BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 99/12 vom 15. November 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 883 Eine Vormerkung, die einen Anspruch auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils an einem im Alleineigentum stehenden Grundstück sichern soll, kann nur an dem Grundstück und nicht an dem erst noch zu schaffenden Miteigentumsanteil bestellt werden. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZB 99/12 - OLG München AG München - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at am 15. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden die Beschlüsse des 34. Zivi lsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts München Grundbuchamt - vom 1. Februar 2012 aufgehoben. Das Amtsgericht München Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug der Urkunde vom 12. Dezember 2011 n icht aus den in dem Beschluss vom 1. Februar 2012 genannten Gründen zu verweigern. Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes. Mit notarieller Urkunde vom 12. Dezember 2011 überließen sie jeweils 4/10 der Anteile an ihre Tochter, die Beteiligte zu 3, und erklärten die Auflassung. Dabei behielt sich jeder der Veräußerer den Nießbrauch an dem von ihm überlassenen Anteil vor. Zudem vereinbarten die 1 - 3 - Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen Rückforderungsrechte der B e- teiligten zu 1 und 2, die sich ebenfalls auf die jeweiligen Anteile bezogen und zu deren Sicherung die Beteiligte zu 3 jeweils die Eintragung von zwei Vorme r- kungen bew illigte. In den in der Urkunde enthaltenen Grundbuchanträgen wird die Eintragung der Vormerkungen jeweils " n- tumsanteil " bewilligt und beantragt. Den Antrag des Notars auf Vollzug der Urkunde, den er hilfsweise darauf gericht et hat, zunächst die Überlassung des dem Beteiligten zu 1 zustehenden Bruchteils nebst Vormerkungen einzutragen, hat das Grundbuchamt zurückg e- wiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Oberlandesgericht den B e- schluss aufgehoben, soweit der auf Voll zug der Auflassung des Beteiligten zu 1 an die Beteiligte zu 3 und die Eintragung einer Vormerkung für diesen gericht e- te Hilfsantrag zurückgewiesen worden ist, und das Grundbuchamt angewiesen, die darauf bezogene Eintragung vorzunehmen. Im Übrigen hat es d ie B e- schwerde zurückgewiesen. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in RNotZ 2012, 391 ff. abgedruckt ist, sieht eine Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2 als nicht eintragungsfähig an, weil die Belastung eines ideellen Eigentumsanteils mit einer Vormerkung unzulässig sei. Aus §§ 1095, 1106, 1114 BGB folge der Wille des Gesetzgebers, die Belastung ideeller Grundstücksanteile nur dann zuz u- lassen, wenn diese verselbständigt seien, um auf diese Weise größtmögliche Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs zu erreichen. Nur wenn zu e i- nem belasteten Bruchteil ein weiterer Bruchteil hinzuerworben werde, könne die bereits vorhandene Belastung bestehen bleiben. Danach habe zwar der auf die Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 1 bezogene Hil fsantrag Erfolg; insoweit müsse die Vormerkung eingetragen werden. Hinsichtlich des weiteren 2 3 - 4 - 4/10 - Anteils der Beteiligten zu 2 sei die Eintragung der Vormerkung an einem Bruchteil dagegen ausgeschlossen, weil mit der Eintragung des Eigentums auch hinsichtl ich dieses Anteils bei der Beteiligten zu 3 ein einheitlicher Mite i- gentumsanteil von 8/10 entstehe. Eine Vormerkung könne infolgedessen nur an dem gesamten Anteil eingetragen werden. III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nic ht stand. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, die Urkunde könne nicht - wie in erster Linie beantragt - durch gleichzeitige Eintragung des Eige n- tumserwerbs, des Nießbrauchs und der (Rück - ) Auflassungsvormerkungen vollzogen werden. 1. Richtig is t allerdings, dass i nfolge der Eigentumsübertragungen ein einheitlicher Eigentumsanteil der Beteiligten zu 3 von 8/10 entsteht; die übe r- lassenen Anteile von jeweils 4/10 existieren als solche nicht mehr. Der Eige n- tümer kann den Grundbesitz nämlich nur bei gleichzeitiger Teilveräußerung in ideelle Anteile aufteilen. Eine " Vorratsteilung " in der Hand des Alleineigent ü- mers gibt es nicht (Senat, Urteil vom 17. Januar 1968 - V ZB 9/67, BGHZ 46, 250 ff.). 