BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 100/05 Verk374ndet am: 20. September 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 87c a) Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Han-delsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Versto337es gegen 247 87c HGB unwirksam (Best344tigung von BGH, Urteil vom 20. Februar 1964 - VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu 247 87c HGB). b) Der Unternehmer gen374gt seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter w344hrend der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem erm366glicht, das je-weils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus dem sich ein Gesamt374berblick 374ber den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen lie337e, dass der Handelsvertreter die nur vor374bergehend zug344nglichen Daten "fixiert" und sammelt. BGH, Urteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts K366ln vom 23. M344rz 2005 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs, Abgabe der eides-stattlichen Versicherung 374ber die Richtigkeit und Zahlung einer danach zu be-rechnenden Provision. 1 Er war f374r die Beklagte seit 1985 als selbst344ndiger Versicherungsvertre-ter t344tig, zuletzt aufgrund eines schriftlichen Vertretungsvertrages vom 3. September 1993/27. Oktober 1993. Die Beklagte erkl344rte unter dem 23. M344rz 2003 die fristlose K374ndigung, hilfsweise die ordentliche K374ndigung des Ver-tragsverh344ltnisses. 2 - 3 - In Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages ist bez374glich der Provisionsab-rechnung folgendes vereinbart: 3 "5.2. Provisions-Abrechnung/Kontensalden-Abstimmung Die gem344337 den in Ziffer 5.1. erw344hnten Provisionsbestimmungen gutgeschriebenen Provisionen werden monatlich an den Vertreter ausgezahlt bzw. 374berwiesen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Zum Nachweis der Gutschriften bzw. Belastungen erh344lt der Ver-treter Kontoausz374ge sowie Provisions- und Inkasso-Listen. (Sie dienen auch gegen374ber dem Finanzamt als Einkommensnach-weis.) Die auf den dem Vertreter 374bermittelten Kontoausz374gen ausge-wiesenen Belastungen und die dort ausgewiesenen Salden gelten als vom Vertreter ausdr374cklich anerkannt, falls er nicht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Kontoauszuges hiergegen Wider-spruch erhebt. Der Vertreter ist verpflichtet, sich um den Erhalt ei-nes Kontoauszuges selbst zu bem374hen, falls er feststellen muss, dass ihm ein bestimmter Kontoauszug nicht zugegangen ist. Der Vertreter ist dar374ber hinaus verpflichtet, am Ende eines Ka-lenderhalbjahres ein ausdr374ckliches Saldo-Anerkenntnis dadurch abzugeben, dass er den letzten Kontoauszug und den darin aus-gewiesenen Saldo durch namentliche Unterschrift ausdr374cklich gegenzeichnet. Unterl344sst er dies ohne Angabe von Gr374nden, so gilt der Saldo als stillschweigend anerkannt." Die Beklagte stellte dem Kl344ger zur Abrechnung der Provisionsanspr374-che 14-t344gig Kontoausz374ge zur Verf374gung, denen die Provisionsbewegungen zu entnehmen waren, ferner alle drei Wochen Mahnlisten mit einer Auflistung s344mtlicher von Pr344mienr374ckst344nden betroffenen Vertr344ge. Au337erdem hatte der Kl344ger w344hrend der Vertragslaufzeit von der EDV-Anlage seiner Agentur aus Zugang zum EDV-Agenturinformationssystem der Beklagten. 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert, die Be-klagte zur Erteilung eines Buchauszugs f374r die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 25. M344rz 2003 verurteilt und den Rechtsstreit hinsichtlich der weitergehenden Antr344ge an das Landgericht zur374ckverwiesen. 5 6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte ge-gen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Dem Kl344ger stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs f374r den ausgeurteilten Zeitraum aufgrund 247247 87c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB zu. 9 Eine Erf374llung dieses Anspruchs sei weder durch die 334bersendung von Kontoausz374gen und Mahnlisten noch dadurch eingetreten, dass dem Kl344ger w344hrend der Vertragslaufzeit der Zugang zu dem Agenturinformationssystem ("C. -System") der Beklagten gew344hrt worden sei. 10 Die dem Kl344ger schriftlich 374bersandten Unterlagen w374rden dem Erfor-dernis einer geordneten, klaren und 374bersichtlichen Darstellung nicht gerecht. 