BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 1/00 Verkündet am: 7. März 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 633 A bs. 1 Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschu l - deten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorau s - gesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es u n - erheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch be s - ser ist, als die verei n barte. BGB § 633 Abs. 2 Satz 3 Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit betrifft nur den Aufwand für die Nachbess e - rung des Planungsmangels eines Architektenwerkes und nicht die Mangelfolgesch ä - - 2 - den. Die aufgrund eines Planungsmangels verursachte Mangelhaftigkeit des Ba u - werkes ist kein Mangel des Architektenwerkes, sondern die Folge des Planung s - mangels. BGH, Urteil vom 7. Mrz 2002 VII ZR 1/00 - OLG Hamm LG Arnsbe rg - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 7. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haû, Dr. Wiebel und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 1999 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Der Klger, ein Bauunternehmer, verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage von dem Klger und dem von ihr beauftragten Architekten, dem Widerbeklagten zu 2, Vorschuû fr die Kosten fr den Abriû des bisher errichteten Rohbaus, die Erstattung geleisteter Abschlagszahlungen sowie die Erstattung von sonstigen finanziellen Aufwe n - dungen. Der Grund des Streites ist die um 1,15 m höhere Grndung des Kellers als in den genehmigten und vereinbarten Bauplnen vorgesehen. - 4 - II. 1. Die Beklagte beauftragte den Widerbeklagten zu 2 mit den Archite k - tenleistungen fr den Bau eines Dreifamilienhauses auf ihrem Grundstck. Der Widerbeklagte zu 2 forderte mehrere Unternehmen auf, Angebote ber Erd- und Rohbauarbeiten einzureichen. Im November 1997 unterbreitete der Klger ein Angebot mit einer Netto-Angebotssumme von 106.094,23 DM. Nachdem die Baugenehmigung erteilt worden war, fand am 10. Januar 1998 eine Besprechung statt, an der unter anderem der Klger, der Widerb e - klagte zu 2 und der Ehemann der Beklagten teilnahmen. Die Parteien streiten darber, ob in diesem Termin die in den genehmigten Plnen vorgesehene Grndung um 1,15 m höher einvernehmlich festgelegt worden ist. 2. Nach der Besprechung beauftragte der Widerbeklagte zu 2 als B e - vollmchtigter der Beklagten eine Tiefbaufirma mit den Erdarbeiten und den Klger mit den Mauer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten. In dem schriftlichen VOB/B -Vertrag vom 13./15. Januar 1998 mit dem Klger ist folgender Pass us entha l ten: "Als Bevollmchtigter des Bauherrn gilt der Bauleiter. Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die zur vertraglichen Durchf h rung der Leistung erforderlich sind." Auf Weisung des Widerbeklagten zu 2 grndeten der Tiefbauunterne h - mer und der Klger den Keller um 1,15 m höher als ursprnglich geplant. Als die Beklagte die höhere Grndung bemerkte, ordnete sie einen Ba u - stop an und beauftragte die Sachverstndigen H. und G. mit der Vermessung. Fr die Vermessung zahlte sie 1.894,48 DM. - 5 - 3. Auf die erste Abschlagsrechnung des Klgers ber 20.700 DM zahlte die Beklagte 21.000 DM. Nach der zweiten Abschlagsrechnung ber 53.153,10 DM ordnete die Beklagte am 11. Mrz 1998 den Baustillstand an. Seither ruht das Bauvorhaben. Die Nachtragsbaugenehmigung hinsichtlich der Grndungshhe scheitert ausschlieûlich daran, daû die Beklagte sich weigert, den vom Widerbeklagten zu 2 vorbereiteten Bauantrag zu unterschreiben. 4. Der Klger verlangt mit seiner Klage 32.123,11 DM, die er ursprn g - lich als weitere Abschlagszahlung verlangt hat. Die Beklagte hat mit der Wide r - klage 44.702,48 DM und die Feststellung verlangt, daû der Klger und der W i - derbeklagte zu 2 als Gesamtschuldner fr den Schaden ha f ten. III. 1. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage der Beklagten hat es den Widerbeklagten zu 2 verurteilt, 1.894,48 DM zu zahlen. Dem Feststellungsantrag gegen den Widerbeklagten zu 2 hat es in eing e - schrnktem Maûe stattgegeben. Im brigen hat es die Widerklage abg e wiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist weitgehend erfolglos geblieben. Die Revision erstrebt die Aufhebung des B e - rufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten und W i - derklgerin en t schieden hat. - 6 - Entscheidungsgrnde: I. Auf das Schuldverhltnis ist das Brgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung des B e - rufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage gegen den Klger mit fo l - genden Erwgungen abgewiesen: a) Der Klger habe aufgrund der Anordnungen des von der Beklagten bevollmchtigten Architekten, des Widerbeklagten zu 2, abweichend von der ursprnglichen Planung das Gebude hher grnden drfen, ohne daû er die Beklagte darauf htte hinweisen mssen. b) Aufgrund der Bevollmchtigung in dem Bauvertrag sei der Architekt der Beklagten berechtigt gewesen, smtliche Anordnungen zu treffen, die zur Durchfhrung des Vertrages erforderlich seien. Dazu wrden auch Pl a - nungsnderungen gehren. Der Klger habe darauf vertrauen drfen, daû die Beklagte den Architekten bevollmchtigt habe, derartige Planungsnderungen a n zuordnen. Das gelte insbesondere fr die hhere Grndung des Gebudes. Der Klger habe aufgrund des Bautermins, an dem der Tiefbauunte r - nehmer, der Architekt und der Ehemann der Beklagten, der als Dachdecker - 7 - "vom Fach" gewesen sei, teilgenommen htten, annehmen drfen, daû die H - henproblematik zwischen den Beteiligten errtert worden sei. Es knne dahi n - stehen, ob zwischen dem Klger und der Beklagten, vertreten durch den A r - chitekten, ein Änderungsvertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls habe der Klger seine Leistung entsprechend den Vorgaben des Architekten erbringen drfen, weil der Tiefbauunternehmer die Baugrube niedriger ausgeschachtet habe. Aus der Formulierung "vertragliche Durchfhrung" folge nicht, daû der Architekt zur Planungsnderung nicht berechtigt gewesen sei. c) Der Klger sei aufgrund der Umstnde nicht verpflichtet gewesen, bei der Beklagten nachzufragen, ob sie mit der Anordnung des Architekten einve r - standen sei. Er habe darauf vertrauen knnen, daû die Beklagte von dem A r - chitekten und ihrem Ehemann hinreichend ber die Hhenprobleme, die sich aus der Lage der vorhandenen Abwasserkanle ergeben habe, aufgeklrt wo r - den sei. d) Eine Mitteilung sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil der Klger gegen die Anordnung des Architekten keine Bedenken htte haben mssen. Die hhere Grndung des Bauwerkes sei planerisch und hinsichtlich der tatschlichen Durchfhrung ohne Bedenken zulssig und mglich gewesen. Der Klger habe nicht erkennen mssen, daû der Architekt eigenmchtig von den verbindlichen Vorgaben der Beklagten abgewichen sei. 2. Diese Erwgungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand, sie rechtfertigen nicht die Abweisung der auf den Vorschuû gerichteten Klage gegen den Klger. a) Die bisher von dem Klger erbrachte Leistung ist mangelhaft. Die h - here Grndung des Hauses ist ein Mangel, weil sie von der vertraglich verei n - - 8 - barten Ausfhrung abweicht und den nach dem Vertrag vorausgesetzten G e - brauch einschrnkt. Der Klger war nach dem Vertrag verpflichtet, die Leistung entsprechend der anfnglich genehmigten Planung des Architekten auszufhren. Der u r - sprngliche Vertrag ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsg e - richts nicht dahingehend gendert worden, daû der Klger verpflichtet wre, das Gebude 1,15 m hher zu grnden. Folgl ich war der Klger verpflichtet, die ursprnglich vereinbarte Werkle i stung auszufhren. b) Der Widerbeklagte zu 2 war aufgrund der ihm von der Beklagten e r - teilten Vollmacht nicht berechtigt, den ursprnglich abgeschlossenen Vertrag mit Wirkung fr die Beklagte zu ndern. Die dem Architekten erteilte Vollmacht erfaût nur die blicherweise zur Erfllung der Bauausfhrung erforderlichen rechtsgeschftlichen Erklrungen, nicht hingegen die Befugnis, den Vertrag in wesentlichen Punkten zu ndern (BGH, Urteil vom 10. November 1977 - VII ZR 252/75, BauR 1978, 139). Die hhere Grndung des Hauses widerspricht der vereinbarten Pl a - nung. Die hhere Grndung hat im Vergleich zu der vereinbarten