BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 100/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja CISG Art. 7, Art. 35, Art. 40, Art. 45, Art. 74, Art. 77, Art. 80 a) Um den Anforderungen an den gewöhnlichen Gebrauch im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG gerecht zu werden, muss sich eine gelieferte Ware für di e- jenigen Verwendungsmöglichkeiten eignen, die nach ihrer stofflichen und techn i- schen Auslegung und der hieran anknüpfenden Verkehrserwartung nahe liegen. Bleiben die tatsächlich vorhandenen Verwendungsmöglichkeiten dahinter zurück, fehlt der Ware die Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch, sofern der Verkäufer die bestehende Ein schränkung nicht deutlich macht. b) Die im UN - Kaufrechtsübereinkommen nicht ausdrücklich geregelte Frage, wie Fallgestaltungen zu behandeln sind, in denen die Vertragsparteien zum entsta n- denen Schaden unabhängig voneinander durch jeweils eigenständige Pfli chtve r- letzungen beigetragen haben, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG durch Rückgriff auf die den Art. 77 und 80 CISG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze dahin zu entscheiden, dass bei teilbaren Rechtsbehelfen wie dem Schadensersatz die jeweiligen Verursac hungsbeiträge bei der Schadensverteilung angemessen zu b e- rücksichtigen sind. BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 100/11 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 2 011 in der Fa s- sung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. April 2011 aufgeh o- ben. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihrer B e- rufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. März 2007 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und - soweit Schadensersatzanspr ü- che auf ihren Versicherer, die C . , H . /N . , übergegangen sind - dieser sämtlichen Schaden zur Hälfte zu ersetzen, der ihr und der C . durch die Lieferung dioxinha l- tiger Tonerde im Jahre 2004 durch die Rechtsvorgängerin der B e- klagten, d ie W . GmbH und Co. KG, an die Klägerin en t- standen ist und noch entstehen wird. Die weitergehende Revision der Klägerin und die Revision der B e- klagten werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die in Deutschland ansässig e Beklagte gewinnt und vertreibt mineral i- sche Rohstoffe. Ihre Rechtsvorgängerinnen (im Folgenden einheitlich: Bekla g- te) belieferte n die in den Niederlanden ansässige Klägerin, die dort tiefgekühlte Kartoffelprodukte herstellt, in langjähriger Geschäftsbezi ehung mit gemahlenem Ton (Ka o linit) unter der Bezeichnung " Aardappelbescheidingsklei A 01 " (Karto f- felseparierungston A 01) zur Sortierung von Kartoffeln. Hier zu w i rd ein Ton - Wasser - B ad herge stellt , in dem die stärkeärmeren Kartoffeln aufgrund ihres geringe ren spezifischen Gewichts von den zur Lebensmittelverarbeitung ben ö- tigten stärkereicheren Kartoffeln getrennt werden. Die Klägerin veräußert a n- schließend die ausgeschiedenen stärkeärmeren Kartoffeln zusammen mit den Schälabfällen der stärkereicheren Kartof feln an F uttermittelhersteller zur We i- terverwertung in Tierfutter. Im Jahre 1999 war i n Ton , der aus Tongruben im Westerwald gewonnen wurde , eine erhebliche natürliche Dioxinbelastung festgestellt worden , darunter auch in Ton aus der der Beklagten gehöre nden Tongrube R . . Der Beklagten war daraufhin durch Ordnungsverfügung untersagt wo r- den , ihre Mahltone in den Verkehr zu bringen , " soweit sie dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Futtermitteln als Zusatzstoff verwendet zu werden " . Im Zeitraum von Juli bis Oktober 2004 belieferte die Beklagte die Klägerin mit e i- n em in der Tongrube R . gewonnenen " Aa r dappelbesche i- dingsklei A 01 " . Die Klägerin setzte den Ton in der beschriebenen Weise zur Separierung der Kartoffeln ein und lieferte die dabei ausgeschiedenen Karto f- fel n einschließlich der Schälreste an Futtermittelhersteller . Nachdem im Herbst 2004 in Milch und Milchprodukten aus niederländischer Produktion erhöhte Di o- xinwerte festgestellt worden waren, ergab eine Anfang November 2004 durc h- geführte Überprüfung der bei der Klägerin vorhandenen Bestände des von der Beklagten gelieferten Tons einen Dioxingehalt, der weit über dem Grenzwert für Kaolinit - Tone und andere in der Tierernährung zur Verwendung als Bindemittel, 1 2 - 4 - Fließhilfsstoffe oder Gerinnungshilfsstoffe zugelassene Zusatzstoffe lag. Dies rügte die Klägerin, in deren Kartoffelprodukten keine erhöhten Dioxinwerte g e- messen wurden, unter dem 4. November 2004 gegenüber der Beklagten. Die Feststellungs klage, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und deren Haftpflichtversicherer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Lieferung d