BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 99/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsanwaltsverg374tungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO 247247 7, 8, 9 Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen T344tigkeit wird der Wert ei-ner nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzu-gerechnet. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - VII ZB 99/07 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2007 wird auf Kosten der Antragsteller zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 200 910,21 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsteller begehren als fr374here Prozessbevollm344chtigte des An-tragsgegners Festsetzung ihrer Verg374tung. Sie hatten den Antragsgegner als Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten. Der Antrags-gegner lie337 durch die Antragsteller unter anderem hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen erkl344ren. Das Landgericht entschied durch zwischenzeitlich rechtskr344ftiges Vorbehaltsurteil 374ber die Klageforderung und behielt die Entscheidung 374ber die Aufrechnungsforderungen dem Nachverfah-ren vor. Durch Beschluss vom 22. Dezember 2006 setzte es den Streitwert ent-sprechend der Klageforderung in H366he von 65.833,94 200 fest, die Aufrechnungs-forderungen blieben unber374cksichtigt. 1 - 3 - Gleichzeitig mit der Erkl344rung, das Mandat niederzulegen, beantragten die Antragsteller die Festsetzung des Streitwerts f374r den noch anh344ngigen Teil des Rechtsstreits. Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 setzte das Landgericht den Streitwert f374r den noch anh344ngigen Teil des Rechtsstreits in H366he der hilfsweise erhobenen Aufrechnungsforderungen von 119.224,53 200 fest. 2 3 Die Antragsteller haben ihrem Antrag auf Festsetzung der Verg374tung ge-gen den Antragsgegner die addierten Streitwerte in H366he von 185.058,47 200 zugrunde gelegt. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten; er hat den Streitwert der Klageforderung f374r ma337gebend erachtet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht ist in ihrer Entscheidung vom addierten Gegenstandswert ausgegangen und hat die Verg374tung nach Abzug unstreitig geleisteter Zahlun-gen auf verbleibende 910,82 200 festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Verg374tungsfestsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die An-tragsteller die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung, hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, soweit f374r das Rechtsbeschwerde-verfahren von Relevanz, Grundlage f374r die Berechnung des Honorars sei die Bundesgeb374hrenordnung f374r Rechtsanw344lte (im Folgenden: BRAGO). S344mtli-che Geb374hren der Antragsteller w374rden sich aus dem Wert der Klageforderung 5 - 4 - berechnen. Die Voraussetzungen einer Streitwertaddition nach 247 7 Abs. 2 BRAGO l344gen nicht vor, da die Aufgabe der Antragsteller einheitlich die Abwehr der kl344gerischen Forderung gewesen sei. Der Mehraufwand durch den vorsorg-lichen Aufrechnungseinwand rechtfertige keine h366here Verg374tung. Nach 247 7 Abs. 1 BRAGO w374rden sich die Geb374hren f374r die anwaltliche T344tigkeit nicht nach dem Ma337 der aufgewandten Arbeit, sondern nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen T344tigkeit bemessen. Zum gleichen Ergebnis f374h-re auch die Anwendung von 247 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO, 247 19 Abs. 3 GKG in der Fassung bis zum 30. Juni 2004 (im Folgenden: a.F.). Die T344tigkeiten des Ge-richts und des Anwalts entspr344chen sich, da das Gericht bei Erlass des Vorbe-haltsurteils zumindest die Erheblichkeit des Aufrechnungseinwands pr374fen m374sse. Aus der Festsetzung des Streitwerts f374r das noch anh344ngige Nachver-fahren durch Beschluss des Landgerichts vom 6. Februar 2007 k366nne zuguns-ten der Antragsteller nichts gefolgert werden. Ma337geblich sei gem344337 247 9 Abs. 1 BRAGO der Streitwertbeschluss vom 22. Dezember 2006. 2. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, die nicht beschiedene Hilfsaufrechnung m374sse bei der Bemessung der Rechtsanwaltsgeb374hren au337er Betracht bleiben. 6 Das Beschwerdegericht verkenne, dass die Geb374hren des Rechtsan-walts gem344337 247 7 Abs. 1 BRAGO nach dem Wert berechnet w374rden, den der Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit habe. Ein Anwalt m374sse sich zwingend mit dem Verteidigungsmittel der Hilfsaufrechnung eingehend befassen. 7 Zu Unrecht verweise das Beschwerdegericht auf 247 19 Abs. 3 GKG (a.F.). Diese Vorschrift gelte nur dann, wenn das Gericht 374ber die Hilfsaufrechnung entscheide. Gleichwohl habe sich der Rechtsanwalt mit der Hilfsaufrechnung befasst. Das Merkmal des "Sichbefassens" habe f374r die anwaltliche T344tigkeit, 8 - 5 - anders als bei der Bemessung der Gerichtskosten nach 247 19 GKG (a.F.), ent-scheidende Bedeutung. Der Anwalt k366nne nach 247 10 Abs. 1 BRAGO eine be-sondere Streitwertfestsetzung verlangen, weil es sich bei nicht beschiedener Hilfsaufrechnung jedenfalls teilweise um eine T344tigkeit handele, die gesondert zu bewerten sei. 9 Es gehe, anders als das Beschwerdegericht meine, nicht um die Erh366-hung des Streitwerts. Betroffen sei nur das Innenverh344ltnis zwischen Rechts-anwalt und Mandant. Ein Festsetzungsantrag nach 247 10 BRAGO diene nur als Grundlage f374r eine Abrechnung mit der eigenen Partei. Fehl gehe auch das Argument des Beschwerdegerichts, nach 247 7 Abs. 1 BRAGO w374rden sich die Geb374hren nicht nach dem Ma337 der aufgewendeten Arbeit, sondern nach dem Wert des Gegenstands der T344tigkeit bemessen. Die mit der Hilfsaufrechnung geleistete Arbeit werde schlie337lich nach ihrem Ge-genstandswert berechnet. Diesen habe das Landgericht auf 119.224,53 200 fest-gesetzt. 10 3. Der angefochtene Beschluss h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. 11 a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf das Verfahren die BRAGO angewendet, 247 61 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach den Feststellungen wurde der unbe-dingte Auftrag zur Prozessvertretung vor dem 1. Juli 2004 erteilt. 12 b) Das Beschwerdegericht hat dem Verg374tungsfestsetzungsbegehren der Antragsteller zu Recht nur den Wert der Klageforderung ohne Addition der nicht verbeschiedenen Hilfsaufrechnung zugrunde gelegt. Allerdings ist die Fra-ge in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 13 aa) Einerseits wird vertreten, der Wert der nicht beschiedenen Hilfsauf-rechnung m374sse zum Wert der Klageforderung hinzugerechnet werden (LG 14 - 6 - Hamburg, MDR 1966, 853; LAG Hamm, MDR 1989, 852; LAG K366ln, AnwBl 2002, 185; LAG N374rnberg, MDR 2005, 120; VGH Baden-W374rttemberg, AGS 2008, 138; E. Schneider in: Anwaltkommentar BRAGO, 247 10, Rdn. 14 und 17; M374ller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3100 Rdn. 132; Kroi337 in: Mayer/Kroi337, RVG, 2. Aufl., 247 33 Rdn. 6; Rohn in: Mayer/Kroi337, RVG, 2. Aufl., Anh. II Rdn. 24; Hansens, Anmerkung zu VGH Baden-W374rttemberg, RVGReport 2008, 154 f.). Aus 247 7 BRAGO folge, dass der Wert der anwaltlichen T344tigkeit zu bestimmen sei. Die gerichtlichen Wertvorschriften m374ssten deshalb auf die an-waltliche T344tigkeit bezogen und angewandt werden. Anw344lte h344tten auch bei Hilfsantr344gen das Gesch344ft zu besorgen und k366nnten nicht abwarten, ob zu-n344chst eine Entscheidung 374ber den unbedingten Antrag ergehe. 