BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 100/05 Verk374ndet am: 14. Mai 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gem344337 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. April 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2004 ge344ndert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gem344337 ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut-schrift den Wert der vom Kl344ger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Streitwert: 3.220,22 200 - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertra- 2 - 4 - gen. Die Anwartschaften der 374brigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver-sicherten berechnen sich demgegen374ber nach den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabh344ngig von ih-rer Zugeh366rigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr-gang erhalten Besch344ftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift f374r jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbesch344ftigung gemindert durch Mul-tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 ma337gebenden Gesamtbe-sch344ftigungsquotienten (247247 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). Der am 24. November 1952 geborene und somit einem rentenfer-nen Jahrgang zugeh366rige Kl344ger und die Beklagte streiten 374ber die Zu-l344ssigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der 334bergangsrege-lung f374r rentenferne Versicherte und die H366he der dem Kl344ger erteilten Startgutschrift von 20,76 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 83,04 200). Der Kl344ger h344lt die Beklagte f374r verpflich-tet, ihm bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindes-tens in H366he des geringeren Betrages zu gew344hren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 g374ltigen (alten) Sat-zung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Dar374ber hinaus erstrebt er eine Ver-pflichtung der Beklagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimm-te, in verschiedenen Klageantr344gen n344her konkretisierte Berechnungs-elemente zugrunde zu legen. Die Beklagte st374tzt ihren Antrag auf Klag-abweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete 334bergangsre-gelung f374r rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zu- 3 - 5 - r374ckgehe, die mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarif-autonomie der ohnehin eingeschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung stand-halte. Im 334brigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrecht-lich gesch374tzten Besitzstand des Kl344gers. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Landgericht unter Klagabweisung im 334brigen die Beklag-te verpflichtet, 4 dem Kl344ger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer fr374heren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, und die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Kl344gers nicht unter Verwendung des so genannten N344he-rungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenaus-kunft des gesetzlichen Rentenversicherungstr344gers zu be-rechnen und dabei auch den Altersfaktor nach 247 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Kl344ger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Antr344ge weiter, hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die ihm erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. 5 Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. - 6 - 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Gegen den von den Tarif-vertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen best374nden keine rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen 374ber die Er-rechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen h344tten. Als erdiente Anwartschaft k366nne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente zum 31. Dezember 2001 ergeben h344tte. In 247 4 Abs. 1 Versorgungs-TV vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdr374cklich bestimmt, dass der Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs-rente" solle erwerben k366nnen. Wer die Wartezeit erf374llt habe, habe nach der fr374heren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verren-tung fortbestehendem Arbeitsverh344ltnis grunds344tzlich einen Anspruch auf Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits f374r die Zeit vor Erreichen des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwart-schaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden k366nne. Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Sys-temwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich h366here Leistung erhalten h344tte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Be-klagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des System-wechsels eine 374beraus gro337e Verminderung der errechneten Rentenan-wartschaft festzustellen, die sich meist noch 374ber einen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar. Auch der Kl344ger sei von einem derartigen Eingriff betroffen. 8 - 7 - 9 Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt h344tten oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht uner-heblichen Zahl von F344llen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfal-len werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) lasse sich nur entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt und die im fr374heren Gesamtversorgungssystem er-worbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell 374berf374hrt werden soll-ten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situa-tion und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts dar374ber, ob die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt h344tten. Die Be-klagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu kei-nem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften gef374hrt habe. Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifver-trages Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 abgewichen. Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungsl374cke gleich. Letz-tere m374sse von den Gerichten durch eine erg344nzende Auslegung ge-schlossen werden, wenn sich unter Ber374cksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte f374r den mutma337lichen Willen der Vertragsparteien erg344ben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifver-tragsparteien die L374cke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffe-nen Regelung geschlossen h344tten, wenn sie sich des Eingriffs in ge-sch374tzte Anwartschaften bewusst gewesen w344ren. 10 - 8 - 11 Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch f374r Versicher-te der rentenfernen Jahrg344nge nicht ausnahmslos nach dem so genann-ten N344herungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi-cherers zu berechnen sei. Die 334bergangsregelung f374r die rentenfernen Jahrg344nge benachteilige letztere unangemessen gegen374ber den renten-nahen Jahrg344ngen. Ein sachlicher Grund f374r diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters-faktor gem344337 247 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel-lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb-nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizieren. 