ioxinhaltiger Tonerde im Jahre 2004 an die Klägerin en t- standen ist und noch entstehen wird, hat das Land gericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage mit der Einschrä n- kung stattgegeben, dass eine Ersatzverpflichtung der Beklagten nicht über den Betrag der Vermögensnachteile hinaus besteht, die der Klägerin entstanden w ären, wenn sie durch E r greifen der erforderlichen Maßnahmen verhindert hä t- te, dass Dioxin mit oder aus der gelieferten Tonerde in einer unzulässigen Ko n- zentration in Futtermittel gelangt. M it ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin ihr Feststellungsbegehren und die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat teilweise, die Revision der Beklagten d a- gegen kein en Erfolg. I. Das Berufungsgericht ( OLG Kobl enz, CISG - online Nr. 2301) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der Klägerin durch die Lieferung di o- 3 4 5 6 - 5 - xinhaltiger Tonerde entstanden sei. Allerdings könne dahinstehen, ob der geli e- ferte Ton - wie in erster Instanz zwischen de n Parteien unstreitig - von den zu trennenden Kartoffeln problemlos hätte abgewaschen werden können oder ob dies entsprechend einem von der Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug g e- haltenen Sachvortrag nicht der Fall sei. A uf die hiervon abhängige Frage, ob es sich bei dem gelieferten Ton um einen zur beabsichtigten Kartoffel separier ung zulässigen Verarbeitungshilfsstoff und damit um eine mangelfreie Lieferung im Sinne von Art. 35 CISG gehandelt habe, komme es aber ebenso wenig an wie auf die für eine etwa ige Eingangskontrolle nach Art. 38 CISG bedeutsame Fr a- ge, ob eine Vertragswidrigkeit des gelieferten Tons auf Tatsachen beruht habe, welche die Beklagte im Sinne von Art. 40 CISG gekannt habe oder über die sie nicht hätte in Unkenntnis sein können. Denn un abhängig davon hafte die B e- klagte gemäß Art. 45 CISG für die Verletzung einer aus dem Grundsatz des guten Glaubens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 CISG folg enden Pflicht, die Klägerin vor dem Dioxingehalt des gelieferten Tons zu war nen. Eine solche Pflicht, d ie neben der Haftung für die Vertragsmäßigkeit der Ware bestehe, wenn der Verkäufer aufgrund überlegener Sachkunde erkenne, dass die Ware für den ihr zugedachten Zweck nicht geeignet sei, habe die B e- klagte verletzt . A ufgrund der im Jahre 1999 durchgeführte n ordnungsbehördl i- chen Untersuchungen habe sie positiv gewusst, dass d er von ihr in R . geförderte und an die Klägerin gelieferte Ton, der nach der vertragl i- chen Bezeichnung der Ware bei der Herstellung von Lebensmitteln habe ve r- wendet werden soll en , in erheblichem Maße Dioxin enthalten habe. Dies sei der Klägerin, wie die Beklagte gewusst habe, unbekannt gewesen. Zwar habe die Klägerin wissen müssen, dass aus Deutschland stammende Tonerden Dioxin enthalten k ö nnte n . Dass gerade d er an sie verkaufte Ton aus der betreffenden Tongr ube ganz erheblich d ioxinbelastet gewesen sei, habe der Klägerin jedoch nicht bekannt sein müssen. Die Beklagte hätte ihr spezielle s Wissen deshalb der Klägerin angesichts der allgemein bekannten Gesundhe itsgefahren durch 7 - 6 - Dioxin und des Umstandes, dass der dioxinhaltige Ton mit Kartoffeln habe in Berührung kommen soll en , nicht vorenthalten dürfen. Die Beklagte habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Kl ä- gerin ohne ihr Z utun die erhebliche D ioxinbelastung erkennen würde. Zwar sei die Klägerin in ihrem eigenen Interesse gehalten gewesen, den Ton auf eine mögliche Dioxinbelastung zu prüfen. Jedoch habe die Beklagte zumindest d a- mit rechnen müssen, dass solche Untersuchungen möglicherweise unterb leiben oder nicht sorgfältig genug durchgeführt würden. Das gelte umso mehr, als die Klägerin den Dioxingehalt des gelieferten Tons erst durch Hinzuziehung eines Chemikers mittels relativ aufwändiger Labortests habe erkennen können, wä h- rend di e Beklagte hi ervon sichere Kenntnis gehabt habe und dies ohne W eit e- res d urch eine einfache Mitteilung hätte weitergeben können. Ebenso wenig habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Kartoffeln bei der Klägerin nach der Separierung gründlich gewaschen und auf d ie se Weise von Dioxi n- rückständen vollständig befreit würden. Sie habe vielmehr in Erwägung ziehen müssen, dass die Klägerin in Un kenntnis d er Dioxinbelastung die Reinigung nicht mit der andernfalls gebotenen Gründlichkeit vornehmen würde. Die Beklagte en tlaste auch nicht, dass sich die von dem gelieferten Ton ausgehende Gefahr nicht bei den zum menschlichen Ver z ehr bestimmten Ka r- toffeln aus der Produktion der Klägerin, sondern allein bei den für die Futtermi t- telproduktion bestimmten Reststoffen verwirklic ht habe. