BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 100/08 Verk374ndet am: 3. M344rz 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 (Gb) Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden f374r den Umfang des Scha-densersatzes darauf an, ob die vom Sachverst344ndigen kalkulierten Reparatur-kosten den Wiederbeschaffungswert 374bersteigen, ist in der Regel auf die Brut-toreparaturkosten abzustellen. BGH, Urteil vom 3. M344rz 2009 - VI ZR 100/08 - LG Fulda AG Fulda - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richte-rin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Fulda vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz f374r sein bei einem Verkehrsunfall besch344digtes Fahrzeug. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. 1 Ausweislich eines vom Kl344ger eingeholten Gutachtens betragen die Re-paraturkosten 3.572,40 200 netto (4.251,16 200 brutto) und der Wiederbeschaf-fungswert incl. Mehrwertsteuer 4.200,00 200. Der Kl344ger verlangte von den Be-klagten daraufhin Ersatz der Nettoreparaturkosten von 3.572,40 200 zuz374glich 25,00 200 Kostenpauschale. Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden in H366he des Wiederbeschaffungswerts von 4.200,00 200 abz374glich 1.680,00 200 Restwert, und zahlte daher 2.520,00 200 nebst 20,00 200 Kostenpauschale. Mit der Klage ver- 2 - 3 - langt der Kl344ger die Zahlung des Differenzbetrags sowie vorgerichtlicher Kosten von 155,30 200. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage bis auf einen Betrag von 5 200 (erh366h-te Kostenpauschale) abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klagantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: 334bersteige der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, k366nnten dem Gesch344digten Re-paraturkosten, die 374ber dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs lie-gen, grunds344tzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen seien oder wenn der Gesch344digte nachweisbar wertm344337ig in einem Umfang repariert habe, der den Wiederbeschaffungsaufwand 374bersteige. Anderenfalls sei die H366he des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungs-aufwand beschr344nkt. Da der Kl344ger nach seinem eigenen Vorbringen allenfalls Notreparaturen vorgenommen habe, um die Fahrf344higkeit des PKW wieder her-zustellen und eine qualifizierte Reparatur nicht erfolgt sei, k366nne er nur dann die vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten verlangen, wenn der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht 374berstiegen habe. Die f374r die Entscheidung ma337gebliche Frage, ob der Kraftfahrzeugschaden den Wie-derbeschaffungswert des Fahrzeugs 374berstiegen habe, sei zu bejahen. Unstrei-tig betrage der Wiederbeschaffungswert einschlie337lich Mehrwertsteuer 4.200 200. Insofern habe der Gutachter ausgef374hrt, dass vergleichbare Fahrzeuge 374ber- 4 - 4 - wiegend am Privatmarkt angeboten w374rden. Der mehrwertsteuerneutrale Be-trag entspreche dem Wiederbeschaffungswert einschlie337lich Mehrwertsteuer. Demgegen374ber beliefen sich die Reparaturkosten auf 3.572,40 200 netto und auf 4.251,16 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer. Die Nettoreparaturkosten l344gen da-her unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200 200, w344hrend die Bruttorepara-turkosten h366her als der Wiederbeschaffungswert seien. Die Frage, ob der Wie-derbeschaffungswert mit den Nettoreparaturkosten oder den Bruttoreparatur-kosten zu vergleichen sei, sei dahin zu beantworten, dass der erforderliche Re-paraturaufwand und der Fahrzeugwert zu vergleichen seien, wobei zum Auf-wand f374r eine ordnungsgem344337e Reparatur regelm344337ig ebenso wie zum Auf-wand f374r die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer ge-h366re. Insofern bed374rfe es eines einheitlichen Vergleichsma337stabes und k366nnten die Werte nicht einmal auf Nettobasis (Reparaturkosten) und einmal auf Brutto-basis (Wiederbeschaffungswert) verglichen werden. Da es um einen Wirtschaft-lichkeitsvergleich gehe, also alternative tats344chliche Schadensausgleichsma337-nahmen miteinander verglichen w374rden, sei es sachgerecht, auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung den jeweiligen Bruttowert in den Vergleich einzustellen. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. 5 1. Zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung die st344ndige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Grunde. 334bersteigt der Kraftfahr-zeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs - im Rahmen der 130%-Grenze -, k366nnen Reparaturkosten, die 374ber dem Wiederbeschaffungs-aufwand des Fahrzeugs liegen, grunds344tzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgef374hrt wird, wie 6 - 5 - ihn der Sachverst344ndige zur Grundlage seiner Kostensch344tzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Ge-sch344digte nachweisbar wertm344337ig in einem Umfang repariert hat, der den Wie-derbeschaffungsaufwand 374bersteigt, und dass anderenfalls die H366he des Er-satzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschr344nkt ist (Senatsur-teile BGHZ 162, 161 ff.; 162, 170 ff.). Hingegen spielt die Qualit344t der Reparatur so lange keine Rolle, wie die gesch344tzten Reparaturkosten den Wiederbeschaf-fungswert nicht 374bersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten bis zur H366he des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden k366nnen (Senatsurteile BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.). Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen f374r einen Ersatz in H366he der vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten hier nicht vorliegen, falls diese den Wiederbeschaffungswert 374bersteigen, stellt die Revision nicht in Frage. 