12 Entgegen der Ansicht des Kl344gers m374sse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be-r374cksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu-satzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol-gend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) ge344u337erten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten m374ssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gew344hrenden Betriebsrente nicht ber374cksichtigt werden. 13 - 9 - 14 II. Dies h344lt, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - ver366f-fentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat-zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten ge344ndert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo-dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schlie337t die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsvertr344ge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver-sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo-gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche-rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und st344n-dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in 247 14 ei-nen 304nderungsvorbehalt, der auch f374r bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungs344nderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses 304nderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die 304nderung einzelner Satzungsregelungen be-schr344nkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er-m344chtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungs344nderungen sind daher oh-ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem m366glich (Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). F374r den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26). 15 - 10 - 16 2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste-henden Rentenanspr374che und -anwartschaften ist durch 334bergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern h344ngt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die 334bergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). F374r die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi-cherter ist in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG eine 334ber-gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor-denen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu 374ber-tragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39). a) Diese 334bergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der ma337geblichen Berech-nungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (247247 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grunds344tzen des Vertrauensschutzes gesch374tzten Be-reich f374hrt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79). 17 - 11 - 18 Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters-faktors (247 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh-men, verst366337t ebenfalls nicht gegen h366herrangiges Recht. Denn die Dy-namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den 247247 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zun344chst festgeschrie-benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus-punkte ausl366sen k366nnen, die eine tats344chliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme gr366337ten Pensionskassen (vgl. 247 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte-ten 334bersch374ssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge-w344hlte und von der Beklagten in ihrer Satzung 374bernommene Dynamisie-rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie er366ffneten weiten Handlungsspielraum nicht 374berschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81). Eine Verletzung h366herrangigen Rechts kann schlie337lich weder dar-in gesehen werden, dass die 334bergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach 247 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach 247 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt-lung der gesamtversorgungsf344higen Zeit zu ber374cksichtigende h344lftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der 334bergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 n344her dargelegt (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101). 19 - 12 - 20 b) Ob es zul344ssig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die f374r die Ermittlung der Voll-Leistung von der H366chstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gem344337 den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschlie337lich nach dem bei der Berechnung von Pensionsr374ckstellungen allgemein zul344ssigen Verfahren (dem so ge-nannten N344herungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all-gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verst366337t, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121). Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die 334ber-gangsregelung f374r rentenferne Pflichtversicherte verst366337t jedenfalls an-derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120). 21 c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet n344mlich der nach den 247247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start-gutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% f374r jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor-gungssatz f374hrt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgef374hrt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Ungleich-behandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit-nehmer mit l344ngeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente 22 - 13 - (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits-leben nicht erreichen k366nnen und deshalb von vornherein 374berproportio-nale Abschl344ge hinnehmen m374ssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be-ruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138). 3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge-bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. M344rz 2002 und der neuen Satzung der Beklagten 344ndern an der Wirk-samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 BetrAVG f374r die rentenfernen Versicherten getroffene 334bergangsregelung, was zur Folge hat, dass die dem Kl344ger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der vom Kl344ger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver-sicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsur-teil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141). 23 Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschr344nken. Dem weitergehenden Begehren des Kl344gers, die durch den Wegfall der unwirksamen 334bergangsregelung verursachte L374cke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben f374r die Neuerrechnung der Startgut-schrift festzuschreiben, kann mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge- 24 - 14 - richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge-boten. Es ist vielmehr zun344chst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam-menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus-schlie337lichen Anwendung des N344herungsverfahrens erneut zu bedenken. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.10.2004 - 2 C 63/04 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 6 S 42/04 -
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