334berdies k366nne auch nicht festgestellt werden, dass die 374bersandten Informati-onen vollst344ndig seien, insbesondere was Angaben zu Stornogr374nden und zur 11 - 5 - jeweiligen Art der ergriffenen Erhaltungsma337nahmen sowie schwebende Ge-sch344fte betreffe. 12 Der Zugriff auf das C. -System sei einem herk366mmlichen Buchaus-zug schon deshalb nicht vergleichbar, weil er - jedenfalls f374r die Zeit bis Sep-tember 2002 - es allenfalls erm366glicht habe, sich die jeweiligen Daten aus di-versen Dateien "zusammenzusuchen", statt eine 374bersichtliche Darstellung zu verschaffen. Zudem habe der Kl344ger nach dem Ende des Vertragsverh344ltnisses auf das System keinen Zugriff mehr, w344hrend ihm ein herk366mmlicher Buchaus-zug auch nach Vertragsende zur 334berpr374fung seiner Provisionsanspr374che verbliebe. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei auch nicht dadurch entfallen, dass der Kl344ger 374ber viele Jahre keine Einwendungen gegen die Pro-visionsabrechnungen erhoben habe. Mangels eindeutigen Erkl344rungsinhaltes sei hierin weder ein stillschweigendes Einverst344ndnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf etwaige weitere Provisionen zu sehen. Ebenso wenig k366nne sich die Beklagte auf die in Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages enthalte-ne Anerkennungsklausel berufen. Diese Vertragsbestimmung sei wegen Ver-sto337es gegen 247247 87c Abs. 5, 92 HGB unwirksam. 13 Schlie337lich greife der von der Beklagten erhobene Einwand rechtsmiss-br344uchlichen Verhaltens nicht durch. Daf374r, dass der Kl344ger nur eine "formale Rechtsposition" einsetze, um von der Beklagten m366glichst hohe Ausgleichsan-spr374che zu "erpressen", best374nden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig k366nne die Beklagte dem Begehren des Kl344gers auf Erteilung eines Buchauszugs entgegenhalten, dass dessen Erstellung f374r sie einen unverh344lt-nism344337ig hohen Aufwand verursache. Die Beklagte h344tte sich bei der Organisa-tion ihrer Buchf374hrung vielmehr von vornherein darauf einstellen m374ssen, dass 14 - 6 - ein Buchauszug mit m366glichst geringem eigenen Aufwand erstellt werden k366n-ne. Soweit durch organisatorische Vers344umnisse in dieser Hinsicht ein erhebli-cher Arbeitsaufwand entstehen sollte, gehe das zu Lasten der Beklagten. II. 15 Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand; die Revision ist daher zur374ckzuweisen. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Kl344gers aus 247 87c Abs. 2 HGB bejaht. Diesen Anspruch hat die Beklagte entgegen der Auf-fassung der Revision nicht bereits dadurch erf374llt, dass sie dem Kl344ger regel-m344337ig Abrechnungen und Kontoausz374ge 374bersandt und ihm w344hrend der Ver-tragsdauer Zugang zu ihrem elektronischen Agenturinformationssystem (C. -System) gew344hrt hat. 16 Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die M366glichkeit zu verschaffen, Klarheit 374ber seine Provisionanspr374che zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu 374berpr374fen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollst344ndige, geordnete und 374bersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die f374r die Provision von Bedeutung sind, die der Han-delsvertreter mithin zur 334berpr374fung der Provisionsanspr374che ben366tigt (Senat, Urteil vom 21. M344rz 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333 unter II). Diesen Anforderungen werden, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die von der Beklagten dem Kl344ger zur Verf374gung gestellten Informationen in mehrfa-cher Hinsicht nicht gerecht. 