247 9 BRAGO habe seinen Sinn darin, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der f374r anwaltliche Geb374hren ma337gebliche Gegenstandswert des 247 8 Abs. 1 BRAGO nach den f374r die Gerichtsgeb374hren geltenden Wertvorschriften bestimme, wenn beide Werte 374bereinstimmten, sich also die anwaltliche und die gerichtliche T344-tigkeit auf denselben Gegenstand beziehen w374rden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn das Gericht in die Pr374fung des Hilfsantrags nicht eingetreten sei. Der Anwalt sei dann gleichwohl durch Entgegennahme der Informationen sowie durch Anfertigen und Einreichen einer Klageschrift t344tig geworden. Der Anwalt hafte auch f374r eventuelle Fehler, die er im Zusammenhang mit einem Hilfsbe-gehren begehe, weshalb er auch entsprechend verg374tet werden m374sse. 15 bb) Die Gegenansicht geht davon aus, dass allein der Wert der Klagefor-derung f374r die Bemessung der Anwaltsgeb374hren bestimmend sei (OLG K366ln, NJW-RR 1995, 827; LAG Berlin, NZA-RR 2004, 374; OLG Brandenburg, Be-schluss vom 14. August 2006 - 13 W 31/06, in juris dokumentiert; LAG D374ssel-dorf, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - 6 Ta 584/06, in juris dokumentiert; 16 - 7 - OLG Hamm, AGS 2007, 254; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., 247 10 BRAGO Rdn. 5; 38. Aufl., 247 33 RVG, 247 33 Rdn. 5; Fraunholz in: Riedel/Su337bauer, RVG, 9. Aufl. 2005, 247 33 Rdn. 5; G366ttlich/M374mmler/Rehberg/ Xanke, RVG 2. Aufl., "Aufrechnung" 1.2.1; Madert, Der Streitwert bei der Hilfs-aufrechnung, AGS 2002, 218, 220; Bl344sing, Der Streitwert im arbeitsgerichtli-chen Verfahren, Diss. 2001, S. 119). Ausgangspunkt sei 247 8 BRAGO. Danach bestimme sich der Gegenstandswert f374r die Rechtsanwaltsgeb374hren nach den f374r die Gerichtsge-b374hren geltenden Wertvorschriften. Da sich im Falle einer Hilfsaufrechnung die Gerichtsgeb374hren gem344337 247 45 Abs. 3 GKG (247 19 Abs. 3 GKG a.F.) nur im Falle einer Entscheidung 374ber die Hilfsaufrechnung erh366hen w374rden, k366nne wegen der Verweisung f374r die anwaltliche T344tigkeit nichts anderes gelten. 247247 8 Abs. 1, 9 BRAGO, 247 19 Abs. 3 GKG a.F. st374nden deshalb auch einer Entscheidung nach 247 10 BRAGO entgegen. Das Argument, der Anwalt m374sse sich mit der Hilfsaufrechnung befassen, k366nne nicht 374berzeugen, da diese am Zeitaufwand orientierte Sichtweise dem Geb374hrensystem der BRAGO, welches eine Misch-kalkulation enthalte, fremd sei. 17 cc) Der erkennende Senat schlie337t sich im Ergebnis der letzteren Ansicht an. Sie orientiert sich am Wortlaut des Gesetzes und deckt sich auch mit der Entstehungsgeschichte der Norm. Nach den Gesetzesmaterialien ist eine Ent-scheidung nach 247 10 BRAGO f374r andere F344lle vorgesehen. Eine Festsetzung des Gegenstandswerts nach 247 10 BRAGO ist zum einen gedacht f374r die F344lle, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen kann, weil sich die Gerichtsgeb374hren nicht nach einem Streitwert, Gesch344fts-wert und dergleichen, sondern beispielsweise nach einem Geb374hrenrahmen bestimmen oder weil das Verfahren gerichtsgeb374hrenfrei ist. Zum anderen sol-len die F344lle erfasst