BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 99/05 vom 24. November 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 765a Die ernsthafte Gefahr einer Selbstt366tung des Schuldners wegen der Zwangsverstei-gerung seines Grundst374cks kann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens auch dann f374hren, wenn sie sich erst nach Verk374ndung des Zuschlagsbeschlusses aufgrund w344hrend des Beschwerdeverfah-rens zu Tage getretener neuer Umst344nde ergibt (Abgrenzung zu BGHZ 44, 138). BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 99/05 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, Zoll, Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 2. Mai 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt die Zwangsversteigerung in das eingangs be-zeichnete Grundst374ck der Schuldner. Diese haben unter Hinweis auf bestehen-de Suizidabsichten f374r den Fall der Zwangsversteigerung und unter Vorlage eines 344rztlichen Gutachtens beantragt, das Zwangsversteigerungsverfahren gem344337 247 765a ZPO einstweilen, mindestens f374r einen Zeitraum von sechs Mo-naten einzustellen. Das Vollstreckungsgericht hat im Anschluss an den Verstei-gerungstermin, in dem Termin zur Verk374ndung einer Entscheidung 374ber den 1 - 3 - Zuschlag bestimmt wurde, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Suizid-gef344hrdung eingeholt. Sodann hat es in dem Verk374ndungstermin der Meistbie-tenden f374r 154.510 200 den Zuschlag erteilt und den Antrag der Schuldner auf Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf die Ausf374hrungen des Sachver-st344ndigen zur374ckgewiesen. Hiergegen haben die Schuldner sofortige Be-schwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat diese nach weiterer Beweiser-hebung zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser ver-folgen die Schuldner ihren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsver-steigerung weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zul344ssige Rechtsbe-schwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus: 3 F374r die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung sei anerkannt, dass bei der Beschwerdeentscheidung abweichend von 247 570 ZPO neues tats344ch-liches Vorbringen nicht ber374cksichtigt werden k366nne. Aus 247 100 ZVG ergebe sich, dass die einem Zuschlag entgegenstehenden Tatsachen, die zeitlich nach der Erteilung des Zuschlags eingetreten oder dem Versteigerungsge-richt bekannt geworden seien, bei der Entscheidung 374ber die Zuschlagsbe-schwerde unber374cksichtigt bleiben m374ssten. Dies gelte auch f374r die Beur-teilung der Voraussetzungen des 247 765a ZPO im Rahmen der Zuschlags-entscheidung des Versteigerungsgerichts. Das Beschwerdegericht m374sse sich folglich auf diejenigen Tatsachen beschr344nken, die bereits das Ver-steigerungsgericht bei der Erteilung des Zuschlags habe ber374cksichtigen k366nnen. 4 - 4 - Das Versteigerungsgericht habe aufgrund der von ihm eingeholten psychiatrischen Gutachten von einer Besserung des psychischen Zustandes des Schuldners und dem Vorliegen einer nur noch leichten bis mittelschwe-ren depressiven St366rung ohne akute Suizidalit344t ausgehen d374rfen und m374s-sen. Der gerichtliche Sachverst344ndige habe eine Verbesserung des psychi-schen Zustandes des Schuldners festgestellt, so dass die Ausf374hrungen des behandelnden Arztes Professor Dr. Dr. S. in seinem fr374heren fach344rzt-lichen Gutachten, bei dem Schuldner liege eine schwere reaktive Depressi-on mit Suizidgefahr vor, als 374berholt habe erscheinen d374rfen. 5 Demgegen374ber sei die Feststellung in den von dem Beschwerdege-richt eingeholten Gutachten, dass sich der psychische Zustand des Schuld-ners verschlechtert habe und nunmehr eine schwere depressive Anpas-sungsst366rung vorliege, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei letztlicher Zu-schlagserteilung eine akute Suizidalit344t erwarten lasse, eine neue Tatsache, die nicht mehr zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses f374hren k366nne. Aus diesen beiden Gutachten gehe deutlich hervor, dass der Zustand der schwe-ren Depression erst einige Zeit nach dem Zuschlagsbeschluss eingetreten sei, was sich insbesondere aus den 304u337erungen des Schuldners gegen374ber der Diplompsychologin H. ergebe. Der mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses drohenden Kurzschlussreaktion durch den Schuldner k366nne folglich nicht mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsrechtes, sondern nur mit den Mitteln des Bayerischen Unterbringungsgesetzes Rechnung getragen werden. 