ECLI:DE:BGH:2018:050918BVZB98.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 98/18 vom 5. September 2018 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat am 5. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr . Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter, die den Beschluss vom 26. Juli 2018 gefasst haben , wird, weil ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit nicht ansatz weise erkennbar ist, als unzulässig verworfen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris). Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe des Antragstellers vom 14. August 2018 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 26. Juli 2018 zu änder n. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden. Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 19.02.2018 - 2 C 175/18 - LG München II, Entscheidung vom 09.05.2018 - 6 T 1320/18 und 6 T 1367/18 -
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