2. Richtig ist auch, dass die Beteiligte zu 3 keine Bruc hteile ihres neu entstehenden Eigentumsanteils, sondern nur den Anteil als Ganzen mit einer Vormerkung belasten kann. Allerdings wird die Frage, an welchem Gegenstand eine Vormerkung lastet, die einen auf Übertragung eines ideellen Bruchteils gerichteten A nspruch sichert, unterschiedlich beantwortet. a) Das Gesetz regelt die Frage nicht ausdrücklich. Es schließt die Beste l- lung dinglicher Rechte an ideellen Anteilen durch den Alleineigentümer für das 4 5 6 7 - 5 - Vorkaufsrecht (§ 1095 BGB), die Reallast (§ 1106 BGB) u nd die Hypothek bzw. Grundschuld (§ 1114, § 1192 Abs. 1 BGB) aus. Als Zweck dieser Vorschriften wird angesehen, dass d ie Anteilsbelastung durch den Alleineigentümer verhi n- dert werden solle, weil das praktische Bedürfnis gering sei, und " verwickelte Rechtsv erhältnisse " und " Schwierigkeiten bei der Grundbuchführung " zu ve r- meiden seien (Mot. z. Entw. eines BGB, 2. Aufl., Bd. III § 953 S. 454, S. 638 ff.). Weil die Bestimmungen allein auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten beruhen, sind einige Ausnahmen anerkannt ( näher BayObLG NJW - RR 1996, 1041; MünchKomm - BGB/Westermann, 5. Aufl., § 1095 Rn. 2; MünchKomm - BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1114 Rn. 13 ff.; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1095 Rn. 1, § 1106 Rn. 1, § 1114 Rn. 4). Im Hinblick auf den Nießbrauch herrscht Ein igkeit darüber, dass er auch beschränkt auf den ideellen Bruchteil eines in einheitlichem Eigentum stehenden Grundstücks bestellt werden kann, weil es an einer entgegenstehenden Bestimmung fehlt (sog. Bruchteilsnie ß- brauch, BayObLGZ 85, 6, 9; NK - BGB/Lemke, 3. Aufl., § 1030 Rn. 44; Palandt/ Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1066 Rn. 4). b) Nach nahezu einhelliger Ansicht, die der Senat teilt, kann ein Alleine i- gentümer einen ideellen Bruchteil nicht mit einer Vormerkung belasten (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 7 Rn . 19; MünchKomm - BGB/Kohler, 5. Aufl., § 883 Rn. 41; PWW/Huhn, BGB, 7. Aufl., § 883 Rn. 14; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. Rn. 1502; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 883 Rn. 97); auch wenn der gesicherte Anspruch nur auf die Übertragung eines Bru chteils gerichtet ist, kann die Vormerkung nur an dem gesamten Grundstück lasten. c) Uneinigkeit besteht allerdings darüber, ob dies auch dann gilt, wenn ein Miteigentümer einen weiteren Anteil hinzuerwirbt und die Vormerkung einen Anspruch auf Rückübert ragung dieses Anteils sichern soll. 8 9 - 6 - aa) Nach der Rechtsauffassung, der sich das Beschwerdegericht ang e- schlossen hat, muss die Vormerkung stets an dem gesamten Grundstück b e- stellt werden. Denn der Alleineigentümer dürfe an einem ideellen Anteil (§ 1095 B GB) kein Vorkaufsrecht bestellen, das sich wie eine Vormerkung auswirke (§ 1098 Abs. 2 BGB). Folgeprobleme könnten zwar bei der Veräußerung des ebenfalls belasteten weiteren Bruchteils entstehen ; diese ließen sich aber durch entsprechende obligatorische Ve reinbarungen vermeiden (OLG Düsse l- dorf, MittBayNot 1976, 137 f.). bb) Nach anderer Ansicht ist die Belastung eines ideellen Anteils mit e i- ner Vormerkung jedenfalls dann zulässig, wenn er zu einem ebenfalls mit einer Vormerkung belasteten Anteil hinzuerw orben wird (BayObLGZ 2004, 285 ff.; Schöner/Stöber, Grundstücksrecht, 14. Aufl., Rn. 1502; Meikel/Morvilius, GBO, 10. Aufl., Einl. C Rn. 23). Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die erste Vorme r- kung an dem ideellen Bruchteil bestehen bleibe, die zweite Vorm erkung dag e- gen an dem gesamten Grundstück eingetragen werden müsse, obwohl sie e i- nen inhaltsgleichen Anspruch sichere (BayObLGZ 2004, 285, 287 f.). cc) Richtigerweise findet der Grundsatz, dass ein nicht existierender Bruchteil nicht mit einer Vormerku ng belastet werden kann, bei dem (Hinzu - ) Erwerb von Bruchteilen ebenfalls Anwendung. Möglich ist nur die Bewilligung und Eintragung einer auf dem gesamten Anteil lastenden Vormerkung, die e i- nen Anspruch auf Übertragung eines Bruchteils dieses Anteils sich ert. Dem steht nicht entgegen, dass die Vormerkungen - wie es unzweifelhaft zulässig ist - jeweils nur einen auf Übertragung eines ideellen Bruchteils gerichteten A n- spruch sichern. Der Inhalt der Vormerkungen wird nicht dadurch erweitert, dass sie auf dem gesamten Anteil lasten. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Parzellierungsvormerkung, die einen Anspruch auf Übertragung einer bestim m- ten, künftig abzuschreibenden Teilfläche sichert; auch sie lastet nicht (nur) auf 10 11 12 - 7 - der Teilfläche, sondern auf dem g esamten Grundstück (Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 883 Rn. 98). Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt folgt daraus, dass die Vo r- merkungen zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 nur gleichrangig an dem neu entstandenen Miteigentumsanteil der Beteili gten zu 3 bestellt werden können. Dass sie einen Anspruch auf Rückübertragung nur eines Bruchteils dieses A n- teils sichern, muss aus der Eintragung oder der dort in Bezug genommenen Urkunde hervorgehen. 3. Dem Vollzug der notariellen Urkunde vom 12. Deze mber 2011 steht indes nicht entgegen, dass die Vormerkungen nur zu Lasten des 8/10 Miteige n- tumsanteils der Beteiligten zu 3 eingetragen werden können. Anders als das Beschwerdegericht meint, kann den in der Urkunde enthaltenen Eintragungsa n- trägen entnommen werden, dass die Vormerkungen an dem neu entstehenden Anteil bestellt werden sollen. a) Gemäß Ziff. VI . 5 und VI. 6.3 der notariellen Urkunde vom 12. Deze m- ber 2011 wird hinsichtlich der auf die jeweils überlassenen Anteile bezogenen Rückforderungsansprü che die Eintragung von zwei Auflassungsvormerkungen zugunsten jedes Veräußerers in das Grundbuch bewilligt. Ziff. XII der Urkunde enthält die Grundbuchanträge; danach wird bezogen auf Ziff. VI. 5 und VI. 6.3 des Vertrags die Eintragung der Vormerkungen jew eils " r- ten Miteigentumsanteil " bewilligt und beantragt. b) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Eintragungsbewilligung und die Eintragungsanträge selbst auslegen, weil es sich um verfahrensrechtliche Erklärungen handelt (Demharter, G BO, 28. Aufl., § 13 Rn. 16, § 19 Rn. 28, § 78 Rn. 41 mwN). Dabei ist auch der Grundsatz zu beachten, dass mit einer Ve r- fahrenshandlung im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der 13 14 15 16 - 8 - Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Inte ressenlage en t- spricht (Senat, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388; Urteil vom 25. Juli 2004 - V ZR 290/09, NJW - RR 2005, 371 ; Demharter, aaO, § 13 Rn. 16). Daran gemessen ist nicht - wie das Beschwerdegericht meint - (lediglich) die Eintragung der Vormerkung an dem jeweils überlassenen Miteigentumsa n- teil gewollt. Die Eintragungsbewilligung selbst ist ohne weiteres so zu verst e- hen, dass die Eintragung der Vormerkungen an dem neu geschaffenen Anteil von 8/10 erfolgen soll. Missverständ lich formuliert sind allerdings die Grundb u- cherklärungen, weil sie jeweils auf die Eintragung " Miteigentumsanteil " gerichtet sind. Dass die Anträge einen nicht eintragungsf ä- higen Inhalt haben sollen, ist aber nicht anzunehmen; sie s ind deshalb dahi n- gehend auszulegen, dass die Vormerkungen jeweils nicht " an " dem veräuße r- ten Miteigentumsanteil eingetragen, sondern an dem neu geschaffenen Anteil bestellt werden und den auf Rückübertragung des jeweils überlassenen Anteils beschränkten An spruch sichern sollen. Aufgrund der Bezugnahme auf die U r- kunde ist auch in der erforderlichen Weise klargestellt, dass die Vormerkung auf den Anteil der Beteiligten zu 3 (8/10) und nicht auf die restlichen Anteile der Beteiligten zu 1 und 2 (jeweils 1/10) bezogen ist. 17 - 9 - IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts b eruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG München - Grundbuchamt - , Entscheidung vom 01.02.2012 - Moosach, Blatt 7039 - 28 - OLG München, Entscheidung vom 23.04.2012 - 34 Wx 53/12 - 18
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