BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 100/13 Verkündet am: 14. Februar 2014 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 a) Eine von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld stellt eine gemei n- schaftsbezogene Pflicht im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG dar. b) Im Innenverhältnis ist die W ohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, den durch Leistungsbescheid in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer von der Abgabenschuld freizustellen. Erfüllt der Wohnungseigentümer die Abgabe n- forderung aus eigenen Mitteln, steht ihm gegen die Gemeinschaft ein Erstattung s- anspruch zu. c) Ein Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Wohnung s- eigentümer die Forderung aus dem Leistungsbescheid begleicht, ohne dies mit der Gemeinschaft zuvor abzustimmen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides berechtigen die Gemeinschaft grundsätzlich nicht zu einer Za h- lungsverweigerung, wenn der Wohnungseigentümer die Möglichkeit offen geha l- ten hat, die Rechtmäßigkeit des Bescheides verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. BGH, Urteil vom 14. F ebruar 2014 - V ZR 100/13 - LG Frankfurt (Oder) AG Königs Wusterhausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinne n Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Februar 2013 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemei n- schaft. Mit zwei Bescheiden des M . Abwasser - und Wass erzweckve r- bands (fortan: MAWV) vom 21. März 2011 wurde sie für die erstmalige Herste l- lung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage und der öffentlichen genommen. Die Bescheide beziehen sich auf das gesamte Grundstück de r Wohnungseigentümer . Nachdem der MAWV die von der Klägerin eingelegten Widersprüche unter Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung der Wo h- nungseigentümer zurückgewiesen hatte, zahlte die Klägerin ohne Abstimm ung 1 - 3 - mit der Beklagten die erhobenen Beiträge. Zugleich einigte sie sich mit dem MAWV darauf, dass die Widerspruchsbescheide im Hinblick auf ein bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg anhängiges, die Altanlieger betre f- fendes Präzedenzverfahren au fgehoben werden und über die Widersprüche erst nach Abschluss des Präzedenzverfahrens entschieden wird. Zinsen als Ausgleich für die an den MAWV geleisteten Beiträge abzüglich des auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Anteils. Das Amtsgericht hat der Kl a- ge stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugela s- senen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl ä- gerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die beklagte Wohnungseigent ü- mergemeinschaft nicht passivlegitimiert. Der Ausgleichsanspruch sei gegen die übrigen Wohnungseigentümer als Teilschuldner und nicht gegen die Gemei n- schaft zu richten. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Bei der Verpflichtung der Wohnungseigentümer zum Gesamtschul d- nerausgleich nach § 426 BGB handle es sich nicht um eine gemeinschaftsb e- zogene Pflicht. Auch wenn auf die Bei tragsforderung des MAWV abgestellt werde , fehle es an der Gemeinschaftsbezogenheit. D a durch den Beitragsb e- scheid lediglich die Kl ägerin in Anspruch genommen worden sei , treffe die übr i- gen Wohnungseigentümer keine Abgabenpflicht. 2 3 - 4 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bi s- herigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich ein Erstattungsa n- spruc h der Klägerin nicht verneinen . Ein solcher kann sich auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG ergeben. 1. Die Abgabenschuld de r Klägerin aufgrund des B escheides des MAWV begründet im Innenv erhältnis der Wohnungseigentümer eine gemeinschaf tsb e- zogene Pflicht im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, die von der Gemeinschaft wahrzunehmen ist. a) Nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG übt die Gemeinschaft die gemei n- schaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die g e- meinschaftsbezo genen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso son s- tige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemei n- schaf t lich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Eine gemei n- schaftsbezogene Pflicht liegt vor, wenn eine Verpflichtu ng, die im Außenve r- hältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinsames Vorgehen erfordert (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 10; Urteil vom 17. Dezember 2010 V ZR 125/10, N JW 2011, 1351 Rn. 9). Eine gekorene Wahrnehmungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG, bei der lediglich ein Zugriffsermessen besteht, ist hingegen anzunehmen, wenn die Pflichtenerfüllung durch den Ve r- band förderlich ist (Senat, Urteil vom 8. Feb ruar 2013 V ZR 238/11, NJW 2013, 3092 Rn. 13; Urteil vom 17. Dezember 2010 V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9). Bei der Abgrenzung ist eine wertende Betrachtung geboten (S e- nat, Urteil vom 17. Dezember 2010 V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9). 4 5 6 - 5 - b) Der Annahme einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht steht nicht wie das Berufungsgericht meint entgegen, da ss nur die Klägerin durch die B e- scheid e des MAWV auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist, nicht aber die übrigen Wohnungseigentümer. Grundlage der Leistungsbescheide sind die §§ 1, 2, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg i.d.F. der Bekanntma chung vom 31. März 2004 (KAG) i.V.m. § 6 der Wasse r- versorgungsbeitragssatzung und Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV vom 2. Dezember 2010. Danach ist beitragspflichtig der Eigentümer des Grund stück s; mehrere Beitragspflichtige - wie hier die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des Grundstücks - haften als Gesamtschuldner. Die Beitragsve r- pflichtung entsteht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V. m. § 38 AO nicht erst mit dem Leistungs bescheid, sondern sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Auf das Entstehen der Steuerschuld ist es ohne Einfluss, gegen welche Gesamtschuldner die Steuer festgesetz t wird. Der Steuer - bzw. Abgabenbescheid konkretisiert lediglich den bereits entsta n- denen Steueranspruch und bildet die Grundlage für die Verwirklichung dieses Anspruchs ( vgl . BFHE 181, 392 , 394 f., BFHE 160, 108 , 110 ). Das Steue r- schu ld verhältnis besteht d amit gegenüber allen Wohnungseigentümern. Die Gesamtschuld besteht ungeachtet der von § 10 Abs. 8 WEG ang e- ordneten quotalen Außenhaftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichke i- ten der Gemeinschaft. Die se Haftungsbegrenzung greift nämlich nicht ein , wen n - wie hier - im Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, BGHZ 181, 304 Rn. 18). c) Die Frage, ob der Verband im Innenverhältnis verpflichtet ist, von den Wohnungseigentümern in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des gemei n- 7 8 9 - 6 - schaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende öffentliche Abg a- ben zu erfüllen, wird nicht einheitlich beantwortet. aa) Teilweise w ird unter Hinweis auf das Vorliegen einer gekorenen Wahrnehmungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG ang e- nommen, dass solche Verbindlichkeiten im Interesse eines Gläubigers oder der Wohnungseigentümer gemeinschaftlich erfüllt werden können, abe r nicht erfüllt werden müssen; die Wohnungseigentümer hätten insoweit einen Entsche i- dungsspielraum ( Klein in Bärmann , WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 262; Wenzel, IMR 2009, 208). Die herrschende Meinung hingegen geht mit unterschiedlichen Begründungen von ein er Wahrnehmungspflicht des Verbandes ohne Erme s- sensspielraum aus (OLG Hamm, NJW - RR 2009, 1463, 1465; VG Köln, B e- schluss vom 20. Juli 2011 - 14 L 872/11, juris Rn. 19; BeckOK WEG/Dötsch, Edition 16, § 10 Rn. 571; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 498a; Becker in Bärmann , WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 26; ders. in ZfIR 2012, 403, 410 und ZWE 2014, 14, 16; Schmid, ZWE 2009, 325 und NZM 2010, 683, 686; A b- ramenko, IMR 2007, 18; Elzer, MietRB 2009, 137 f.; vgl. auch Briesemeister, NZM 2007, 225, 230 und IMR 2010, 199; Schmidt, ZWE 2009, 203, 204 f.). Teilweise wird dies mit dem Wortlaut von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG Andere nehmen an, dass allein die Übernahme der Verpflichtung durch den Verband ordnungsgemäßer Verwaltu ng entspricht. Teilweise wird eine geborene Wahrnehmungsbefugnis der Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG bejaht. bb ) Die herrschende Meinung trifft zu. Der Verband ist