BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVII ZR 10/01Verkündet am: 23. Januar 2003Heinzelmann,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und dieRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Baunerfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 06. Dezember 2000 auf-gehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem öffentlichrechtlichenTrink-und Abwasserverband, restlichen Werklohn für den Bau eines Schmutz-wasserkanals.Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhielt am 1. September 1993 denAuftrag, das Los A 5 des Bauvorhabens L. auszuführen. Der Auftragist für den Beklagten von dem Verbandsvorsteher M. und dem Vorsitzenden derVerbandsversammlung L. unterzeichnet worden.In dem Leistungsverzeichnis sind drei Positionen ausdrücklich als Be-darfspositionen gekennzeichnet. Bei zahlreichen weiteren Positionen ist in der - 3 -Spalte "Gesamtpreis" das Kürzel "nEP" eingetragen. Auch für diese Positionenhat die Klägerin nur die Einheitspreise und keinen Gesamtpreis in das Lei-stungsverzeichnis eingetragen.Die Klägerin legte dem Beklagten während der Bauausführung insge-samt sieben Nachtragsangebote vor, deren Beauftragung und Abrechnungweitgehend streitig sind. Die Schlußrechnung der Klägerin beläuft sich auf5.228.370,09 DM. Hieraus verlangt die Klägerin zuletzt noch 2.770.277,92 DM.Das Landgericht hat der Klägerin 1.886.691,50 DM sowie Zinsen zuge-sprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider Par-teien hat das Berufungsgericht den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von2.088.045,26 DM und Zinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision desBeklagten.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Für die Beurteilung des Falles ist das bis zum 31. Dezember 2001 gel-tende Recht maßgeblich (§ 26 Nr. 7 EGZPO, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). - 4 -I.1. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil entschieden. Es hat die Be-rufungen der Parteien in Höhe von 2.088.045,26 DM für entscheidungsreifgehalten. Diesen Betrag hat es der Klägerin zugesprochen. Weitere Positionenmit zusammen 373.868,59 DM netto (= 429.948,88 DM brutto) hat das Beru-fungsgericht für nicht entscheidungsreif gehalten und implizit dem Schlußurteilvorbehalten.Zu dem danach verbleibenden Teil des geltend gemachten Anspruchs,der 252.283,78 DM ausmacht, hat das Berufungsgericht keine Entscheidunggetroffen. Einige Positionen hat das Berufungsgericht zwar entgegen seinerausdrücklichen Feststellung offenbar auch noch für entscheidungsreif gehalten,in der Sache geprüft und für unbegründet erachtet. Jedoch hat es eine Klage-abweisung hierzu nicht ausgesprochen. Diese Positionen machen im übrigennur einen Teil des weder entschiedenen noch dem Schlußurteil vorbehaltenenRestes aus, zu dem weitere Ausführungen fehlen.2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Voraussetzungeneines Teilurteils sind nicht gegeben. Außerdem hat das Berufungsgericht dennicht dem Schlußurteil vorbehaltenen Teil des Rechtsstreits teilweise nicht ent-schieden.a) Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund undHöhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleichein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (§ 301 Abs. 1Satz 2 ZPO).b) Daran hat sich das Berufungsgericht nicht gehalten. Entschieden hates über einige der in der Schlußrechnung enthaltenen Positionen, die nur un- - 5 -selbständige Rechnungsposten der eingeklagten Forderung darstellen (vgl.BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, NJW 1999, 417, 418= BauR 1999, 251, 252 = ZfBR 1999, 94, 95). Ein Grundurteil erlassen hat esjedoch nicht.Der Tenor der angegriffenen Entscheidung enthält keinen Ausspruchzum Grund des gesamten geltend gemachten Anspruchs. Daß auch die Be-zeichnung des Berufungsurteils keinen Hinweis auf ein Grundurteil enthält, be-stätigt, daß an ein solches nicht gedacht worden ist. Den Urteilsgründenschließlich läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht entgegen demTenor und der Bezeichnung der Entscheidung ein Grundurteil über den streiti-gen Anspruch erlassen wollte.Allerdings finden sich in den Gründen Ausführungen zum Anspruchs-grund, die möglicherweise auch für den dem Schlußurteil vorbehaltenen Teilgelten. Ob das insgesamt oder nur teilweise der Fall ist, bleibt angesichts derzahlreichen Nachträge zum ursprünglichen Vertrag ungewiß. Darüber hinaus istdie Annahme eines eigentlich beabsichtigten Grundurteils um so weniger ge-rechtfertigt, als sich nicht einmal mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellenläßt, wieweit das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil überhaupt ent-scheiden wollte und entschieden hat. Seine Feststellung zum Umfang der Ent-scheidungsreife stimmt nicht überein mit dem Teilbetrag, dessen Begründetheitdas Berufungsgericht geprüft hat. Die angesichts der Ausführungen zur fehlen-den Begründetheit einiger Teilposten naheliegende Teilabweisung der Klagefehlt. Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer der Klägerin stimmtnicht überein mit dem Restbetrag, der weder Gegenstand der Entscheidunggeworden, noch dem Schlußurteil vorbehalten worden ist. - 6 -c) Danach kommen die von der Revisionserwiderung vorgeschlagenenBerichtigungen der Urteilsformel wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1ZPO) nicht in Betracht. Die für solche Berichtigungen nötige Offenkundigkeitfehlt. Das gilt sowohl für das fehlende Grundurteil als auch für die fehlendeTeilabweisung.II.Für die erneute Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichtsweist der Senat darauf hin, daß die angegriffene Entscheidung auch in der Sa-che einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme,daß der Beklagte bei Vertragsschluß am 1. September 1993 wirksam vertretenworden und ein Vertrag zustande gekommen ist.a) Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, daß der Vertrag entgegendem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg inder seinerzeit geltenden Fassung sowie der Satzung des Beklagten nicht vondem Verbandsvorsteher und einem von der Verbandsversammlung bestimmtenAngestellten unterzeichnet worden ist. Der neben dem Verbandsvorsteher M.mitunterzeichnende L. war nicht von der Verbandsversammlung dazu bestimmt,verpflichtende Erklärungen mit zu unterzeichnen.b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen für die Annahmeeiner Duldungsvollmacht oder einer Genehmigung nicht.c) Der Beklagte ist nach den bisher getroffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehin- - 7 -dert, sich auf die nicht ordnungsgemäße Vertretung zu berufen. Der Einwandaus § 242 BGB kommt unter besonderen Umständen etwa dann in Betracht,wenn das für die Willensbildung zuständige Organ das Verpflichtungsgeschäftbilligt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528= BauR 1994, 363 f. = ZfBR 1994, 123 f.). Eine solche Billigung ergibt sich nichtaus dem Protokoll über die Zusammenkunft am 1. September 1993. Anhalts-punkte für eine Billigung zu einem anderen Zeitpunkt sind nicht festgestellt.2. Das Berufungsgericht wird ferner zu beachten haben, daß sich mitseiner bisherigen Begründung ein Vergütungsanspruch der Klägerin für dienEP-Positionen nicht rechtfertigen läßt.Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind für die nEPPositionenEinheitspreise vereinbart worden, die bei Ausführung der Leistungen grund-sätzlich in Rechnung zu stellen seien. Diese Ansicht wird von den Feststellun-gen nicht getragen und sie läßt wesentliches Auslegungsmaterial unberück-sichtigt. Bei der Auslegung von Leistungsbeschreibungen in öffentlichen Aus-schreibungen kommt es insbesondere auch darauf an, ob die verwendete For-mulierung von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifischen, techni-schen Sinn verstanden wird oder in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrs-üblich ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625, 626= ZfBR 1994, 222).Es ist verbreitet, mit der Abkürzung "nEP" Eventualpositionen zu be-zeichnen, das heißt solche Vertragspositionen, bei denen bei Ausschreibungnoch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die beschriebenen Leistungenfür die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich werden. Die Entscheidungüber die Ausführung dieser Positionen trifft der Auftraggeber erst zu einem - 8 -späteren Zeitpunkt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Be-klagte die Ausführung dieser Eventualpositionen angeordnet hätte.Dafür, daß der Begriff nEP-Position anders zu verstehen sei, führt dasBerufungsgericht lediglich an, daß mit Ausnahme von drei Positionen die weite-ren Teilleistungen ausdrücklich nicht als Bedarfspositionen gekennzeichnetworden seien. Es würdigt den Umstand nicht, daß bei den im Leistungsver-zeichnis mit "nEP" bezeichneten Positionen nur die jeweiligen Einheitspreise indas Leistungsverzeichnis eingetragen worden sind, daß ferner die Spalte mitden Gesamtpreisen freigeblieben ist und daß die nEPPositionen nicht in denEndpreis des Angebotes der Klägerin eingeflossen sind. In diesem Zusammen-hang wird das Berufungsgericht sich insbesondere auch mit dem von der Be-klagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen L. vom Dezember1998 auseinanderzusetzen haben.DresslerThodeHaßWiebelBauner
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