6 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 7 a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (I ZB 10/05, NJW 2005, 1859, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 163, 66 bestimmt) ent-schieden, nach welchen Ma337st344ben bei bestehender Suizidgefahr im Falle ei- 8 - 5 - ner Zwangsr344umung 374ber den Einstellungsantrag eines Schuldners nach 247 765a ZPO zu befinden ist. Danach schlie337t eine f374r den Fall einer Zwangs-r344umung bestehende Suizidgefahr eine R344umungsvollstreckung nicht von vorn-herein vollst344ndig aus. Vielmehr ist unter Ber374cksichtigung der in der Zwangs-vollstreckung gew344hrleisteten Grundrechte eine W374rdigung aller Umst344nde vor-zunehmen. Diese kann in besonders gelagerten Einzelf344llen auch dazu f374hren, dass die Vollstreckung f374r einen l344ngeren Zeitraum und - in absoluten Ausnah-mef344llen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angeh366rigen ver-bunden ist, kann eine Ma337nahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abw344gung der - in sol-chen F344llen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gl344ubigers. Auch dieser kann sich auf Grundrech-te berufen. Unterbleibt die R344umungsvollstreckung wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die auch bei sorgf344ltiger fachlicher Pr374fung nur auf der Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gl344ubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen und sein verfas-sungsrechtlicher Anspruch auf tats344chlich wirksamen Rechtsschutz seines Ei-gentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeintr344chtigt. 9 Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer R344umungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr f374r einen Betroffenen besteht, sorgf344ltig zu pr374fen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-vollstreckung wirksam begegnet werden kann. M366gliche Ma337nahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgef374hrt wird, aber auch die Ingewahrsamnahme des Suizidgef344hrdeten nach polizeirechtlichen Vor-schriften oder dessen Unterbringung nach den einschl344gigen Landesgesetzen. Nicht zuletzt ist aber auch der Gef344hrdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare 10 - 6 - zu tun, um die Risiken, die f374r ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verrin-gern. Einem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist, zugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch durch einen station344-ren Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbstt366tungsge-fahr auszuschlie337en oder zu verringern. Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Ma337st344ben f374r eine Zwangs-r344umung in F344llen bestehender Suizidgefahr, die auch gelten, soweit es darum geht, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei endg374ltiger Zu-schlagserteilung und Zwangsr344umung des Grundst374cks drohenden Gefahr der Selbstt366tung des Schuldners einstweilen einzustellen ist (vgl. BVerfGE 52, 214; BVerfG, NJW 1991, 3207; 1992, 1378; 1994, 1272; 1719; 1998, 295; 2004, 49; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657). 11 b) Den dargelegten Ma337st344ben wird der angefochtene Beschluss nicht in vollem Umfang gerecht. 12 aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerde-gericht das Beweisergebnis tatrichterlich dahin w374rdigt, bei Erteilung des Zu-schlags habe eine akute Gefahr der Selbstt366tung nicht bestanden. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung vertretenen Auffassung l344sst die Ge-samtw374rdigung der Vorinstanzen auch unter verfassungsrechtlichen Ma337st344ben keinen Rechtsfehler erkennen. Sie setzt sich nach sachverst344ndiger Beratung ausf374hrlich mit den f374r und gegen eine akute Suizidgefahr sprechenden Um-st344nden auseinander und l344sst insbesondere nicht au337er Acht, dass der be-handelnde Arzt in dem mit dem Einstellungsantrag vorgelegten Gutachten eine Suizidgefahr bejaht hat. Das Beschwerdegericht st374tzt sich f374r seine W374rdigung ma337geblich auch auf die zeitliche Entwicklung des Befindens der Schuldner und h344lt im Hinblick darauf die Ausf374hrungen in dem 344lteren Gutachten des behan-delnden Arztes f374r 374berholt. Darin kann ein Rechtsfehler nicht gesehen werden. 13 - 7 - Die in der Rechtsbeschwerdebegr374ndung wieder aufgegriffene Bean-standung, der gerichtliche Sachverst344ndige habe sich ausschlie337lich auf die 204Hamilton-Depressions-Skala223 gest374tzt, hat das Beschwerdegericht nicht als durchgreifend angesehen. Das ist nicht zu beanstanden, nachdem der gerichtli-che Sachverst344ndige in seiner von dem Beschwerdegericht eingeholten erg344n-zenden Erkl344rung dazu ebenso Stellung genommen hatte wie zu der mit der Beschwerde eingereichten 304u337erung des behandelnden Arztes, er halte die Feststellungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen zur Schwere der Erkran-kung f374r unhaltbar. 