17 Die Beklagte hat schon nicht dargetan, dass sie in den dem Kl344ger 374ber-sandten Schriftst374cken alle Angaben gemacht hat, die ein Buchauszug zu ent-halten hat. Dazu geh366ren nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem 18 - 7 - vollst344ndige Angaben zu etwaigen Stornierungsgr374nden und zur Art der ergrif-fenen Erhaltungsma337nahmen sowie die Aufnahme schwebender Gesch344fte oder solcher, aus denen sich m366glicherweise ein Provisionsanspruch ergeben kann (Urteil vom 21. M344rz 2001 aaO unter II 2 c). Dass die Kontoausz374ge und Mahnlisten, die dem Kl344ger regelm344337ig 374bersandt worden sein sollen, und die im Einzelfall hinzukommenden Stornogefahrmitteilungen dazu alle erforderli-chen Angaben enthielten, hat das Berufungsgericht anhand der von der Beklag-ten exemplarisch zu den Akten gereichten Schriftst374cke nicht festzustellen ver-mocht. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher der revisionsrechtlichen Nachpr374fung zugrunde zu legen. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass die dem Kl344-ger fortlaufend 374bersandten Unterlagen nicht geeignet sind, ihm eine einem ordnungsgem344337en Buchauszug vergleichbare geordnete und 374bersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu verschaffen, und dass der Han-delsvertreter sich nicht darauf verweisen lassen muss, die ihm 374bersandten Un-terlagen selbst chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich daraus die f374r die Nachpr374fung der Provisionsabrechnungen erforderlichen Informatio-nen zusammenzusuchen. 19 Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, dem Kl344ger eine geordnete und 374bersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu 374berlassen, auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie dem Kl344ger w344hrend der Ver-tragslaufzeit den Zugriff auf ihr elektronisches Agenturinformationssystem C. erm366glicht habe. Dies folgt schon daraus, dass das C. -System der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur den jeweils aktuellen Stand der fraglichen Daten wiedergibt. Ein Gesamt374berblick 374ber den Zeitraum bis einschlie337lich August 20 - 8 - 2002 h344tte sich daraus, wie auch die Revision nicht verkennt, allenfalls dadurch gewinnen lassen, dass der Kl344ger die nur vor374bergehend zug344nglichen Daten jeweils "fixiert" und gesammelt h344tte. Darauf muss sich der Handelsvertreter indessen ebenso wenig verweisen lassen wie auf eine geordnete Aufbewah-rung ihm 374bermittelter schriftlicher Unterlagen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, f374r die Zeit seit September 2002 sei es mit Hilfe des C. -Systems m366glich, einen Buchauszug "auf Knopfdruck" zu erstellen, steht dies dem An-spruch des Kl344gers auf Erteilung eines Buchauszugs durch die Beklagte jeden-falls deswegen nicht entgegen, weil der Kl344ger nach den unangegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts seit seinem Ausscheiden aus der Vertriebs-organisation der Beklagten keinen Zugriff mehr auf das System hat. 2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte k366nne dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht ent-gegenhalten, der Kl344ger habe die Provisionsabrechnungen - stillschweigend - anerkannt. 21 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Handelsver-treter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus 247 87c Abs. 2 HGB als Grundlage f374r weitere Provisionsanspr374che nicht mehr geltend ma-chen, wenn er sich mit dem Unternehmer 374ber die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat (Senat, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, WM 1996, 309 = NJW 1996, 588 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein Einverst344ndnis mit den Provi-sionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Anspr374che zu haben, kann jedoch im Allgemeinen nicht aus einem unt344tigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; f374r eine Einigung 374ber die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserkl344rung des Handelsvertreters (Senat aaO m.w.Nachw.). Dies entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge- 22 - 9 - richtshofs, dass an die Annahme eines konkludent erkl344rten Verzichts grund-s344tzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (z.B. Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 = WM 1994, 13 unter II 2 b; Urteil vom 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94 = WM 1995, 1677 unter II 2 b bb). Deswegen ist allein in dem Umstand, dass der Kl344ger 374ber mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der Beklagten widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erkl344r-tes Einverst344ndnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provi-sion f374r nicht durchgef374hrte Gesch344fte zu sehen (vgl. Senat aaO). Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen der Beklagten durch den Kl344ger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des Versicherungs-vertretervertrages so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen Ver-sto337es gegen die zwingende Vorschrift des 247 87c HGB unwirksam. Der An-nahme eines sich st344ndig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schw344cheren Handelsvertreters dienenden 247247 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat aaO unter II 2). Denn diese Annahme f374hrt ebenfalls zu einer gegen die ge-nannten Bestimmungen versto337enden Beschr344nkung der Anspr374che des Han-delsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision f374r die Zukunft. Sie n366tigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers k374nftig zu wider-sprechen, um insoweit ein (sich st344ndig wiederholendes) negatives Schuldan-erkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Ver-einbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen Ab-rechnung mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer be-stimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Versto337es gegen 247 87c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 - VII ZR 147/62, 23 - 10 - LM Nr. 4a zu 247 87c HGB unter I 3 b bb; vgl. auch Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80 = LM Nr. 11 zu 247 87a HGB unter I 2 c; Senatsurteil vom 29. November 1995 aaO unter II 2 b; ebenso OLG M374nchen VersR 2004, 470, 471; OLG Koblenz VersR 1980, 623; OLG Karlsruhe BB 1980, 226; OLG Hamm BB 1979, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum 374ber-wiegend Zustimmung gefunden hat (Ebenroth/Boujong/Joost/L366wisch, HGB, 247 87c Rdnr. 50, M374nchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, 247 87c Rdnr. 83, Hey-mann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., 247 87c Rdnr. 20; Hopt, Han-delsvertreterrecht, 3. Aufl., 247 87c Rdnr. 29), h344lt der Senat ungeachtet abwei-chender Auffassungen in Rechtsprechung (OLG Saarbr374cken, DB 1985, 2399, OLG Naumburg VersR 1999, 578; LG Frankfurt/Oder VersR 1998, 1238) und Literatur (M374ller-Stein, VersR 2001, 830, 831; Segger, VersR 2004, 781, 782; Scherer, BB 1996, 2205, 2209) fest. 3. Ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht h344tte das Verlan-gen des Kl344gers nach Erteilung eines Buchauszugs jedenfalls deswegen als rechtsmissbr344uchlich beurteilen m374ssen, weil der Kl344ger, ohne konkrete Zweifel an der Abrechnung der Beklagten geltend machen zu k366nnen, nur eine formale Rechtsposition f374r sachfremde Zwecke ausn374tzen und einen Anspruch durch-setzen wolle, der bei der Beklagten au337ergew366hnlich hohe Kosten ausl366se, die in einem offensichtlichen Missverh344ltnis zu dem realistischerweise allenfalls verbleibenden Provisionsanspruch des Kl344gers st374nden. Das Berufungsgericht hat f374r ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten des Kl344gers keine hinreichenden Anhaltspunkte feststellen k366nnen. Vom Berufungsgericht 374bersehene Gesichts-punkte zeigt auch die Revision nicht auf. Die Belastung mit au337ergew366hnlich hohen Kosten, die mit der Erstellung des Buchauszugs verbunden sind, kann der Unternehmer, wie auch die Revision nicht verkennt, dem Anspruch auf Er-teilung eines Buchauszugs nach der Rechtsprechung des Senats nicht mit Er- 24 - 11 - folg entgegenhalten (Urteil vom 21. M344rz 2001 aaO unter II 5). Auch daran h344lt der Senat fest. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 01.04.2004 - 2 O 287/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 23.03.2005 - 19 U 71/04 -
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