Grndung eine erhebliche Vernderung des optischen Eindrucks des Gebudes zur Fo l - ge. Sie erfordert auûerdem zwei wesentliche Änderungen des ursprnglich ve r - einbarten Bauwerks. Es muû eine Eingangstreppe errichtet werden, und die Terrasse der Erdgeschoûwohnung kann nicht entsprechend der ursprnglichen Planung errichtet werden. Es wre entweder eine Aufschttung von 1,15 m e r - forderlich oder die Terrasse mûte durch einen Balkon ersetzt werden. c) Die Teilnahme des Ehemannes der Beklagten an einer Besprechung auf dem Grundstck ist fr den Inhalt des Vertrages ohne Bedeutung. Abges e - hen davon, daû die Besprechung vor dem Abschluû des Bauvertrages mit dem - 9 - Klger stattfand, hatte der Ehemann keine Vollmacht seiner Ehefrau fr den Abschluû oder die Änderung des Vertrages. d) Der Klger konnte nicht darauf vertrauen, daû der Architekt berechtigt war, die hhere Grndung mit Wirkung fr die Beklagte anzuordnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind keine Anhaltspunkte dafr gegeben, daû die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen. e) Der Mangel beeintrchtigt den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, weil das Gebude nicht die fr diesen Gebrauch erforderliche B e - schaffenheit aufweist. Fr das Bauwerk war eine ebenerdige Terrasse im Er d - geschoû und eine ebenerdige Eingangstr vorgesehen, die keine Eingan g - streppe erforderte. Auf die Frage, ob der im Vergleich zu der geschuldeten Ausfhrung vernderte optische Eindruck des Gebudes zu einer Beeintrcht i - gung des Wertes oder Gebrauchstauglichkeit des Bauwerkes fhrt, kommt es nicht an. Die Argumentation des Berufungsgerichts, die jetzige Leistung sei wirtschaftlich und technisch besser als die ursprnglich geplante Lsung, ist rechtlich unerheblich. Maûstab fr die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist au s - schlieûlich der vom Bauunternehmer aufgrund des Werkvertrages versproch e - ne Erfolg und nicht die aus der Sicht des Sachverstndigen oder des Gerichts vorzugswrdige Ausf h rung des Bauwerks. f) Die Frage, ob der Beklagten ein Vorschuûanspruch oder ein Sch a - densersatzanspruch gegen den Klger zusteht, lût sich abschlieûend nicht beurteilen. Dazu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Berufung s - gerichts. - 10 - III. 1. Das Berufungsgericht hat die Widerklage gegen den Widerbeklagten zu 2, die auf Zahlung der Abriûkosten und auf Erstattung der an den Klger g e - zahlten Abschlagszahlungen sowie der seit dem 2. Juli 1998 gezahlten Berei t - stellungszinsen gerichtet ist, mit folgenden Erwgungen als unbegrndet e r - achtet: a) Es knne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage fr die Schaden s - ersatzforderung § 635 BGB oder e ine positive Vertragsverletzung in Betracht komme. Gegen § 635 BGB als Anspruchsgrundlage spreche, daû die Planung des Architekten fehlerfrei gewesen sei. Ob die Bauausfhrung, die hhere Grndung, ein Mangel sei, erscheine zweifelhaft, weil die tatschliche Bauau s - fhrung nach den Feststellungen des Sachverstndigen W. technisch und wir t - schaftlich die bessere Lsung sei. Es spreche allerdings einiges dafr, daû der Architekt seine Vertragspflichten dadurch verletzt habe, daû er die Beklagte nicht auf die nachtrgliche Änderung der ursprnglich geplanten Aushubtiefe hingewiesen habe. b) Der unterlassene Hinweis des Architekten sei allerdings nicht kausal fr die geltend gemachten Schden. "Die Beklagte hat nicht glaubhaft darzul e - gen vermocht, daû sie bei einem entsprechenden Hinweis des Architekten auf der tieferen, wesentlich kostenungnstigeren Grndung des Gebudes besta n - den htte. Sie hat im Senatstermin auf Befragen auch nicht darzulegen ve r - mocht, daû sie bei der Beauftragung des Architekten deutlich gemacht hat, daû die tiefe Grndung des Gebudes fr sie von besonderer Wichtigkeit sein sol l - te." - 11 - c) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitere letztlich daran, daû die Abbruchkosten keine erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung des angeblichen Mangels seien. Die Aufwendungen seien unverhltnismûig, so daû der Widerbeklagte zu 2 sie im Rahmen des § 635 