14 Die Rechtsbeschwerde vermag deshalb auch nicht ausreichend darzule-gen, dass ein weiteres Gutachten zwingend einzuholen war (247 412 ZPO). In Anbetracht der noch im Beschwerdeverfahren eingeholten gutachterlichen Stel-lungnahmen und ihrer W374rdigung durch das Beschwerdegericht durfte es die Frage, ob im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung eine Selbstt366tungsgefahr be-stand, f374r ausreichend gekl344rt halten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen der Rechtsbeschwerde zum unterschiedlichen Untersu-chungsumfang der Sachverst344ndigen. Diese musste das Beschwerdegericht angesichts der von ihm angenommenen Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners nicht f374r wesentlich halten. Dass es den Vortrag der Schuldner zu diesem Gesichtspunkt nicht 374bersehen hat, ergibt sich aus der Sachver-haltsdarstellung der angefochtenen Entscheidung. 15 bb) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht aber, soweit es das Ergebnis der von ihm selbst veranlassten Zusatzgutachten der Diplompsy-chologin H. und des gerichtlichen Sachverst344ndigen unbeachtet lassen will, so-fern sich daraus ergibt, dass eine akute Selbstt366tungsgefahr deshalb besteht, weil sich der Zustand des Schuldners nach der Zuschlagsentscheidung ver-schlechtert hat. 16 - 8 - (1) Zwar kann die Zuschlagsbeschwerde, auch soweit der Zuschlagsbe-schluss einen Antrag nach 247 765a ZPO zur374ckweist, nicht auf neue Tatsachen gest374tzt werden (Senatsurt., BGHZ 44, 138, 143 f.). Der Senat hat dies seiner-zeit wie folgt begr374ndet: Nach 247 100 ZVG kann die Zuschlagsbeschwerde nur auf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsm344ngel gest374tzt werden. Daraus ergibt sich, dass die die Rechtsm344ngel begr374ndenden Tatsa-chen, die zeitlich sp344ter liegen oder erst sp344ter dem Versteigerungsgericht be-kannt geworden sind, bei der Entscheidung 374ber die Zuschlagsbeschwerde un-ber374cksichtigt bleiben m374ssen und deshalb bei der Entscheidung 374ber die Zu-schlagsbeschwerde die Anwendung der Vorschrift des 247 571 Abs. 2 ZPO (da-mals 247 570 ZPO a.F.) ausgeschlossen ist. Diese strenge Regelung des Geset-zes hat ihren Grund darin, dass schon durch die Erteilung des Zuschlags, der mit der Verk374ndung wirksam ist (247 89 ZVG), der Ersteher das Eigentum erwor-ben hat (247 90 Abs. 1 ZVG). Der Zuschlagsbeschluss kann zwar im Beschwer-deweg rechtskr344ftig wieder aufgehoben werden (247 90 Abs. 1 ZVG). Die Rechts-sicherheit erfordert es aber, dass dies nur in ganz bestimmten F344llen, n344mlich nur in den in 247 100 ZVG aufgef374hrten, geschieht, in denen dem Versteige-rungsgericht ein wesentlicher Rechtsfehler unterlaufen ist. 17 Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Ob es bei Grundrechtsbeeintr344chti-gungen generell einer abweichenden Betrachtung bedarf, weil es mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist, wenn der Zuschlagsbe-schluss nicht in jeder Richtung auf seine Verfassungsm344337igkeit durch die Ge-richte gepr374ft wird und der Betroffene mit sp344terem Vorbringen ausgeschlossen wird (vgl. die abweichende Meinung des Richters Dr. B366hmer zur Begr374ndung des Beschlusses BVerfGE 49, 220 ff., S. 240 ff.; anders BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1993, 2 BvR 1171/92, dokumentiert bei JURIS), kann hier dahin stehen. Jedenfalls ist dem Bedeutungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 GG bei der Aus-legung und Anwendung der Verfahrensvorschriften angemessen Rechnung zu 18 - 9 - tragen. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die er-forderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsma337nahmen tunlichst auszuschlie337en. Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuf374hren, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Gen374ge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 ff.; BVerfG, NJW 1991, 3207; 1994, 1719 f.; 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657, 658). (2) Nach diesem Ma337stab darf eine im Zuschlagsbeschwerdeverfahren vorgetragene oder sogar schon durch Gutachten als bewiesen anzusehende Suizidgefahr jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht unter Hinweis auf die dargestellten Grunds344tze des Senatsurteils (BGHZ 44, 138) au337er Be-tracht gelassen werden, sofern der Eigentumsverlust durch den Zuschlag der f374r die Suizidgefahr ma337gebliche Grund ist. 19 Gem344337 247 100 Abs. 1, Abs. 3 ZVG besteht ein von Amts wegen zu be-r374cksichtigender Versagensgrund unter anderem dann, wenn die