könnten, was sich mit einer Berechtigung im Sinne des § 428 BGB nicht vertrage. Wenn mehrere Personen un abhängig voneinander zum Vorkauf berechtigt sein soll t en, läge kein Fall des § 472 BGB vor. Soll t en mehrere selbständige Vorkaufsrechte nebeneinander bestehen, müssten diese auch so bestellt und getrennt voneinander eingetragen werden (vgl. KG, DNotZ 1929, 736; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1098 Anm. 2k; RGRK - BGB/Rothe, 12. Aufl., aaO; Weber, DNotZ 1953, 264, 265; KEHE/Keller, aaO; zu den Vorausset zungen für eine Bestellung selb ständiger, ranggleicher Vorkaufsrec h- te: Senat, Urteil vom 11. Juli 2014 - V ZR 18/13, BGHZ 20 2, 77 Rn. 22 mw N). Teilweise wird darauf abgestellt , dass es mit § 472 BGB nicht vereinbar sei, wenn der Grundstückseigentümer als Vorkaufsverpflichteter nach § 428 BGB auswählen könne, an welchen der Vorkaufsberechtigten er leiste (R. Bö ttcher, RpflStud 2011, 208, 210; ders. in Lemke, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 47 Rn. 19). b) Die besseren Gründe sprechen für d ie letztgenannte Auffassung . Ein dingliche s Vorkaufsrecht kann nicht für mehrere Berechtigte als Gesamt gläub i- ger im Sinne von § 428 BGB bestellt werden . 15 16 - 10 - aa) Das dingliche Vorkaufsrecht nach § 1094 BGB ist ein eigenständiges Sachenrecht und von einem durch eine Vormerkung gesicherten schuld - rechtlichen Vorkaufsrecht zu unterscheiden (Senat, Urteil vom 22. Mai 1970 V ZR 80/69 , WM 1970, 1024, 1025; Urteil vom 22. November 2013 V ZR 161/12, NJW 2014, 622 Rn. 10). Sein Inhalt bestimmt sich aufgrund der Verweisung in § 1098 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Vorschriften des schul d- rechtlichen Vorkaufsrechts (§§ 463 bis 473 BGB) . D iese s ind bei dem dingl i- chen Vorkaufsrecht grundsätzlich zwingend ( vgl. Senat, Urteil vom 23. April 1954 - V ZR 145/52, BGHZ 13, 133, 139; Urteil vom 28. Juni 1968 V ZR 129/67, WM 1968, 1087, 1088; Staudinger/Schermaier, BGB [2017], § 1098 Rn. 5; MüKoBGB/Weste rmann, 7. Aufl. , § 1098 Rn. 1; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 1098 Rn. 1 ). bb ) E ine Gesamtberechtigung mehrerer Vorkaufsberechtigter nach § 428 BGB stellt eine unzu lässige Abweichung von § 472 BGB dar . Nach dieser Vo r- schrift haben d ie Vorkaufsberech tigten das Vorkaufsrecht nicht nur im Ganzen, sondern auch gemeinschaftlich auszuüben. Zwischen mehreren Vorkaufsb e- rechtigten besteht eine besondere, durch § 472 Satz 2 BGB näher ausgestalt e- te gesamthandartige Berechtigung. Nur wenn das Recht der anderen B erechti g- ten erloschen ist oder nicht ausgeübt wird, ist der verbleibende Berechtigte b e- rechtigt, das Vorkaufsrecht allein auszuüben ; ansonsten hat die Ausübung g e- meinschaftlich zu erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 1997 V ZB 11/97, BGH Z 13 6, 327, 330 [zu § 513 BGB aF]; Urteil vom 13. März 2009 - V ZR 157/08, NJW - RR 2009, 1172 Rn. 22 ; Soe r- gel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl., § 472 Rn. 1). Bei einer Berechtigung im Sinne des § 428 BGB könnte dagegen jeder Vorkaufsberechtigte ohne Rücksicht auf di e Berechtigung des anderen das Vorkaufsrecht im Ganzen für sich allein au s- üben. Das widerspricht der in § 472 BGB bestimmten gemeinschaftlichen B e- 17 18 - 11 - rechtigung und ist daher unwirksam (Senat, Urteil vom 13. März 2009 V ZR 157/08, aaO; Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 472 Rn. 1). cc ) Gegen die Zulässigkeit eine r Gesamtberechtigung nach § 428 BGB spricht zudem, dass bei mehrfacher Ausübung des Vorkaufsrechts durch ei n- zelne Berechtigte mehrere Kaufverträge entstünden . Denn durch jede Erklärung käme nach § 464 Abs. 2 BGB ein Kauf zwischen dem das Vorkaufsrecht au s- übenden Berechtigen und dem Verpflichteten zustande . Erfüllen könnte der Verpflichtete aber nur einen der Verträge. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die erste Ausübung des Vo r- kaufsrechts durch einen der Berechtigten die anderen Vorkaufsrechte zum E r- löschen br inge ( so aber Bauer/v. Oefele/Wegmann, GBO, 3 . Aufl., § 47 Rn. 108; Selb, Mehrheite n von Gläubigern und Schuldnern , S. 252; Staudi n- ger/Looschelders, BGB [2012], § 428 Rn. 119). Das Pr ioritätsprinzip gilt bei e i- ner Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB gerade nicht. Sie ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass jedem Gesamtgläubiger ein eigener Anspruch auf die ganze Leistung zusteht (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 1959 V ZR 181/57, BG HZ 29, 363, 364 f. ; Beschluss vom 21. De - zember 1966 V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 257 ; Beschluss vom 3. Mai 2012 V ZB 112/11, FamRZ 2012, 1213 Rn. 13), der Schuldner jedoch nach seinem Belieben ohne Rücksicht auf das Verhältnis der Gesamtgläubiger untere inander an einen jeden von ihnen mit schuldbefreiender Wirkung leisten kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 107/69, BGHZ 59, 187, 191; Urteil vom 11. Juli 1979 VIII ZR 215/78, NJW 1979, 2038, 2039). Davon abg e- sehen, erwiese sich das Prioritä tsprinzip , etwa bei einem Zugang der Au s- übungserklärungen am selben Tage mit gleicher Post , häufig als nicht durc h- führbar. 19 20 - 12 - 3. D as Vorkaufsrecht ist nicht deshalb zu löschen, weil es nicht mit einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB hätte eingetragen we rden dürfen. a) D ie Voraussetzungen für eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulä s- sigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO liegen nicht vor. Wurde ein dingliche s Vorkaufsrecht mit einer Gesamtberechtigung g e- mäß § 428 BGB i n das Grundbuch eingetragen, ist nur der das Gemeinschaft s- verhältnis bezeichnende Teil der Eintragung inhaltlich unzulässig. Durch die inhaltliche Unzulässigkeit eines Teiles der Grundbucheintragung wird die Zulä s- sigkeit und Wirksamkeit der restlichen Eintragung nicht berührt, wenn diese für sich den wesentlichen Erfordernissen genügt (Senat, Urteil vom 20. Mai 1966 V ZR 182/63, NJW 1966, 1656, 1657; Urteil vom 28. Juni 1968 V ZR 129/67, WM 1968, 1087, 1088; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 53 Rn. 58; Meikel/Schneider, GBO, 11. Aufl., § 5 3 Rn. 352). Das ist hier der Fall, weil sich der Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts auf Grund der Verweisung in § 1098 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar aus § 472 BGB ergibt und es daher keiner Ei n- tragung der gemeinschaftlichen Berechtigung nach § 47 Abs. 1 GBO bedarf (BayObLGZ 1958, 196, 203; KG, DNotZ 1929, 736 , 737). b) Auch eine Löschung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO wegen nachg e- wiesener Unrichtigkeit des Grundbuchs scheidet aus . Allerdings liegt eine Divergenz zw ischen dem bewilligten Vorkaufs recht mit einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB und dem vor, was zulässige r- weise in das Grundbuch eingetragen werden und entstehen konnte . Ein Vo r- kaufsrecht mit einer (nur) gemeinschaftliche Berechtigung im Sinne des § 472 BGB bleibt in Bezug auf die Berechtig ung zu seiner Ausübung hinter dem G e- 21 22 23 24 25 - 13 - wollten zurück. Liegt eine solche partielle Inkongruenz zwischen der Einigung und der Eintragung vor, ist anhand von § 139 BGB zu ermitteln, ob die Recht s- änderung, auch so wie sie eingetragen ist, von der Einigung gedeck t ist. In der Regel ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Einigung auch auf die hinter ihr zurückbleibende Eintragung erstreckt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW - RR 2015, 208 Rn. 26 mwN) . So verhält es sich auch hie r. Ist ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer Gesamtberechtigung nach § 428 BGB im Grun dbuch eingetragen , ist in der Regel davon auszugehen, dass das Recht mi t dem zulässigen Inhalt gewollt war und damit entstanden ist . D enn ein Vorkaufsrecht mit einer gem einschaftl i- chen Berechtigung im Sinne des § 472 BGB bleibt in seinen Wirkungen nicht wesentlich hinter dem bewilligten zurück. Der Kern des Rechts besteht in der Möglichkeit, das Grundstück zu erwerben, wenn es an einen Dritten verkauft wird ; er wird nicht dadurch verändert, dass die Vorkaufsberechtigten es grun d- sätzlich gemeinschaftlich ausüben müssen. 26 - 14 - V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- schäftswerts ist gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG mit der Hälf te des Werts des Grundstücks in Ansatz zu bringen, auf das sich das Vo r- kaufsrecht bezieht ; der Senat geht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass der von dem Beschwerdegericht fe stgesetzte Wert dem entspricht. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Schwedt - Grundbuchamt - , Entscheidung v om 17.03.2015 - Biesenbrow Blatt 390 - 19 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.06.2015 - 5 W 45/15 - 27
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