BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 100/01 Verkündet am: 15. Mai 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ MB/KT 94 § 15 lit. a Sind nach den Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung nur erwerbstät i - ge Personen versicherungsfähig, so erlischt die Versicherungsfähigkeit eines in abhängiger Stellung tätigen Versicherten nicht schon mit der (Eigen- oder Fremd- ) Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (Fortführung von BGH, Urteile vom 19. Dezember 1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133). BGH, Urteil vom 15. Mai 2002 - IV ZR 100/01 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin A m - brosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mndliche Verhan d - lung vom 15. Mai 2002 fr Recht erkannt: I. Auf die Revision des Klgers wi rd das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mrz 2001 aufgehoben. II. Auf die Berufung des Klgers wird das Urteil der Z i - vilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 1. August 2000 wie folgt abgendert: 1. Es wird festgestellt, daß die Krankentagegeldve r - sicherung Nr. 31 (0) 244 23875 ber den 31. Dezember 1999 hinaus unverndert fortbesteht und nicht in eine Anwartschaftsversicherung u m - gewandelt ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klger fr den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2000 80.940 DM Krankentagegeld nebst 5% Zinsen ber dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Über- leitungs-Gesetzes seit dem 1. August 2000 sowie fr den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum - 3 - 28. Februar 2001 weitere 80.560 DM Krankent a - gegeld nebst 5% Zinsen ber dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 1. Mrz 2001 zu zahlen. III. Die Beklagte trgt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger macht Ansprche aus einer Krankentagegeldversich e - rung geltend. Der Versicherungs vertrag sieht bei krankheitsbedingter Arbeit s - unfhigkeit die Leistung von 380 DM pro Kalendertag vor. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fr die Krankentag e - geldversicherung (RB/KT 94) zugrunde. Deren § 19 (1) a, der inhalt s - gleich mit § 15 lit. a MB/KT 94 ist, lautet: "(1) Das Versicherungsverhltnis endet hinsichtlich der b e - troffenen versicherten Personen a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung fr die Versicherungsfhigkeit (insbesondere Aufgabe der E r - werbsttigkeit) zum Ende des Monats, in dem die Vorausse t - zung weggefallen ist. " - 4 - In dem vom Klger gewhlten Tarif TN heißt es unter "1. Versich e - rungsfhigkeit": "Versicherungsfhig nach Tarif TN sind erwerbsttige Pers o - nen." Der Klger war seit Juni 1996 als Leiter der B. Geschftsstelle e i - nes Versicherungsdienstes angestellt. Seit dem 28. Mai 1997 ist er u.a. wegen Hftgelenkserkrankungen, chronischer Bronchitis, therapieres i - stenter Gastritis und reaktiver Depression arbeitsunfhig krank; ein Ende der Arbeitsunfhigkeit ist derzeit nicht abzusehen. Mitte 1998 wurde der Klger als schwerbehindert anerkannt. Im Dezember 1998 stellte er bei der BfA einen Antrag auf Berufsunfhigkeitsrente, der bestandskrftig abgewiesen wurde. Im August 1999 beantragte die Arbeitgeberin des Klgers bei der zustndigen Hauptfrsorgestelle fr Schwerbehinderte deren Zustimmung zur Kndigung wegen der Erkrankung und wegen der zum 30. September 1999 geplanten Schließung des Geschftsbetriebes. Gleichzeitig bot die Arbeitgeberin dem Klger vergleichsweise eine Ein i - gung dahin an, ihm bei freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhltnisses eine Abfindung entsprechend dem anlßlich der Geschftsaufgabe au f - gestellten Sozialplan zu zahlen, aus dem der Klger im Falle einer wir k - samen krankheitsbedingten Kndigung der Arbeitgeberin keinen A n - spruch gehabt htte. Der Klger sprach daraufhin mit Schreiben vom 12. August 1999 selbst die Kndigung seines Anstellungsvertrages zum 30. September 1999 aus und machte seinen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan geltend. - 5 - Die Beklagte zahlte dem Klger das vereinbarte Krankentagegeld bis zum Ende des Jahres 1999. Weitere Leistungen lehnte sie ab, weil die Versicherungsfhigkeit des Klgers weggefallen sei. Sie fhrt die Versicherung seit dem 1. Januar 2000 als Anwartschaftsversicherung weiter. Der Klger begehrt die Feststellung, daû seine bei der Beklagten unterhaltene Krankentagegeldversicherung ber den 31. Dezember 1999 hinaus fortbesteht und nicht in eine Anwartschaftsversicherung umg e - wandelt ist, sowie die Zahlung rckstndigen Krankentagegeldes fr die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl - gers ist vom Oberlandesgericht zurckgewiesen worden. Mit der Revis i - on verfolgt der Klger seine zuletzt gestellten Klageantrge weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daû eine Krankentagegeldversicherung fr Erwerbsttige durch die K n - digung des Arbeitsverhltnisses nicht ohne weiteres beendet wird, so n - dern daû dies nur unter zustzlichen Voraussetzungen der Fall ist, an denen es hier fehlt. - 6 - I. Das Berufungsgericht meint, durch die Kndigung des Klgers sei seine Versicherungsfhigkeit weggefallen; denn versicherungsfhig seien nach den Versicherungsbedingungen nur erwerbsttige Personen. Ob die Kndigung des Klgers als "Aufgabe" seiner Erwerbsttigkeit a n - zusehen sei, habe keine rechtliche Bedeutung, weil in der Bedingung s - klausel diese Wendung nur beispielhaft gebraucht werde. Die Regelung, wonach mit der Erwerbsttigkeit zugleich die Versicherungsfhigkeit e n - de, sei auch nicht unwirksam; sie sei weder berraschend im Sinne des § 3 AGBG noch fhre sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 9 AGBG. Schwerpunktmûig hat das Berufungsgericht dann weiter ausgefhrt, daû und weshalb der Kl - ger sich auch nicht darauf berufen könne, er habe lediglich gekndigt, um einer berechtigten Kndigung seiner Arbeitgeberin wegen Krankheit zuvorzukommen. II. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Versicherung s - verhltnis - bis auf die Anwartschaftsversicherung - sei durch die eigene Kndigung des Klgers beendet worden, hlt der rechtlichen Nachpr - fung nicht stand. Die Klausel des § 19 (1) a RB/KT 94 i.V. mit Ziff. 1 des Tarifs TN kann nicht dahin ausgelegt werden, daû eine Kndigung ohne weiteres die Erwerbsttigkeit des Versicherten beendet und damit den Wegfall seiner Versicherungsfhigkeit herbeifhrt. 1. Fr Bedingungsklauseln in der Krankentagegeldvers icherung, nach denen eine selbstndige Berufs- bzw. Erwerbsttigkeit Vorausse t - zung der Versicherungsfhigkeit war, hat der Bundesgerichtshof bereits - 7 - entschieden, wenn ein Versicherter aus irgendwelchen wirtschaftlichen Erwgungen eine bestimmte gewerbliche Ttigkeit aufgegeben habe, so bedeute dies noch nicht das Ende seiner selbstndigen Erwerbsttigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen. In einem solchen Fall muû vielmehr, wenn nicht besondere Umstnde auf das Gegenteil hindeuten, davon ausgegangen werden, daû der Versicherte ohne die Erkrankung alsbald wieder auf andere Weise eine selbstndige Erwerbsttigkeit ausgebt htte und daû er daran nur durch seine Krankheit gehindert worden ist. Das Gegenteil kann nur angenommen werden, wenn der Ve r - sicherer konkrete Tatsachen vortrgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich ergibt, daû der Versicherte nicht mehr gewillt war, nach Wi e - derherstellung seiner Gesundheit eine selbstndige Erwerbsttigkeit auf eine andere Weise auszuben, oder daû ihm dieses nicht möglich gew e - sen wre (Urteile vom 19.12.1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 u n - ter III und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133 unter II 2 a; so auch Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. MB/KT 94 § 15 Rdn. 9 ff.). 2. Fr unselbstndig Beschftigte kann nichts anderes gelten. Ebenso wie die Versicherungsfhigkeit eines Selbstndigen nicht allein durch die Aufgabe seiner bisherigen Ttigkeit erlischt, endet bei einem Arbeitnehmer die Versicherungsfhigkeit nicht schon durch die Knd i - gung seines Arbeitsverhltnisses, sei sie nun vom Arbeitgeber oder vom Versicherungsnehmer ausgesprochen worden, sondern erst in dem Zei t - punkt, in dem der Versicherungsnehmer auch bei einer Gesundung von einer neuen Ttigkeit Abstand genommen htte oder seine Bemhungen um die Aufnahme einer solchen Ttigkeit gescheitert wren. - 8 - 3. Auf die vom Berufungsgericht schwerpunktmûig behandelten Rechtsfragen, ob eine krankheitsbedingte Kndigung des Arbeitgebers die Erwerbsttigkeit des Versicherten und damit das Versicherungsve r - hltnis nicht beendet (so OLG Hamm VersR 1985, 1131; OLG Hamburg VersR 1990, 36; OLG Hamm VersR 1992, 225) und ob gegebenenfalls das Gleiche gilt, wenn der Versicherte einer solchen Kndigung durch Eigenkndigung zuvorkommt, kam es nach alledem nicht an. Der Grun d - satz, daû eine Kndigung nicht ohne weiteres die Erwerbsttigkeit des Versicherten beendet, gilt unabhngig davon, ob es sich um eine Knd i - gung des Arbeitgebers oder um eine Eigenkndigung des Versicherten handelt. III. Da die Überleg ungen des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage nicht zu tragen vermgen, war das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache au f - grund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif war (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.; BGHZ 122, 308, 316). Es ist nmlich u n - streitig, daû die oben genannten zustzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Kndigung im Einzelfall die Beendigung des Versicherung s - verhltnisses herbeifhrt, beim Klger nicht vorliegen. Dieser hat in der Klageschrift den zutreffenden Rechtsstandpunkt eingenommen, daû se i - ne Kndigung seine Erwerbsttigkeit nicht beendet habe, und hierzu vorgetragen, daû er den dringenden Wunsch nach Genesung und Wi e - dereinstieg in das Arbeitsleben hege, arbeitswillig sei und auf dem A r - beitsmarkt nur aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfhigkeit derzeit nicht zur Verfgung stehe. Nach seinem Vortrag fehlt dem Klger - 9 - demnach weder der Arbeitswille, noch gibt es fr seine Aufnahme einer neuen Arbeit ein anderes Hindernis als seine Krankheit. Diesen Vortrag des Klgers hat die Beklagte in Kenntnis der Rechtsauffassung des Kl - gers und seiner Antrge auf Berufsunfhigkeitsrenten nicht bestritten, so daû er als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Klage war somit den Klageantrgen entsprechend stattzug e - ben. Da die Versicherungsfhigkeit des Klgers nicht beendet ist, b e - steht seine Krankentagegeldversicherung unverndert fort und muû die Beklagte ihm auch das rckstndige Tagegeld nachzahlen. Dessen Hhe ist unstreitig. Die Zinsansprche des Klgers sind nach §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. begrndet. Die Klage ist der B e - klagten am 23. Mrz 2000, die Klageerweiterung ist ihr am 12. Januar 2001 zugestellt worden. Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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