BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 100/12 Verkündet am: 15. Januar 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekto rin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , de n Richter Zoll , die Richterin Diederichsen , den R ichter Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 16. Januar 2012 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verla ngt Sch adensersatz wegen am 1. Januar 1999 gekaufter Aktien der Beklagten . Nach Eingang der Klage hat der Vorsitzende der mit der Sache befas s- ten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 5 . Januar 2010 angeordnet, dass der Bekla g- ten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb von zwei Wochen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die a n- derenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende 1 2 - 3 - hingewiesen. Diese Verfüg ung und die Klageschrift sind der Beklagten am 30. Juni 2010 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil - und Ha n- delssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folge n- den HZÜ) zugestellt worden. Nach dem Ablauf der Frist zur Anzeige der Verte i- digungsbereitschaft hat das Landgericht am 31. August 2010 die Beklagte durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt . Es hat die Einspruchsfrist auf drei Wochen fe stge setzt. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteil s ist nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 1. September 2010 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden. Auf Antrag des Klägers ist das Versäumnisurteil der Bekla gten am 4. Juni 2011 erneut , nu n- mehr förmlich nach Maßgabe des HZÜ , zugestellt worden. Dagegen hat die Beklagte mit am 10. Juni 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 9. Juni 2011 Einspruch eingelegt. Mit Urteil vom 7 . J uli 2011 hat das Landgeric ht den Einspruch als unz u- lässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Ber u- fungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und das Urteil des Landg e- richts v om 7 . J uli 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Ei n- spruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als u nzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnis urteil zwei Wochen nach der am 1 . September 2010 erfolgten Aufgabe zur Post, mithin am 15 . September 2010, als zugestellt. Daher sei die auf drei Wochen festgesetzte Einspruchsfrist bereits am 6. Oktober 2010 abgelaufen. Die Regelungen in § 184 ZPO seien weder verfassungswidrig noch verletze ihre Anwendung das HZÜ. Sowohl die Klageschrift als auch die vom Vorsitzenden getroffene Anor d- nung zur Be nenn ung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Anordnung nach § 184 ZPO erfordere nicht zwingend die Form eines Gerichtsbeschlusses. Es genüge die Anordnung des Vorsitzenden. Das Zust ellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten ist, habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. vorg e- sehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben; ein en Wil le n des Gesetzgebers, den gesamten Spruchkörper mit der Entscheidung zu befassen, lasse die Gesetzesbegründung hingegen nicht erkennen. Angesichts des Schweigens der Gesetzesbegründung spreche viel dafür, dass sich der Gesetzgeber nicht damit auseinanderge setzt habe, wer in funktioneller Hinsicht anstelle des bisher zuständigen Rechtspflegers die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anordnung treffen und ob dies auch durch Verfügung geschehen dürfen solle. Da der Vorsitzende auch sonst Zustellungen richte rlicher En t- scheidungen alleine anordne, sei nicht ersichtlich, warum gerade in Fällen des 4 5 - 5 - § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Spruchkörper entscheiden müsse. Auch wenn die Anordnung mangels einer Begründung der Ermessensausübung fehlerhaft w ä- re, sei sie deswegen j edenfalls nicht nichtig. Aus der Ver fügung der Geschäftsstelle vom 1 . September 2010 ergebe sich, dass eine Ausfertigung und nicht lediglich eine Abschrift d e s Versäumni s- urteil s vom 31. August 2010 zwecks Übersendung an die Beklagte am 1. September 2010 zur Post aufgegeben worden sei. Bis zur Zustellung durch Aufgabe zur Post habe sich weder ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter noch ein Prozessbevollmächtigter für die Beklagte bestellt. Die auf Antrag des Klägers erfolgte nochmalige Zustellung des Versäumnisurteils am 4. Juni 2011 habe die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen kö n- nen. D em stehe entgegen, dass ein formell rechtskräftiges Urteil durch eine erneute Zustellung seine formelle Rechtskraft nicht verliere. Daran ändere die Rechtsmittelbelehrung nichts, mit der das Versäumnisurteil bei der förmlichen