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die später in den Milchprodukten festgestellte Dioxinbela s- tung auf den an den Kartoffelschalen anhaftenden Tonresten oder - wie von der Beklagten behauptet - darauf beruht habe, dass die Klägerin auch das zur S e- parierung verwendete Ton - Wasser - Bad selbst der Tierfutterherstellung zug e- führt habe. Denn die Beklagte habe gewusst, dass der gelieferte Ton für das Separieren von Kartoffeln im Zusammenhang mit der Lebensmittelproduktion bestimmt gewesen sei . Außerdem h ätte sie erkennen können, dass die Res t- stoffe nicht vernichtet, sondern gewinnbringend verwertet würden, wobei die 8 9 - 7 - Verarbeitung zu Tierfutter eine der wahrscheinlichsten Verwendungsarten g e- wesen sei, bei der ebenfalls keine unzulässigen Dioxinwerte hätten auftreten dürfen. Der gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b CISG wegen dieser Pflichtverletzung zu leistende Schadensersatz sei weder durch Art. 79 CISG ausgeschlossen noch sei die Klägerin durch Art. 80 CISG daran gehindert, die Beklagte wegen der Verletzung ihr er Hinweispflicht in Anspruch zu nehmen. An dieser Pflich t- ve r letzung sei sie nicht beteiligt gewesen. Denn i hr habe es weder oblegen, bei der Beklagten anzufragen, ob deren Produkte möglicherweise Dioxin enthielten, noch ihrerseits darauf hinzuweisen, d ass die Produktion sr este aus ihrem B e- trieb ungereinigt weiterverkauft würden. Ihren Interessen hätte sie auch Genüge getan, w enn sie den Ton nach der Anlieferung und ohne vorherige Mitteilung an die Beklagte auf Dioxin hätte testen lassen. Jedenfalls stehe einer Anwendba r- keit von Art. 80 CISG entgegen, dass es die Beklagte gewesen sei, die die en t- scheidende Ursache für die Vertragsverletzung gesetzt habe. Der nach Art. 74 CISG zu ersetzende und von der Beklagten auch vo r- hersehbare Schaden sei aber gemäß Art. 77 CISG insoweit nicht zu ersetzen , als die Klägerin die nach den Umständen angemessenen Maßnahmen zur Ve r- ringerung des Schadens unterlassen habe. Ihr sei anzulasten, dass sie sich vor Verwendung des an sie gelieferten Separierungstons nicht vergewiss ert habe, dass von diesem keine Dioxingefahr für die zu verarbeite nd en Lebensmittel und die anschließend herzustellenden Futtermittel ausgegangen sei. Falls sie bei Verwendung des Tons gewusst habe, dass man im Jahr 1999 bei Ton aus deutscher Produktion te ilweise einen ho hen Dioxingehalt mit der Folge ein er mangelnden Verwendungsfähigkeit in Tierfutter festgestellt habe, sei sie geha l- ten gewesen, Vorkehrungen gegen eine Vergiftung nicht nur der von ihr herg e- stellten Lebensmittel, sondern auch der zur Verfüt terung bestimmten Abfälle zu treffen. Habe sie entsprechend ihren Behauptungen von dieser Möglichkeit nicht gewusst, sei ihr in gleicher Weise anzulasten, dass sie sich nicht hinre i- 10 11 - 8 - chend anhand d er allgemein zur Verfügung stehenden Informationsmöglichke i- te n über die Gefahren informiert habe, die mit dem von ihr verwendeten Sep a- rierungston verbunden sein konnten. Gerade als Lebensmittelproduzentin sei sie im Rahmen ihrer Produktverantwortung gehalten gewesen, sich über die einschlägigen Fragen der Lebensmitt elsicherheit und der Entsorgung oder Ve r- wendung der in ihrem Betrieb anfallenden Abfälle auf dem Laufenden zu halten . Als Folge dieser Informationsobliegenheiten hätte sie sich deshalb auch vergewissern müssen, ob der von der Beklagten gelieferte Ton un gefährlich gewesen sei. Dazu hätte sie die Beklagte etwa zur Ergänzung ihrer Angaben über eine Unbedenklichkeit des Tons, die hinsichtlich eines Dioxingehalts nicht aussagekräftig gewesen sei en , auffordern oder stichprobenartig den Ton in e i- gener Verantwor tung auf eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Di o- xinwerte hin kontrollieren müssen, was nach dem erhobenen Sachverständ i- genbeweis ohne außergewöhnlichen Aufwand möglich gewesen wäre. Dass man nach ihrem Vorbringen auch sonst in der Branche nicht s o verfahren sei und insbesondere die Ware nach Verwendung eines solchen Tons nicht gew a- schen habe, entlaste sie nicht. Hier nach könne die Klägerin keinen Schadensersatz für d ie jenigen Schäden beanspruchen, die durch die ungeprüfte Verwendung des dioxinh alt i- ge n Tons und die dadurch verursachte Kontamination von Futtermitteln en t- standen seien. Zu ersetzen seien ihr lediglich die Vermögensnachteile, die en t- standen wären, wenn sie die notwendigen Maßnahmen zur Verringerung des Schadens wie etwa die Entsorgun g des Separierungstons getroffen hätte. Weitere Ansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung stünden der Klägerin neben dem Schadensersatza n- spruch aus Art. 45 CISG nicht zu. Insoweit enthalte das UN - Kaufrecht vielmeh r eine abschließende Regelung und verdränge das nationale Recht. 