ECLI:DE:BGH:2017:190117BVZB99.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 99/16 vom 19. Januar 2017 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 4 Satz 2 Der Umstand, dass der Betroffene vor seiner Einreise seinen Pass vernichtet hat, ist nicht g eeignet, eine über sechs Monate hinausgehende Haftdauer zu begründen. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16 - LG Traunstein AG Mühldorf am Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein - 4. Zivilkammer - vom 15. Juni 2016 aufgehoben und festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 2. Juni 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgun g notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste, nac h- dem er Ende November 2015 wegen unerlaubter Einreise nach Österreich z u- rückgewiesen worden war, erneut unerlaubt nach Deutschland ein. Mit B e- schluss vom 4. Dezember 2015 ordnete das Amtsgericht Haft bis längstens 1 - 3 - 3. Juni 2016 zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko an. Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen waren erfolglos. Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 hat das Amtsgericht die Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 15. Juni 2016 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der zw i- schenzeitlich nach Marokko abgeschobene Betroffene die Feststellung, dass der Haftverlängerungsbeschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat. Die beteili g- te Behörde hält die Rechtsbeschwer de für unbegründet. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts durfte die Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG über sechs Monate hinaus verlängert werden. Der Betroffene habe seine Abschiebung verhindert, indem er seinen Pass ins Meer geworfen h abe , um einer eventuellen Rückführung in sein Heimatland zu en t- gehen . Dadurch sei ein langwieriges Verfahren zur Beschaffung eines Passe r- satzpapieres erforderlich geworden. Zudem habe er gegen die ihm gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG, § 48 AufenthG obliegende Verpflichtung verstoßen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken, da er keine näheren Angaben zu seiner Herkunft im Heimatland und seinen Verwandtschaftsverhältnissen gemacht und sich nicht bemüht habe, Kopien seiner Geburtsurkunde oder se i- nes Passes beizubringen. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts sind nicht geeignet, die Verläng e- rung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus zu tragen. 2 3 4 - 4 - 1. Die Verlängeru ng der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus setzt nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer seine A b- schiebung verhindert. a) Die Vorschrift des § 62 AufenthG enthält im Hinblick auf die zulässige Haftdauer eine abgestufte Regelung. § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lässt erke n- nen, dass Abschiebungshaft in der Regel nicht länger als drei Monate dauern soll (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris Rn. 27). Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Haftanordnung bis zu sechs Monaten ist zulässig, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschi e- bung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 Satz 3 , Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur so l- che Umstände, die fü r die Behebung des Abschiebungshindernisses von B e- deutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar vera n- lasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weg ge ge ben hat ( vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238). Über sechs Monate hinaus - bis maximal 18 Monate - kann die Haft nur ausnahmsweise verlängert wer den (vg l. BT - Drs. 11/6321, S. 76), nämlich nur in den Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert (§ 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). b) Ein Verhindern im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegt vor, wenn ein von dem Willen des Ausländers abhängi ges pflichtwidriges Verhalten ursächlich dafür ist, dass die Abschiebung nicht erfolgen konnte. Erforderlich ist, dass das für die Abschiebung bestehende Hindernis auf ein Tun des Au s- länders zurückgeht, zu dessen Unterlassen er verpflichtet ist, oder auf e in U n- terlassen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun (Senat, Beschluss vom 5 6 7 8 - 5 - 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, juris Rn. 13). Ein vor seiner Einreise in die Bu n- desrepublik Deutschland liegende s Verhalten des Ausländers genügt aber nicht ( vgl. KG, FGPrax 2 000, 83, 84; BayOb L G, Beschluss vom 16. September 2004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, InfAuslR 1998, 112, 113 f.) . Es b e- darf vielmehr ein es Verhalten s , mit dem der Ausländer eine - etwa aufgrund der Anordnung, Deutschland zu verlassen (vgl. Sen at , Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239) - sich bereits konkretisierende Abschiebung zu vereiteln oder zu erschweren versucht. Nur wenn das Verhalten des Auslä n- ders einen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzei c h- nenden Abschiebung aufweist, ist es geeignet, die ausnahmsweise Verläng e- rung der Haft über sechs Monate hinaus zu begründen. Schließlich muss das Verhinderungsverhalten ursächlich dafür sein, dass der Ausländer bisher nicht abgeschoben werden konnte (v gl. Senat , Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, juris Rn. 9) . Ergibt sich, dass die A b- schiebung (z.B. wegen zögerlicher Bearbeitung der Heimatbehörden) auch o h- ne das Verhinderungsverhalten des Ausländers nicht innerhalb der ersten sechs Monate mög lich gewesen wäre, ist dieses nicht ursächlich für die Verz ö- gerung (BayObLG , Beschluss vom 16. September 2004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 13). 2. Gemessen daran haben die Vorinstanzen zu Unrecht ein Verhind e- rungsverhalten des Betroffenen bejaht. a) Mange ls einer zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden oder sich a b- zeichnenden konkreten Abschiebungssituation kann e ine Verhinderung der A b- schiebung nicht darin gesehen werden, dass der Betroffene vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seinen Pas s vernich tet hat. 9 10 11 - 6 - b) Soweit das Beschwerdegericht zusätzlich darauf abstellt, dass der B e- troffene durch die Beibringung von Kopien seiner Geburtsurkunde oder seines Passes und durch nähere Angabe n zu seiner Herkunft, seinen Verwand t- schaftsverhältnissen oder zu Behörden , die Unterlagen über ihn führen, zur B e- schleunigung des Verfahrens hätte beitragen können, trägt dies die Annahme einer Abschiebungsverhinderung durch ein Unterlas sen nicht. aa) Von einem Unterlassen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun kann im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen über den Umfang seiner nicht ohne weiteres auf der Hand li e- genden Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG , § 15 Asyl G ) bel ehrt hat , sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen konkreten Mi t- wirkungshandlun g aufgefordert und der Betroffene deren Vornahme verweigert hat ( vgl. BayOb L G, InfAuslR 2001, 176, 177; Saarländisches OLG, FGPrax 1999, 243, 244 ; HK - AuslR/Keßler, AufenthG, 2. Aufl., § 6 2 Rn. 36 ) . bb) Hierzu lassen sich der Beschwerdeentscheidung keine ausreiche n- den Feststellungen entnehmen. Das Beschwerdegericht verweist lediglich d a- rauf, dass der Betroffene bei der Anhörung zu dem von ihm gestellten Asyla n- trag auf seine Mitwir kungspf lichten gemäß § 15 Asyl G hingewiesen worden sei . Es verhält sich nicht dazu, ob der Betroffene von der beteiligten Behörde aufg e- fordert worden war, durch - ihm näher präzisierte - Handlungen an der Bescha f- fung einer Kopie seiner Geburtsurkunde oder seines Passes mitzuwirken sowie bestimmte Auskünfte zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen zu geben, und dass der Betroffene sich geweigert hat, dem nachzukommen. cc) Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur Nac hholung d er Feststellungen kommt nicht in Betracht. Der Betroffene müsste zu neuen Feststellungen des Beschwerdegerichts nach § 34 FamFG persönlich angehört 12 13 14 15 - 7 - werden; angesichts der erfolgten Abschiebung ist dies aber nicht mehr möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10 mwN) . IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Mühldorf a. Inn, Entscheidung vom 02.06.2016 - 3 XIV 57/16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 15.06.2016 - 4 T 1933/16 - 16
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