7 2. Die Revision meint, im vorliegenden Fall 374berstiegen die gesch344tzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, weil sie nur netto, also ohne Zurechnung der Mehrwertsteuer anzusetzen seien. Die nach der Schuldrechtsreform geltende Fassung des 247 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimme, dass Umsatzsteuer bei Schadensersatz nur dann verlangt werden k366nne, wenn und soweit sie tats344chlich angefallen sei. Diese Norm enthalte ein allgemein geltendes schadensersatzrechtliches Prinzip, nach dem auch bei Elementen der Schadensberechnung Umsatzsteuer nur dann in die Berechnung einflie337en d374rfe, wenn sie effektiv bezahlt wurde. Hieraus ergebe sich, dass dann, wenn, wie hier, der Wiederbe-schaffungswert umsatzsteuerneutral sei, weil vergleichbare Fahrzeuge 8 - 6 - nur auf dem Privatmarkt angeboten w374rden, dieser Wert nicht zu korrigie-ren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. 9 a) Dem Gesch344digten, der eine Reparatur nachweislich durchf374hrt, wer-den die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten, die den Wiederbeschaf-fungswert bis zu 30% 374bersteigen, nur deshalb zuerkannt, weil regelm344337ig nur die Reparatur des dem Gesch344digten vertrauten Fahrzeugs sein Integrit344tsinte-resse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173, jew. m. w. Nachw.), wobei aber letztlich wirtschaftliche Aspekte den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtli-cher Sicht als gerechtfertigt erscheinen lassen (Senatsurteil BGHZ 162, 161, 166 ff.). Dabei ist zu bedenken, dass die Schadensersatzpflicht von vornherein nur insoweit besteht, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378 f.; 162, 161, 165). 10 Daran hat sich der Vergleichsma337stab auszurichten. Nimmt der Gesch344-digte - wie hier - nur eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Bruttoreparaturkosten einschlie337lich der Mehrwertsteuer regelm344-337ig den Aufwand dar, den der Gesch344digte h344tte, wenn er das Fahrzeug tat-s344chlich derart reparieren lie337e, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht k344me. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaf-fungswert zu vergleichen (ebenso: OLG D374sseldorf, DAR 2008, 268, 269; AG Kaiserslautern, VersR 2005, 1303, 1304 f.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtpro-zess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., 247 249 Rn. 28). Liegt der Betrag der vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Reparaturkosten einschlie337-lich der Mehrwertsteuer 374ber dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Repara-tur nur dann als noch wirtschaftlich vern374nftig angesehen werden, wenn sie vom Integrit344tsinteresse des Gesch344digten gepr344gt ist und fachgerecht sowie in 11 - 7 - einem Umfang durchgef374hrt wird, wie ihn der Sachverst344ndige zur Grundlage seiner Kostensch344tzung gemacht hat. Eine fiktive Schadensabrechnung f374hrt in diesem Fall dazu, dass der Gesch344digte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. b) Aus 247 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Umsatzsteuer nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit sie tats344chlich angefallen ist, er-gibt sich nichts Abweichendes. Die Vorschrift besagt nur, dass im Fall fik-tiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung k344me es zu einer 334ber-kompensation, wenn der Gesch344digte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoscha-densbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391), was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff.) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff.) gilt. Um die Verhinderung einer 334berkompensation geht es bei der vorliegenden Fragestellung indes nicht. Vielmehr geht es um eine wertende Betrachtung, unter welchen Umst344nden eine Reparatur des total besch344digten Fahrzeugs noch als ausreichend wirt-schaftlich angesehen werden kann, damit dem Sch344diger eine Belastung mit den Kosten zuzumuten ist. 12 c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es versto337e gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG), die Bruttoreparaturkosten als Vergleichsma337stab heranzuziehen, weil von unterschiedlichen Ergebnissen auszugehen sei je nachdem, ob der Gesch344digte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beach-ten sein (vgl. Senatsurteile vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 772; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 166/80 - VersR 1982, 757, 758). Es kann auch unter-stellt werden, dass im Fall eines vorsteuerabzugsberechtigten Gesch344digten die 13 - 8 - Nettoreparaturkosten als Vergleichsma337stab herangezogen werden k366nnen, was hier nicht zu entscheiden ist. Indes dient das Schadensrecht dem Ersatz des dem jeweiligen Gesch344digten jeweils konkret entstandenen Schadens. Deshalb ist die Schadensberechnung an den konkreten Umst344nden auszurich-ten und kann von daher im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen f374hren. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung ist demnach aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Gegen den bei der Be-rechnung angesetzten Restwert und gegen die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten 374berschritten sei, wendet sich die Revisi-on nicht. 14 - 9 - III. Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. 15 M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 29.11.2007 - 32 C 203/07 - LG Fulda, Entscheidung vom 29.02.2008 - 1 S 200/07 -
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