Zustellung ohne klarstellenden Hinweis auf die bereits anderweitig erfolgte Z u- stellung, den daran anknüpfenden Fristlauf und die bereits eingetretene forme l- le Rechtskr aft der zugestellten Entscheidung versehen gewesen sei . Die von einer solchermaßen unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung eventuell betroff e- nen Rechte der v erurteilten Partei aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG könnten durch Anwendung der Bestimmungen über die Wiederei n- setzung ausreichend gewahrt werden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen hier nicht vor. B ei der Frage des Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund der Zustellung der Klageschrift und der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, Kenntnis davon gehabt habe, dass Zustellungen künftig zu erwarten seien. 6 7 - 6 - Der unzulässige Einspruch nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei ohne Sachprüfung und ohne Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des mit dem Einspruch angefochtenen Versäumnisurteils zu verwerfen. Auf die von der Beklagten erhobene Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit komme es nicht weiter an. II. Diese Ausführungen halten revisionsrecht licher Überprüfung stand. 1 . Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt wo rden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumni s- u r teils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW - RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1). Der beschränkte Prüfungsumfang schmälert nicht den Anspruch der B e- klagten auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz in recht s- widriger Weise (vg l. zur Einspruchsfrist in Verfahren vor dem Arbeitsgericht BVerfGE 36, 298, 301 ff.). Er beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens prägenden Gedanken, im Interesse der Prozessb e- schleunigung eine - auch durch ein fehlerhaftes - Ve rsäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfältiger Prozessführung anzuhalten. Die mit dem Ei n- spruchsverfahren verbundenen allgemeinen Erschwernisse für die Inanspruc h- nahme des rechtlichen Gehörs, die sich aus der Einhaltung der Einspruchsfrist ergebe n, treffen die im Ausland ansässige Partei - wie die Beklagte - grundsät z- 8 9 10 11 - 7 - lich nicht schärfer als die im Inland ansässige Partei. Auch die inländische Pa r- tei ist an die Einspruchsfrist gebunden. Ist - wie hier - die Klageschrift als ve r- fahrenseinleitendes S chriftstück der beklagten Partei ordnungsgemäß zugestellt und die in § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgesehene Belehrung erteilt worden, e r- fordert die Situation der im Ausland ansässigen Beklagten keinen weitergehe n- den Rechtsschutz. Das mit der Zustellung des ve rfahrenseinleitenden Schrif t- stücks entstehende Prozessrechtsverhältnis begründet eine Prozessförd e- rungspflicht auch des Prozessgegners, die es im Interesse der klagenden Partei an einem effektiven Rechtsschutz rechtfertigt, der im Ausland ansässigen Partei aufzuerlegen, eine inländische Zustellungsmöglichkeit zu schaffen. Die Wir k- samkeit der Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, hängt allerdings von der wirksamen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ab (vgl. Senatsurte il vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 511; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris Rn. 31; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 81). Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes wird durch eine Inlandszustel lung durch Au f- gabe zur Post der Verfahrensverzögerung infolge den Verfahrensgang he m- mender Zustellungen im Ausland entgegengesteuert. Aufgrund des Hinweises auf die Folgen der Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist der Adressat, dem Schriftst ücke gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, hinreichend über die rechtlichen Folgen unterrichtet. 2 . Rechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Z u- stellung des Versäumnisurteils im Inland durch Auf gabe zur Post für wirksam erachtet hat. Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Ha n- 12 - 8 - delssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1 348/2000 (ABl. 2007 L 32 4 , S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall weder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 A bs. 1 EMRK . Zur Frage, auf deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der Revision gestützt worden ist, ob - wie im Streitfall - der Vorsitzende der zuständigen Kammer oder der Spruchkörper die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO zu treffen habe, hat sich der erkennende Senat zwischenzeitlich in mehreren Urteilen gegen die Beklagte umfassend geäußert (vgl. Urteile vom 25. September 2012 - VI ZR 230/11 und - VI ZR 287/11 , juris ; vom 18. September 2012 - VI ZR 225/11 , juris (insoweit nicht in MDR) ; vom 26. Juni 2 012 - VI ZR 241/11, WM 2012, 1499; vom 3. Juli 2012 - VI ZR 227/11 und - VI ZR 239/11 sowie vom 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11, - VI ZR 226/11 und - VI ZR 288/11 , juris ). Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen (so - VI ZR 226 /11, juris Rn. 14 bis 2 2 und - VI ZR 288/11, juris Rn. 18 bis 27, vom 18. Se p tember 2012 - VI ZR 223/11) zur Vermeidung gleichlautender Wiederholungen Bezug g e- nommen. 3 . Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass das Ve r- säumnisurteil gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als am 15. September 2010 z u- gestellt gilt. a) Die für den Eintritt der Zustellungsfiktion erforderliche Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Partei ist durch den Zustellungsvermerk der U r- kundsbeamtin der Geschäftsstelle bewie sen. Der Zustellungsvermerk nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO, in dem die Zeit und die Anschrift, unter der das Schriftstück zur Post gegeben wurde, zu vermerken ist, ersetzt die Zustellung s- urkunde gemäß § 182 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2001 - V ZB 20/01, 13 14 - 9 - VersR 2003, 345). Ebenso wie die Zustellungsurkunde (vgl. BT - Drucks. 14/4554, S. 15) ist der Vermerk aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zustellung, sondern dient lediglich deren Nachweis (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 1 66/10, juris Rn. 54; Rohe in Wiecz o- rek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 45; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 9). Der Urkundsbeamte muss das Schriftstück nicht selbst zur Post aufgeben; es reicht a us, wenn er aufgrund einer Erklärung des Justizwachtmeisters oder eines sonstigen Gehi l- fen, der das Schriftstück zur Post aufgegeben hat, das Datum der Aufgabe und die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1 953 - IV ZR 180/52, BGHZ 8, 314, 315; Rohe in Wiecz o- rek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 47; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18). Er darf den Vermerk nachträglich anfertigen, sofern er die Ve r- antwortung für die Richtigkeit übernimmt. Unerhe blich ist, ob zwischenzeitlich ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, dessen Erfolg durch den Vermerk berührt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050; MünchKom m- ZPO/Hä ublein, 4 . Aufl., § 184 Rn. 14; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 49; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18; Zö l- ler/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 12). Auch ist unschädlich, dass es sich nicht um ein und dieselbe Urkundsb ea mtin handelte, die dem Leiter der Wachtmeisterei das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung durch Aufgabe zur Post zugeleitet und die den Vermerk über die Aufgabe zur Post beurkundet hat (Senat, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 225/11, MDR 2012, 1306 Rn. 15 ) . Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Tatsache der Aufgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 31. August 2010 zur Post unter der Anschrift der Beklagten , an welche die Zustellungsfiktion g e- 15 - 10 - knüpft ist, durch d i e Vermerk e der Urkundsbeamtin nen D. und N. erwiesen. Dass auch N. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist, ergibt sich - entgegen der Bedenken der Revision - z weifelsfrei aus dem in den Gerichtsakten entha l- tenen Schr eiben der Geschäftsstelle des Landgerichts an das B erufungsgericht vom 15. November 2011, das auf der Anordnung durch N. als der bei der G e- schäftsstelle tätigen Justizbeschäftigten beruht. Auf der Grundlage der akte n- mäßigen Niederlegung des Gangs der Zustellung konnte die Urkundsbeamtin N. den Beu rkundungsvermerk fertigen , obwohl sie selbst die Briefsendung an die Beklagte nicht der Wachtmeisterei zur Aufgabe zur Post zugeleitet hatte . Mit der Beurkundung hat die Urkundsbeamtin die Verantwortung für die Erklärung übernommen. Dass sie den Vermerk un ter dem Datum des 1. September 2010 nachgeholt hat, berührt dessen Beweiskraft nicht, weil der Vermerk nicht datiert zu sein braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1982 - III ZB 23/82, VersR 1983, 60; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 184 R n. 46; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 18). A us dem unterzeichneten Ve r- merk des das Schriftstück aufgebenden Justizwachtmeisters ergibt sich, dass eine Ausfertigung des Versäumnisurteils am 1. September 2010 unter der A n- schrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden ist. Dieser Vorgang wird durch die Urkundsbeamtin, die aufgrund des Vermerks die Verantwortung für diese Erklärung übernimmt, beurkundet. b) Erfolglos macht die Revision geltend , es sei mangels eines Ausfert i- gungsvermerks da von auszugehen , dass nur eine Abschrift und nicht eine Au s- fertigung des in vollständiger Form abgefassten Versäumnisurteils am 1. Se p- tember 2010 zur Post gegeben worden sei . In der die Zustellung des Urteils an die Parteien anordnende n Verfügung vom 31. Au gust 2010 wurde angeordnet , dass eine Ausfertigung des Urteils an die Beklagte zu übersenden ist. Auch wird in dem von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle D. beurkundeten Vermerk über die Zuleitung der Briefsendung an die Wachtmeisterei zur Aufg a- 16 - 11 - be zur Post als deren Inhalt angegeben: " " . Dass stattdessen lediglich eine Urteilsabschrift übermittelt worden wäre, folgt nicht schon aus dem von der Revision angeführte n Umstand, dass sich ei n U r- teil mit einem entsprechenden Aus fertigungsvermerk nicht in den Akten befinde , wohingegen dies für die förmliche Zustellung der Fall sei. Da die vollstreckbare Ausfertigung der Beklagten übersandt worden ist, fehlt in den Akten lediglich die Niederlegung d es Vermerks, dass von der in den A kten verbliebenen Urschrift des Urteils eine Ausfertigung erteilt worden ist. Dadurch wird aber noch nicht widerlegt, dass eine Urteilsausfertigung übersandt worden ist. Der Beklagten hätte es allerdings zum Beweis ihrer Behauptung frei gestanden, die ihr im Se p- tember 2010 zugegangene angebliche Urteilsabschrift vorzulegen. 4 . Die erneute förmliche Zustellung am 4 . Juni 201 1 vermag die bereits im September 2010 eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erne uten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO unberührt; sie setzt eine Frist nicht nochmals in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW - RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, NJW - RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, U r- teile vom 10. August 2011 - I - 8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). 5 . Der Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat keine die Wiedereinsetzung begrü n- denden Tatsachen vorgetragen. Solche sind auch nicht in der Weise offenku n- dig, dass von Amts wegen Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO gewährt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW - RR 2011, 568 Rn. 6 f.). 17 18 - 12 - Zwar kann grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschu l- den nicht bereits aus dem Verstoß gegen die Anordn ung, einen Zustellungsb e- vollmächtigten zu benennen, hergeleitet werden (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, VersR 2001, 1050). Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzel n- den Grundsatz des fairen Verfahrens wäre es unvereinbar, einer im Ausland wohnend en Partei, die ein nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO als zugestellt gelte n- des Versäumnisurteil wegen Verlustes auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig allein deshalb abzuschneiden, weil sie keinen Zustellungsbevollmächt igten benannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, aaO; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 233 Rn. 40). So liegt der Fall allerdings hier nicht. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet zum einen m angels eines Wiedereinsetzungsantrags aus, weil der Prozessb e- vollmächtigte der Beklagten stets die Auffassung vertreten hat, die Zustellung durch Aufgabe zur Post sei aus Rechtsgründen unwirksam und der Einspruch rechtzeitig eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1952 - III ZB 13/52, BGHZ 7, 194, 198). Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert außerdem, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werde n (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW - RR 2011, 1284 Rn. 7). Solche Tatsachen sind nicht gegeben. Die Wiedereinsetzung kann n icht deshalb gewährt werden, weil - worauf die Revision hinweist - die Zustellung des Urteils am 15. September 2010 nicht mit einer Übersetzung der Entscheidung verbunden war . Die Bekla g- te war über den Inhalt des Rechtsstreits informiert. T rotz Kenn t nis de r gegen sie rechtshängigen Klage und der Hinweise des Gerichts auf die Folgen bei Nich t- benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist die Beklagte 19 20 - 13 - aber nach dem nicht zweifelhaften Zugang des Versäumnisurteils untätig g e- blieben. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.07.2011 - 22 O 621/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2012 - 18 U 215/11 -
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