Zwangsver-steigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzul344ssig ist (247 83 Nr. 6 ZVG). Eine Gef344hrdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG stehenden Lebens des Schuldners ist ein solcher Grund. Un-erheblich ist dabei, ob die Suizidgefahr nur bei einem von mehreren Schuldnern besteht, wenn - wie hier - die Zwangsversteigerung nur insgesamt durchgef374hrt werden kann und der gef344hrdete Schuldner von einer sp344teren Zwangsr344u-mung jedenfalls mit betroffen wird. 20 F344lle der vorliegenden Art sind vielfach dadurch gepr344gt, dass bei ent-sprechender Veranlagung des Schuldners eine Suizidneigung in unterschiedli-chen Verfahrensabschnitten mehr oder weniger stark ausgepr344gt ist. Der Streit-fall macht deutlich, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelt, bei dem der Grad der Gefahr je nach dem Untersuchungs- und Beurteilungszeit- 21 - 10 - punkt von den Fach344rzten unterschiedlich bewertet wird. Dabei mag es sein, dass - wie es das Beschwerdegericht im Streitfall annimmt - eine bereits beste-hende Neigung des Schuldners zur Selbstt366tung erst nach Erteilung des Zu-schlags durch weitere Ereignisse verst344rkt wird. Stellt man sich auf den Stand-punkt des Beschwerdegerichts, wird es vielfach vom Zufall, n344mlich der von zeitlich begrenzten Umst344nden gepr344gten Einsch344tzung der Sachverst344ndigen und Gerichte abh344ngen, ob der Schuldner durch eine staatliche Entscheidung in Todesgefahr gebracht wird oder nicht. (3) Bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art ist danach vorrangig fest-zustellen, aus welchem Grund die Absicht zur Selbstt366tung besteht. 22 Liegt der Grund lediglich darin, dass der gef344hrdete Schuldner die nach dem Zuschlag drohende Zwangsr344umung, also den Verlust seines bisherigen Lebensmittelpunktes f374rchtet, reicht es aus, dass der Suizidgefahr durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der dem Versteigerungsverfahren folgenden R344umungsvollstreckung begegnet werden kann. In diesem Fall d374rfen erst im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu Tage getretene neue Umst344nde unbe-r374cksichtigt bleiben und m374ssen nicht zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlus-ses f374hren. Allerdings ist stets zu pr374fen, ob es sich bei der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestehenden Suizidgefahr 374berhaupt um einen neu-en Sachverhalt handelt, wobei ein enger Ma337stab anzulegen ist. Bei einem dy-namischen Geschehen wird vielfach davon auszugehen sein, dass die Ein-sch344tzung des Vollstreckungsgerichts bei der Zuschlagserteilung, es liege keine akute Suizidgefahr vor, bei objektiver, durch die neue Begutachtung gest374tzter Betrachtung als unrichtig anzusehen ist. 23 - 11 - Besteht indes die Suizidgefahr schon deshalb, weil der Schuldner den Eigentumsverlust durch Zuschlagserteilung bef374rchtet, oder ist dies zumindest nicht auszuschlie337en, ist der Zuschlagsbeschluss n366tigenfalls aufzuheben. Bei dieser Sachlage ist es, selbst dann, wenn die Suizidgefahr als neuer Umstand, den das Vollstreckungsgericht so noch nicht hat wahrnehmen k366nnen, zu be-werten sein sollte, in keinem Fall gerechtfertigt, dass das Vollstreckungsgericht (bei der Entscheidung 374ber die Abhilfe) oder das Beschwerdegericht vor der nunmehr akut bestehenden Gefahr die Augen verschlie337t und unter Berufung auf die formale Verfahrensgestaltung sehenden Auges eine Entscheidung be-stehen l344sst, die mit einiger Wahrscheinlichkeit Ursache f374r den Tod des Schuldners sein kann in der Hoffnung, dass sich die Gefahr anders (etwa nach den bestehenden Unterbringungsgesetzen) wird abwenden lassen. Eine derar-tige Verfahrensgestaltung wird dem Wert des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht gerecht. Der f374r die Rechtsprechung des Senats entscheidende Gesichts-punkt der Rechtssicherheit steht dem ebenso wenig entgegen wie das Grund-recht des Gl344ubigers oder Erstehers aus Art. 14 GG. 247 100 ZVG beschr344nkt zwar die in Betracht kommenden Zuschlagsversagungsgr374nde, zeigt aber zugleich, dass Gl344ubiger und Ersteher nicht davon ausgehen k366nnen, der erteil-te Zuschlag werde unter allen Umst344nden Bestand haben. 24 - 12 - III. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Das Beschwer-degericht wird 374ber die sofortige Beschwerde und den Einstellungsantrag nach Ma337gabe der vorstehenden Ausf374hrungen erneut zu befinden haben. 25 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Zoll Roth Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 17.01.2005 - 23 K 269/02 - LG Landshut, Entscheidung vom 02.05.2005 - 32 T 287/05 -
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