BGB nicht erstatten msse. Der durch die M n - gelbeseitigung erzielbare Erfolg stehe auûer Verhltnis. Dem bisher geschaff e - nen erheblichen Wert stehe lediglich die subjektive Vorstellung der Beklagten entgegen, "das von ihr geplante 3-Familien-Haus fge sich nicht in die rtliche Umgebung ein und entspreche nicht den von ihr bevorzugten praktischen und sthetischen Bedrfnissen." Die hhere Grndung fhre nach dem Gutachten des Sachverstndigen W. zu erheblichen Baukosteneinsparungen und sie fhre in Verbindung mit den Ausgleichsmaûnahmen auch zu keiner wesentlichen o p - tischen Beeintrchtigung. Der als Zeuge vernommene Ingenieur D. vom zustndigen Bauamt habe bekundet, das Gebude fge sich auch bei der hheren Grndung ohne weit e - res in die vorhandene Bebauung ein, so daû keine Bedenken gegen eine nac h - trgliche Genehmigung bestehen wrden. Folglich verstoûe das Abriûverlangen der Beklagten gegen Treu und Glauben. d) Da die Beklagte die Abriûkosten nicht verlangen knne, habe sie auch keinen Anspruch gegen den Widerbeklagten zu 2 auf Erstattung der an den Klger geleisteten Abschlagszahlung und keinen Anspruch auf hilfsweise b e - antragte Freistellung von etwaigen Werklohnansprchen des Klgers. e) Die Bereitstellungszinsen fr die Zeit vom 2. Juli 1998 bis zum Februar 1999 knne die Beklagte nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht berechtigt gew e - sen sei, das Bauvorhaben stillzulegen und ihre Unterschrift unter den Nac h - tragsgenehmigungsantrag zu verweigern. - 12 - 2. Diese Erwgungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand: a) Der Widerbeklagte zu 2 haftet nach § 635 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfllung aufgrund eines Planungsfehlers. Der Antrag der Bekla g - ten, den Widerbeklagten zu 2 auf Zahlung eines Vorschusses zu verurteilen, ist dahingehend auszulegen, daû sie von dem Widerbeklagten zu 2 Schadense r - satz verlangt. Der Architekt, der die Planung eines Bauwerks bernommen hat, schu l - det eine der vertraglichen Vereinbarung entsprechende Planung. Eine von der ursprnglich vereinbarten Planung abweichende Planung ist nur dann vertrag s - gerecht, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Änderung vereinbart haben. Wenn der Planungsfehler sich in dem Bauwerk realisiert hat, weil der Bauunternehmer nach den fehlerhaften Plnen gebaut hat, kann der Auftragg e - ber ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung von dem Architekten Sch a - densersatz fr die Baumngel verlangen, die aufgrund eines vom Architekten verschuldeten Planungsmangels verursacht worden sind (BGH, Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 182/87, BauR 1989, 97 = ZfBR 1989, 24). b) Die Voraussetzungen fr einen Schadensersatzanspruch der Bekla g - ten wegen Nichterfllung gemû § 635 BGB liegen vor. (1) Der Widerbeklagte zu 2 schuldete als vertragsgemûe Erfllung eine Planung des Gebudes, die eine um 1,15 m niedrigere Grndung vorsieht. Der Widerbeklagte zu 2 ist durch die eigenmchtige Umplanung von der vereinba r - ten Planung abgewichen und hat dadurch schuldhaft einen Planungsfehler ve r - ursacht. Da der Planungsfehler, die erhhte Grndung des Bauwerkes, sich durch die Ausfhrung in dem Bauwerk manifestiert hat, kann die Beklagte von dem Widerbeklagten zu 2 Schadensersatz gemû § 635 BGB ve r langen. - 13 - (2) Die hhere Grndung des Bauwerks ist die Folge der eigenmchtigen Umplanung durch den Widerbeklagten zu 2. Der Umstand, daû die Bauausf h - rung nach den Feststellungen des Sachverstndigen technisch und wirtschaf t - lich die bessere Lsung sein soll, ist fr die Beurteilung der Frage, ob die au s - gefhrte Umplanung mangelhaft ist, ohne Bedeutung. Maûstab fr die Ve r - tragsgerechtigkeit der Planung des Widerbeklagten zu 2 ist der vereinbarte und geschuldete Werkerfolg (§ 631 Abs. 1 BGB). (3) Der Planungsmangel ist urschlich fr die vertragswidrige Bauausf h - rung und damit fr den dadurch verursachten Schaden. Die Erwgungen des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung des Widerbeklagten zu 2 sei nicht ka u - sal fr den Schaden, weil die Beklagte nicht glaubhaft darzulegen vermocht h a - be, daû sie