BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 99/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. September 2009 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts W374rzburg vom 6. August 2009 wird dahin abge344ndert, dass die von der Kl344-gerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 1.368,25 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2009 festgesetzt werden. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 334,69 200 Gr374nde: I. Nach R374cknahme der Klage hat das Landgericht ausgesprochen, dass die Kl344gerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Im Kostenfestset-zungsverfahren hat das Landgericht auf die geltend gemachte 1,3-fache Ver-fahrensgeb374hr die H344lfte der vorgerichtlich entstandenen Gesch344ftsgeb374hr in 1 - 3 - H366he von 334,69 200 brutto gem344337 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 angerechnet. Die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Festset-zung der 1,3-fachen Verfahrensgeb374hr erreichen wollten, ist erfolglos geblie-ben. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 RVG VV ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller H366he zu ber374cksichtigen. Eine h344lf-tige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Ge-sch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 RVG VV hat nicht zu erfolgen. 3 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einf374hrung des 247 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-anwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323). 4 Nach Inkrafttreten des 247 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bishe-rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch 247 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 5 - 4 - 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch f374r Kostenfestsetzungen vor In-krafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfah-rensgeb374hr nur unter den in 247 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schlie337t sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begr374ndung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO). 2. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde r374gen demnach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrens-geb374hr nach RVG VV Nr. 3100 um die H344lfte der f374r die vorgerichtliche T344tig-keit des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten entstandenen Gesch344ftsge-b374hr nach RVG VV Nr. 2300 gek374rzt worden ist. Die Verfahrensgeb374hr ist in voller H366he von 714 200 brutto festzusetzen. Entsprechend war der Kostenfest-setzungsbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO), abzu344ndern. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7 Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 06.08.2009 - 24 O 2709/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.09.2009 - 4 W 139/09 -
Full & Egal Universal Law Academy