BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 100/03 vom20. Januar 2004in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsenund die Richter Pauge und Zoll beschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt amMain vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nichtaufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfenerechtsgrundsätzliche Frage, ob der Geschädigte im Hinblick auf diesubjektiven Merkmale einer Strafnorm (hier: § 263 StGB) abwartenkann, wie die subjektive Tatseite im Strafverfahren weiter aufgeklärtund beurteilt wird, bevor eine Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F.zu bejahen ist, stellt sich nicht, da sie nicht entscheidungserheblich ist.Das Berufungsgericht geht ohne erkennbaren Verfahrensfehler davonaus, daß der materiell-rechtlichen Beurteilung nur der erstinstanzlicheKlägervortrag zugrunde zu legen ist. Gemessen daran ist seineAnnahme, für eine die subjektive Tatseite des Betruges betreffendeausreichende Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin seien keineausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen gewesen, nicht zubeanstanden.Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 23.544,07 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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