12 13 14 - 9 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Beklagte ist der Klägerin auf der Grundlage des hier zur Anwendung kommenden UN - Kaufrechtsü bereinko mmens (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF) gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 74 CISG zum Schadenersatz verpflichtet. Sie hat ihre Pflicht zur Lieferung vertragsg e- mäßer Ware verletzt, weil der gelieferte Separierungston den Anfor derungen des Vertrages im Sinne von Art. 35 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a CISG nicht en t- sprochen hat. Allerdings kann die Klägerin hierfür keinen vollen Schadensersatz beanspruchen. Denn sie hat selbst in schwerwiegender Weise gegen ihre Pr o- duktverantwortlichke it bei dem Inverkehrbringen von (Vor - )Produkten für die Futtermittelherstellung verstoßen und dadurch einen eigenen, bei der Beme s- sung des Ersatzanspruchs zu berücksichtigenden Beitrag zur Schadensentst e- hung geleistet. 1. Das Berufungsgericht hat auf de r Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen die Frage der Mangelhaftigkeit des gelieferten Separierungstons zu Unrecht offen gelassen. a ) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass de r von der Klägerin als Herstelleri n von Lebensmitteln ohne weitere Ko n- kretisierung von Eigenschaften oder Beschaffenheitsanforderungen bestellte Mahlton (Kaolinit ) angesichts seiner Produktbezeichnung als " Aardappelb e- scheidingsklei A 01 " nicht nur technisch als Trennmittel zur Separierung von Kartoffeln g eeig net sein musste. Er musste wegen seines Einsatzes als Vera r- beitungshilfsstoff bei der Lebensmittelherstellung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2 Buchst. b CISG auch den dafür bestehenden lebensmittelrechtlichen Anford e- rungen genügen. Da nach den u nangegriffenen Feststellungen des Berufung s- gerichts eine Verwendung der hierbei als ungeeignet aussortierten Kartoffeln 15 16 17 18 - 10 - zusammen mit den an gefallenen Kartoffelschalen zur Herstellung von Futtermi t- teln allgemein üblich war, hat darüber hinaus die gleichzeit ige Verwendung des gelieferten Tons zur Behandl ung von Vorprodukten der Futtermittelherstellung zu den Zwecken gehört, für die dieser neben dem in der Produktkennzeichnung benannten Zweck gewöhnlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG g e- braucht wird . Der Ton musste bei seiner üblichen Verwendung daher zugleich den bestehenden futtermittelrechtlichen Anforderungen genüg en . b ) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dies sei deswegen der Fall , weil der dioxinbelastete Ton entsprechen d den Behauptu n- gen der Beklagten nach Sortierung der Kartoffeln durch Abwaschen vollständig und problemlos hätte entfernt werden k ö nn en . Dies e Auffassung engt den in Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG geregelten Begriff der Anforderungen an die Tauglichkeit ein er Ware zum gewöhnlichen Gebrauch angesichts der mit der Dioxinbelastung einhergehenden Verwendungseinschränkungen unzulässig ein . aa) Nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG entspricht eine gelieferte Ware, für die - wie hier - nichts anderes vereinbart ist , dem Vertrag nur, wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird. Sie wird also den Anforderungen an ihre n gewöhnli chen Gebrauch im Sinne d ieser Bestimmung nur gerecht , wenn sie ganz allgemein den Erwartungen entspr i ch t , die ein durchschnittlicher Nutzer bei Anlegung eines objektiven Maßstabs unter üblichen Verwendungsbedingungen zur Verwirklichung des normalen Gebrauchszwecks an sie stellt (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2005, Art. 35 CISG Rn. 18 mwN). Zwar muss sich eine Ware , um diesen Ve r- kehrserwartungen zu genügen, nicht für alle theoretisch denkbaren Verwe n- dungsformen und Verwendungs möglichkeiten eignen, sondern nur für diejen i- gen, die nach ihrer stofflichen und technischen Auslegung und der hieran a n- kn üpfenden Verkehrserwartung nahe liegen. Wird allerdings eine an sich nahe liegende Verwendung von den tatsächlich vorhandenen Verwendungs - und 19 20 - 11 - Einsatzmöglichkeiten nicht mehr abgedeckt, fehlt ihr die von Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG geforderte Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch , sofern der Verk äufer die bestehende Einschränkung nicht deutlich macht ( Achilles, Ko m- mentar zum UN - Kaufrechtsübereinkommen, 2000, Art. 35 Rn. 4; vgl. ferner Staudinger/Magnus, aaO Art. 35 Rn. 20; Piltz, Internationales Kaufrecht, 2. Aufl., Rn. 5 - 45; Kröll in Kröll/Mistelis/Viscasillas, UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2011, Art. 35 Rn. 69; MünchKommBGB/ Gruber, 6. Aufl., Art. 35 CISG Rn. 16; jeweils mwN) . bb ) So liegt es im