BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 99/02 vom29. Januar 2003in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers undDr. Wolstbeschlossen:Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Revision des Beklagten ge-gen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom4. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.509,42 Gründe: Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssa-che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nichtvon einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschlußvom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 2181).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dr. DeppertDr. HübschDr. LeimertWiechersDr. Wolst
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