werden, in denen der nach dem Gerichtskostengesetz er- 18 - 8 - gehende Beschluss f374r die Berechnung der Geb374hren des Rechtsanwalts nicht ma337gebend ist, weil beispielsweise f374r seine Geb374hren besondere Wertvor-schriften bestehen (Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur 304n-derung und Erg344nzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957, BT-Drucksache 2/2545, S. 231 f.). Ebenso ging der Gesetzgeber bei 247 8 BRAGO davon aus, dass die f374r die Bewertung des Gegenstands der gerichtli-chen T344tigkeit geltenden Vorschriften sich durchweg auch f374r die Bewertung der anwaltlichen T344tigkeit in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren eignen. Ein abweichendes Verst344ndnis der BRAGO hatte auch der Gesetzgeber bei Einf374hrung des RVG nicht. Die f374r die Entscheidung wesentlichen Normen der 247247 7 bis 10 BRAGO wurden inhaltlich ohne Ver344nderung in das RVG 374ber-nommen. 19 Etwas anderes ist f374r den konkreten Fall auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1968 (III ZB 11/67, NJW 1968, 2334) abzuleiten. In dieser Entscheidung wird ausgef374hrt, dass die Festsetzung des f374r die Gerichtsgeb374hren ma337gebenden Werts f374r die Geb374hren des Rechtsanwalts dann ma337gebend ist, wenn die gerichtliche T344tigkeit, f374r welche die Geb374hren festgesetzt wurden, im Bezug auf den Streit- bzw. Verfahrensge-genstand 374bereinstimmen. 247 9 BRAGO habe nicht den Sinn, die allgemeine Regel des 247 7 BRAGO zu durchbrechen, nach der sich die Geb374hrenberech-nung nach dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen T344tigkeit zu richten hat. 20 Dem Argument erh366hter anwaltlicher Haftungsrisiken im Falle der Hilfs-aufrechnung kommt insoweit keine besondere Bedeutung zu. Auch bei sonsti-ger anwaltlicher T344tigkeit kann die m366gliche Haftungssumme h366her liegen als 21 - 9 - der Gegenstandswert der anwaltlichen T344tigkeit. Durch die Wertgrenzen des 247 22 Abs. 2 S. 1 und 2 RVG hat der Gesetzgeber des RVG ein solches Auseinanderfallen von Gegenstandswert und m366glicher Haftungssumme bei Streitwerten 374ber 200 30.000.000,00 sogar ausdr374cklich gesetzlich angeordnet, selbst wenn daf374r ein spezieller Auslagentatbestand geschaffen wurde, aus dem der Anwalt seine im Einzelfall gezahlte Pr344mie f374r die Verm366gensscha-denshaftpflichtversicherung fordern kann, RVG VV Nr. 7007. dd) Somit bemisst sich der Gegenstandswert f374r die Verg374tungsanspr374-che der Antragsteller f374r s344mtliche Geb374hren nach dem Wert der Klageforde-rung, 247247 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 BRAGO. Die nicht verbeschiedene Hilfsaufrechnung bleibt nach 247 8 Abs. 1 BRAGO, 247 19 Abs. 3 GKG (a.F.) au337er Betracht, da das Mandatsverh344ltnis mit Erlass des Vorbehaltsurteils beendet wurde. 22 - 10 - Der Gegenstandswert f374r die Klage bis zum Erlass des Vorbehaltsurteils ist vom Prozessgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 auf 65.833,94 200 f374r die Verfahrensbeteiligten bindend festgesetzt worden, 247 9 Abs. 1 BRAGO. Eine Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach 247 19 Abs. 4 BRAGO kommt daher nicht in Betracht. Auch der Festsetzungsbeschluss des Landge-richts f374r das Nachverfahren vom 6. Februar 2007 hat f374r dieses Kostenfestset-zungsverfahren keine Bedeutung. 23 Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.12.2006 - 7 O 4261/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2007 - 3 W 1371/07 -
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