Streitfall. Entgegen der S ichtweise des Berufungsg e- richts ist der gelieferte Ton allein schon wegen der besonderen Verwendung s- anforderungen, die aufgrund der Dioxinverunreinigung und d es dadurch selbst nach den Behauptungen der Beklagten unabdingbaren Erfordernisses einer anschließ enden Reinigung d er separierten Kartoffeln best anden haben , nac h- te i lig hinter den Verkehrserwartungen zurück geblieben . Denn e in Verwender von Kartoffelseparierungston der gelieferten Art kann gewöhnlich davon ausg e- hen, dass der Ton - dem Regelfall entsprec hend - keine Verunreinigungen oder Beimengungen enthält, die lebens - oder futtermittelrechtlich unerwünscht sind und deshalb bei seiner Verwendung besondere Vorkehrungen wie etwa einen anschließenden Waschvorgang der separierten Kartoffeln erfordern. Insbe so n- dere ist ein solches Reinigungserfordernis entgegen der Auffassung der Revis i- on der Beklagten auch nicht lebens - oder futtermittelrechtlich zwingend und damit verwendungsprägend vorgegeben. Denn Kaolinit - Tone zähl en, worau f die Revision der Klägerin zut reffend hinweist und wie insbesondere auch die B e- nennung dieser Tone im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für di e Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe " Bindemittel, Fließ hilfsstoffe und Ger innung s- hilfsstoffe " in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 297 S. 11) unter der EG - Nummer E 559 belegt, zu den grundsätzlich für die Tierernährung zugelass e- nen Zusatzstoffen, sofern sie im Einzelfall nicht d en festgelegten Höchstgehalt an Dioxinen überschr e it en. 21 - 12 - 2. Die Klägerin hat ihr Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit des geliefe r- ten Tons zu berufen, nicht gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG dadurch verloren , dass sie der Beklagten die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpun kt angezeigt hat , in dem sie - wie von der Beklagten ge l- tend gemacht - die Vertragswidrigkeit hätte feststellen müssen. a) Das Berufungsgericht hat zwar in anderem Zusammenhang ang e- nommen, dass die Klägerin sich über die Ungefährlichkeit des gelieferten Tons hätte vergewissern und i h n zu diesem Zweck in eigener Verantwortung auf eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Dioxinwerte hätte kontrollieren kö n- nen. Jedoch kann dahinstehen, ob die Klägerin eine aus Art. 38 f. CISG folge n- de Obliegen heit zur Untersuchung der Ware und zur Anzeige sich danach e r- gebender Vertragswidrigkeiten, die ledig lich im Interesse der Vertragsparteien untereinander zur alsbaldigen Klärung einer Tauglichkeit der gelieferten Ware und der daraus zu ziehenden Folgerungen besteh t (vgl. Staudinger/Magnus, aaO Art. 39 Rn. 3; Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN - Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 38 Rn. 4), verletzt hat. Denn die B e- klagte kann sich hier auf jedenfalls gemäß Art. 40 CISG nicht berufen, weil sie üb er die Dioxinverunreinigung des gelieferten Tons und ein daraus folgendes , den gewöhnlichen Gebrauch von Kartoffelseparierungston im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG einschränkendes Erfordernis, die separierten Kartoffeln in einem zusätzlichen Wasch vorgang zu reinigen, nicht in Unkenntnis sein konnte und weil sie der Klägerin diesen Umst a nd nicht offenbar t hat. b ) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Bekla g- ten aufgrund der im Jahre 1999 gezogenen Ma terial proben die erhebli che Di o- xinbelastung des in der Grube R . geförderten Tons bekannt war und dass sie wusste, dass der Klägerin die Dioxinbelastung unbekannt war. Die ihr bekannte Dioxinbelastung, aufgrund derer sich ein Reinigungserforde r- nis gerade zu aufdrängt e , hätte die Beklagte - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - der Klägerin nicht verschweigen dürfen. Sie hätte ihr diesen 22 23 24 - 13 - Umstand vielmehr offenbaren müssen, um ihr , sofern die Klägerin daraufhin den verunreinigten Ton überhaupt abgenom men hätte, zumindest Anlass zu geben , durch geeignete Vorsorgemaßnahmen wie ein - nach den Behauptu n- gen der Beklagten als tauglich zu unterstellendes - Abwaschen der separierten Kartoffeln nach Durchlaufen des Ton - Wasser - Bades eine durch die Dioxinb e- lastun g bedingte Kontamination der Folgeprodukte auszuschließen. c) Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagten nach den unangegriff e- nen Feststellungen des Berufungsgerichts das bei der Klägerin praktizierte Ve r- fahren zur Verarbeitung der mit Hilfe des gelie ferten Tons im Ton - Wasserbad separier t en Kartoffeln und die anschließende ungereinigte Verwendung der so behandelten Kartoffeln und Kartoffelreste nicht positiv bekannt war en . Vielmehr hätte gerade die fehlende Kenntnis , ob ein sicherer Einsatz des geliefe rten S e- parierungstons bei der Klägerin gewährleistet war, die Beklagte zur Vorsicht veranlassen müssen. D eshalb wäre ein entsprechender Gefahrenhinweis geb o- ten gewesen , um von vornherein jegliche Gefahrverwirklichung durch den di o- xinverunreinigten Separier ungston bei der anschließenden Futtermittelp rodukt i- on auszuschließen . 