bei einem Hinweis des Widerbeklagten zu 2 auf die kostenung n - stige tiefere Grndung auf dieser bestanden htte, ist fr einen Schadense r - satzanspruch nach § 635 BGB ohne Bedeutung. (4) Der Widerbeklagte zu 2 kann sich hinsichtlich der Abbruchkosten nicht auf die Unverhltnismûigkeit des Aufwandes fr die Nachbesserung des Bauwerks nach § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB berufen. Die Einrede der Unverhl t - nismûigkeit des fr die Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwandes betrifft nur den Aufwand fr die Nachbesserung des Planungsmangels und nicht die Mangelfolgeschden. Die aufgrund des Planungsmangels verursachte Mange l - haftigkeit des Bauwerks ist kein Mangel des Architektenwerks, sondern Folge des Planungsmangels. Der Umfang des Schadens richtet sich nach den §§ 249 ff BGB, die Einrede der Unverhltnismûigkeit aus § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB ist gege n ber der Schadenshhe nicht mglich. (5) Die Beklagte kann den Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch die Nichterfllung des Vertrages entstanden ist. Sie kann verlangen so gestellt zu - 14 - werden, wie sie stehen wrde, wenn sie den Vertrag nicht abgeschlossen htte (BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 130/57, BGHZ 27, 215, 216 ff). (6) Die Forderung auf Ersatz der Abriûkosten verstût nicht gegen Treu und Glauben. Die Beklagte hat einen Anspruch auf die vereinbarte und gene h - migte Planung. Sie ist als Auftraggeberin nicht verpflichtet, die mangelhafte Planung als erfllungstaugliche Leistung des Widerbeklagten zu 2 zu akzepti e - ren, weil die Ausfhrung der mangelhaften Planung genehmigungsfhig ist. IV. 1. Unter der Voraussetzung, daû die Forderung der Beklagten gegen den Klger als Vorschuû- oder Schadensersatzanspruch begrndet ist, haften der Klger und der Widerbeklagte zu 2 der Beklagten als Gesamtschuldne r. a) Der planende Architekt und der Bauunternehmer haften dem Besteller fr einen von ihnen verursachten Mangel als Gesamtschuldner. Der Auftragg e - ber muû sich das Planungsverschulden des Architekten gemû § 278 BGB z u - rechnen lassen, so daû der Unternehmer berechtigt ist, gegenber dem Au f - traggeber ein Mitverschulden gemû § 254 BGB einzuwenden ( st.Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128, 131 = BauR 1985, 561 = ZfBR 1985, 282; Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75, BauR 1978, 405 = NJW 1978, 2393). b) Der Architekt und der Bauunternehmer haften auch dann gegenber dem Auftraggeber als Gesamtschuldner, wenn der Bauunternehmer noch b e - rechtigt ist, den Mangel nachzubessern (BGH, Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75, BauR 1978, 405 = NJW 1978, 2393; Urteil vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275, 277 = NJW 1969, 653). - 15 - c) Der Anteil der Mithaftung des Auftraggebers im Verhltnis zum Ba u - unternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeitrgen der Pa r - teien oder eines verursachenden Beitrages eines Erfllungsgehilfen. V. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage fr zulssig und begrndet e r - achtet. 2. Die Erwgungen zur Zulssigkeit der Klage hat der Senat geprft, sie sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Begrndetheit der Klage hngt von der Begrndetheit der geltend gemachten Gegenrechte ab. VI. Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Ve r - handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist. - 16 - Das Berufungsgericht wird nach der Zurckverweisung gegebenenfalls aufgrund ergnzenden Sachvortrags der Parteien klren und entscheiden m s - sen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beklagten gegen den Klger auf einen Vorschuû oder Schadensersatz vorliegen. Sollte ein derartiger A n - spruch begrndet sein, wird das Berufungsgericht prfen und entscheiden m s - sen, ob und in welchem Umfang die Beklagte sich das Planungsverschulden des Widerbeklagten zu 2 als Verursachungsbeitrag zure chnen lassen muû. Ullmann Thode Herr Dr. Haû ist er- krankt und de s halb an der Unterschrift verhindert Ullmann Wiebel Bauner
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