3. Die Klägerin kann danach gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 74 Abs. 1 CISG den Ersatz des Schadens beanspruchen, der ihr daraus entsta n- den ist und noch entstehen wird , dass die B eklagte ihre nach Art. 35 Abs. 1, 2 Buchst. a CISG bestehende Pflicht verletzt hat, Kartoffel s eparierungston zu li e- fern, der den vorstehend unter II 1 b bb beschriebenen Anforderungen des Ve r- trages entspricht , und dadurch aufgrund d es Dioxingehalts des Ton s eine hier eingetretene Verwendungsgefahr geschaffen hat, mit der bei normalem G e- brauch nicht zu rechnen war (vgl. Staudinger/Magnus, aaO Art. 35 CISG Rn. 18 mwN) . Allerdings ist dies er Schadensersatz zu mindern , weil die Klägerin selbst in schwer wiegend er Weise ihrer Produktverantwortlichkeit für die in die Futte r- mittelproduktion gegebenen ausgesonderten Kartoffeln und Kartoffelreste nicht genügt und dadurch einen ihr anzulastenden eigenen Beitrag zur Entsteh ung 25 26 - 14 - des durch die mangelhafte Lieferung verurs achten (Regress - ) Schadens gelei s- tet hat. a) Die Klägerin war - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - i h- rerseits verpflichtet, angemessene Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass von den von ihr in den Verkehr gebrachten Futtermitteln oder den dafür bestimmten Vorprodukten Gesundheitsgefahren für Mensch oder Tier in der nachfolgende n Futter - und Nahrungsmittelkette ausg eh en. Daran fehlt es. aa) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ausgesonderten Kartoffe l n und Kartoff elreste zur Verwertung als Futtermittel in den Verkehr gebracht, ohne sich zuvor über die futtermittelrechtliche Unb e- den k lichkeit des als Verarbeitungshilfsstoff mit verwerteten Tons in einer Weise zu vergewissern, die durch die im Lebens - und Futtermittel recht bestehenden Sorgfaltsanforderungen geboten war (vgl. d azu Meyer in Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2007, Art. 17 VO 178/2002/EG Rn. 21 f.; Wehlau, Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuch, 2010, Vorbemerkung zu § 58 Rn. 72, 79 f.). Dazu hatte die Kläger in - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - hier durchaus A n- lass. Denn ihr hätte eine mögliche Dioxinbelastung des von der Beklagten geli e- ferten Tons bei der auch insoweit gebotenen Sorgfalt nicht verborgen bleiben können. Hierüber war nicht nur in d er Presse berichtet wor den. Vielmehr war eine Dioxinbelastung von in Deutschland geförderten Kaolinit - Tone n sogar in der für das Tätigkeitsgebiet der Klägerin einschlägigen EU - Norm gebung aufg e- griffen worden (vgl. Erwägungsgründe 1, 8 der Verordnung (EG) Nr . 2439 /1999, aaO ) und hatte - worauf auch die Revision der Beklagten hinweist - in der Fo l- gezeit zu einer Vielzahl gesetzgeberischer Vorhaben, Maßnahmen und Em p- fe h lungen geführt (z.B. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung vom 28. August 2001, KOM [2001] 493 endgültig [ ABl. EG Nr. C 332E S. 242] ; Empfehlung der Kommission vom 4. März 2002 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Fu ranen und PCB in 27 28 - 15 - Futtermitteln und Lebensmitteln [ABl. EG Nr. L 67 S. 69 ]; Erwägungsgrund 5 sowie Art. 1 i.V.m. dem Anhang der Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/ EG des Europä ischen P a r- laments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tie r- ernährung [ABl. EG Nr. L 151 S. 38] ). bb) Ohne Erfolg macht die Revision der Klägerin demgegenüber geltend, die Klägerin habe zu einer dahingehenden Prüfung des gelieferten Tons keine Veranlassu ng gehabt, weil die Beklagte durch Vorlage des hierfür erstellten S i- cherheitsdatenblatts mit der darin enthaltenen toxikologischen Information " non toxic " zugleich die Erklärung abgegeben habe, dass der Ton dioxinfrei und de s- halb insoweit unbedenklich sei. E ine dahingehende Aussage enthält das S i- cherheitsdatenblatt nicht. B ei dem Sicherheitsdatenblatt hat es sich - worauf die Revision der Beklagten mit Recht hinweist - um ein e gemäß § 14 der Gefah r- stoffverordnung ( GefStoffV) i n d er F assung von Art. 2 Nr. 8 der Verordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514 ) zu übermittelnde Information des Gefah r- stoffrechts gehandelt, die allein schon nach ihrem Zweck keine tauglichen Rückschlüsse auf einen nach Lebens - oder Futtermittelrecht relevanten Gehalt an Inhaltsstoffe n oder Verunreinigungen zugelassen hat. Denn das Gefahrstof f- r echt zielt - anders als das Lebens - und Futtermittelrecht - nicht auf eine S i- cherheit der Lebens - und Futtermittelkette unter dem Gesichtspunkt eines Ve r- zehrs der Inhaltsstoffe ab (vg l. Weinmann/ Thomas/Klein, Gefahrstoffveror d- nung, Stand 2003 , § 2 Anm. 3.2.2 zu Nr. 1) . Es bezweckt vielmehr eine Gefah r- vermeidung im Umgang mit solchen Stoffen bei deren Herstell ung und Verwe n- dung sowie bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich (vgl. § 1 9 des Chemi kal i- engesetzes [ ChemG] in der Neufassung vom 20. Juni 2002 [BGBl. I S. 2090], § § 1 , 2 Abs. 2 GefStoffV) . Dementsprechend war das Sicherheitsdatenblatt nur dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen notwendigen Date n und Umgangs e mpfehlungen zu vermi t- teln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können (Ziff. 4 Abs. 1 29 - 16 - der T echnischen Regeln für Gefahrstoffe [TRGS] 220 , abgedruckt be i Wei n- mann/Thomas/Klein, aaO Teil 2 Ordner 2/1 ; Wein mann/Thomas/Klein, aaO § 14 Anm. 2.5). b) Im Umfang des Gewichts ihrer eigenen Sorgfaltspflichtverletzung kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht auf deren Pflichtverletzung durch Lieferu ng vertragswidrigen Tons berufen, so dass ihr Schadensersatza n- spruch entsprechend zu kürzen ist. aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Kürzung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzes aufgrund des Beitrags, den sie durch ihre vorstehend unter II 3 a aa beschriebene Sorgfaltspflichtverletzung selbst zur Schadensverursachung geleistet hat, allerdings nicht unmittelbar auf Art. 77 CISG gestützt werden . Nach dieser Bestimmung kann in Fällen, in d e- nen eine Partei es versäumt, alle d en Umständen nach angemessenen Ma ß- nahmen zur Verringerung des aus der Vertragsverletzung folgenden Verlust s zu treffen, die vertragsbrüchige Partei H erabsetzung des Schadens in Höhe des Betr ages verlangen , um den der Verlust hätte verringert werden sol len. Alle r- dings erfasst die Vorschrift nur diejenigen Fälle, in denen die ersatzberechtigte Partei es nach Kenntniserlangung von den Umständen des (drohenden) Sch a- denseintritts unter Verstoß gegen eine dann einsetzende Obliegenheit unterla s- sen hat, den durch e ine Vertragsverletzung der anderen Partei verursachten Schaden durch Vornahme angemessener Maßnahmen zu mindern oder den durch eine Vertragsverletzung der anderen Partei drohenden Schaden zu ve r- meiden (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 - VI II ZR 121/98, BGHZ 141, 129, 135 f.; Staudinger/Magnus, aaO Art. 77 Rn. 5, 8, 11 ; Piltz, aaO Rn. 5 - 555). Eine solche Kenntnis von den Umständen des (drohenden) Schadenseintritts, die der Klägerin hätten Anlass geben müssen, in den (drohenden) Schadensverlauf durch schad ensmindernde Maßnahmen einzugreifen, stellt das Berufungsg e- richt indessen nicht fest. Dafür besteht auch sonst kein Anhalt. 30 31 - 17 - Ebenso wenig kann - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - eine Kürzung des Schadensersatzes unmittelbar auf Art. 80 CISG gestützt werden , wonach sich eine Partei auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei nicht berufen kann, soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde. Denn die Klägerin hat die in der Lieferung ve r- trag swidrigen Tons liegende Vertragsverletzung der Beklagten nicht mitveru r- sacht. Dass sie im Verhältnis zur Beklagten die Anforderungen an den zu li e- fernden Ton nicht näher spezifiziert und insbesondere nicht ausdrücklich auf das Erfordernis einer Dioxinfreih eit hingewiesen hat, stellt keinen berücksicht i- gungsfähigen Mitverursachungsbeitrag dar. Denn es lag auch für die Beklagte auf der Hand, dass der zu dem beschriebenen Zweck bestellte Ton kein Dioxin enthalten durfte, so dass diese Selbstverständlichkeit k e iner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte. bb) Die im UN - Kaufrechtsübereinkommen nicht ausdrücklich entschied e- ne Frage, wie Fallgestaltungen zu behandeln sind, in denen - wie hier - die Ve r- tragsparteien zum entstandenen Schaden unabhängig voneinander durc h j e- weils eigenständige Pflichtverletzungen beigetragen haben, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG durch Rückgriff auf die insbesondere den Art. 77 und 80 CISG z u- grunde liegenden allgemeinen Grundsätze zu entscheiden. (1) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass beide Vorschriften einen besonderen Ausdruck des in Art. 7 Abs. 1 CISG geregelten Gebots darstellen, die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu f ö rdern (Sta u- dinger/Magnus, aaO Art. 77 CISG Rn. 2, Art. 80 CISG Rn. 2 ; Schwenzer, aaO Art . 77 Rn. 1 ; MünchKommBGB/Huber, aaO, Art. 77 CISG Rn. 1, Art. 80 CISG Rn. 1; MünchKommHGB/Mankowski, 2. Aufl. , Art. 80 CISG Rn. 1; Brunner, UN - Kaufrecht, 2004, Art. 77 Rn. 1, Art. 80 Rn. 1; Rathjen, RIW 1999, 561, 565). Dabei geht Art. 77 CISG auf den vera llgemeinerungsfähigen Grundgedanken zurück, dass ein in zumutbarer Weise vermeidbarer Schaden nicht entschäd i- gungswürdig ist (Schwenz er, aaO; Staudinger/Magnus, aaO Art. 77 CISG Rn. 32 33 34 - 18 - 2; MünchKommBGB/Huber, aa O A rt. 77 CISG Rn. 1; Brunner, aaO Art. 77 Rn. 1 ), während Art. 80 CISG Ausdruck des Verbots widersprüchlichen Verha l- tens ist und den allgemeinen Gedanken formuliert, dass ein Gläubiger aus e i- genem schadensbegründenden Verhalten keinen Vorteil ziehen darf ( Staudi n- ger/Magnus, aaO A rt. 80 CISG Rn. 2; Brun ner, aaO Art. 80 Rn. 1; Münc h- KommBGB/Huber, aaO Art. 80 CISG Rn. 1; Rathjen, aaO). Zugleich lassen beide Vorschriften (Art. 77 CISG: " " ; Art. 80 CISG: " sowe it diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde " ) erkennen, dass die Rechtsfolge einer Schadensmitverursachung durch den Gläubiger nicht dessen Anspruchsverlust sein soll, sondern dass im Falle beiderseitiger Schadensverursac hung jedenfalls bei teilbaren Rechtsbehelfen wie dem Schadensersatz die jeweiligen Beiträge bei der Schadensverteilung durch Bewertung, Gewichtung und Abwägung zu berücksichti gen sind (Schwenzer, aaO Art. 8 0 Rn. 7; Staudinger/Magnus, aaO Art. 80 CISG Rn. 1 4; MünchKommBGB/Huber, aaO Art. 80 CISG Rn. 6; Atamer in Kröll/Mistelis/ Viscasillas, aaO Art. 80 Rn. 17; Rathjen, aaO; jeweils mwN). (2) Diesen allgemeinen Grundsätzen entsprechend ist der der Klägerin entstandene Schaden vorliegend dahin zu verteilen, dass die Klägerin ihren Schaden zur Hälfte selbst zu tragen hat . Dazu bedarf es keiner weiteren tatric h- terlichen Feststellungen, so dass der Senat die Schadensverteilung selbst vo r- nehmen kann. Denn das Berufungsgericht hat die zu den einzelnen Schaden s- bei trägen der Parteien und ihrem Gewicht erforderlichen Feststellungen bereits getroffen und sich lediglich durch die von ihm für unmittelbar anwendbar erac h- tete Vorschrift des Art. 77 CISG rechtsfehlerhaft in der Rechtsfolge dahin g e- bunden gesehen, dass die Klägerin nur Ersatz derjenigen Vermögensnachteile sollte beanspruchen können, welche sie (noch) gehabt hätte, wenn sie die no t- wendigen Maßnahmen zur Verringerung des Schadens ergriffen hätte. 35 - 19 - Im Rahmen der erforderlichen Gewichtung und Abwägung der bei derse i- tigen Verursachungsbeiträge ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der von ihr gelieferte Ton nicht nur den beschriebenen Mangel aufwies, sondern dass sie die Klägerin zudem über den ihr bekannten Dioxingehalt im U nklaren gelassen und d adurch in schwer wiegender Weise das Risiko eines Fehlgebrauchs durch die Klägerin erhöht hat. Auf der anderen Seite ist zu b e- rücksichtigen, dass die Klägerin selbst jede Sorgfalt im Umgang mit dem in die Futtermittelverwertung gelangten Ton hat vermissen lassen, obgleich ihr die Gefahr einer Dioxinverunreinigung und die damit verbundenen Risiken nicht h a tten verborgen bleiben könn en. Beide Parteien haben ihre Pflichten dadurch in einem unabhängig voneinander zum Schadenseintritt führenden Ausmaß verletzt , das in seiner Schwere etwa gleich wiegt und deshalb eine hälftige Schadensteilung rechtfertigt , worüber zugleich im hier gegebenen Verfahren über den Grund des Anspruchs zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 - VIII ZR 121/98, aaO ). 4. Über die von der Revision der Klägerin weiter zur Überprüfung durch den Senat gestellte Frage, ob und inwieweit nationales Deliktsrecht bei de n von der Klägerin geltend gemachten Schäden neben den für eine Verletzung ve r- traglicher Pflichten im UN - Kaufrecht vorgesehenen Rechtsbehelfen zur Anwe n- dung kommen kann (zum Meinu ngsstand Staudinger/Magnus, aaO Art. 5 CISG Rn. 11 ff.; Piltz, aaO Rn. 2 - 139 ff.; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer, aaO Art. 5 Rn. 12; jeweils mwN ) , ist eine Entscheidung nicht veranlasst. Dieses Konku r- renzverhältnis bedarf vorliegend schon deshalb keiner näheren Klärung , weil man im Falle eines etwaigen deliktsrechtl ichen Schadensersatzanspruchs der Klägerin über den dann anwendbaren § 254 BGB in gleicher Weise zu der vo r- stehend beschrieben en Schadensteilung käme. 36 37 - 20 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat , da der Rechtsstreit - wie aufgezeigt - nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif is t, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur erkannten Schadensteilung. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 2 7.03.2007 - 4 HK.O 47/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.02.2011 - 6 U 555/07 - 38
Full & Egal Universal Law Academy