im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern verpflichtet, eine von den W ohnungseigentümern gesamtschuldnerisch zu tragende öffentlich - rechtliche Abgabenpflicht als g e- meinschaftsbezogene Pflicht wahrzunehmen. Mit der Neufassung von § 10 WEG wollte der Gesetzgeber nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der 10 11 - 7 - Wohnungseigentüm ergemeinschaft (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) gerade verhindern, dass das Haftungssystem der Wohnungseigentümergemeinschaft dem Einzelnen existenzbedrohende Zahlungspflichten auferlegt. Eine gesamtschuldnerische Haftung de r Wo h- nungseigentümer kann im Einzelfall vor allem bei größeren Wohnanlagen einen sehr hohen Betrag erreichen und zu einer finanziellen Überforderung des einzelnen Wohnungseigentümers führen. Um das finanzielle Risiko der Wo h- nungseigentümer zu begrenzen , bestimm t § 10 Abs. 8 WEG, dass sie für Ve r- bindlichkeiten der Gemeinschaft nur anteilig haften. Zudem hat d er Gesetzg e- ber in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die Erfüllung gemeinschaftsbezogener Pflichten der Gemeinschaft zugeordnet (BT - Drucks. 16/887, S. 61, 65). Die Haftung ist aber nicht auf die Miteigentumsquote begrenzt , wenn wie hier im Lande s- recht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mi t- eigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 VII Z R 196/08, BGHZ 181, 304 Rn. 15 ). Die Folge ist, dass jeder Wohnungseigentümer von dem Gläubiger unmittelbar auf Zahlung der gesa m- ten Abgabenforderung in Anspruch genommen werden kann und er auch dann auf den vollen Betrag haftet, wenn die Forderung eine er hebliche Größenor d- nung erreicht ( vgl. Schmidt - Räntsch in Schröder, Drei Jahre nach der WEG - Reform, S. 58). Nach dem in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG zum Ausdruck gebrac h- ten Willen des Gesetzgebers erfordern sowohl das Interesse des in Anspruch genommenen Wohnungs eigentümers als auch das der übrigen Wohnungse i- gentümer in einem solchen Fall ein gemeinschaftliches Vorgehen und damit eine Wahrnehmung durch die Gemeinschaft. Die Annahme einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht trägt zudem auch dem Sinn und Zweck der ges etzlichen Regelung in § 10 Abs. 6 bis 8 WEG Rechnung, das Wohnungseigentumsrecht praktikabler zu gestalten (vgl. BT - Drucks. 16/887, S. 60). Würde die Forderung nicht über die Wohnungseigent ü- 12 - 8 - mergemeinschaft abgewickelt, wäre der betroffene Wohnungseigentüme r g e- zwungen, selbst zu ermitteln, in welchem Umfang die anderen Wohnungseige n- tümer nach der gesetzli chen Regelung des § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 WEG oder einem vereinbarten abweichenden Verteilungsmaßstab verpflichtet sind, an der Befriedigung der Forderung mitzuwirken. Er müsste sodann auf jeden Wohnungseigentümer einwirken, der anteiligen Mitwirkungspflicht nac h- zukommen. Soweit eine rechtzeitige Mitwirkung aller Wohnungseigentümer nicht erreicht werden kann, wäre er zur Vermeidung einer Vollstreck ung gegen sich gezwungen, die Abgabenforderung selbst zu bezahlen. Anschließend müsste er seine anteiligen Ausgleichsansprüche gegen die Eigentümer durc h- setzen, die nicht oder zu wenig gezahlt haben. Sollte einer der Eigentümer za h- lungsunfähig sein, würden sich die Ausgleichsansprüche gegen die anderen entsprechend erhöhen (§ 426 Abs. 1 Satz 2 BGB), so dass Nachforderungen zu stellen wären. Die mit einem solchen Vorgehen verbundenen Schwierigkeiten und Risiken sind für den in Anspruch genommenen Wohnungseig entümer u n- zumutbar. Demgegenüber liegt die Abwicklung über die Wohnungseigentüme r- gemeinschaft im Interesse aller Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigent ü- mergemeinschaft, die über ein selbständiges Finanz - und Rechnungswesen verfügt, hat mit der Eigentümerve rsammlung und dem Verwalter geeignete O r- gane, um derartige Zahlungen im Innen - und Außenverhältnis transparent und unter Einbindung der Wohnungseigentümer abzuwickeln . 2. Die Gemeinschaft ist verpflichtet, eine gemeinschaftsbezogene Ford e- rung so zu beha ndeln, als wäre sie ausschließlich gegen sie selbst gerichtet. Sie hat die Forderung zu be gleichen, soweit diese berechtigt ist ( vgl. OLG Hamm, NJW - RR 2009, 1463, 1465), oder, wenn sie Zweifel an der en Rech t- mäßigkeit hat, im Zusammenwirken mit dem in Anspr uch genommenen Wo h- nungseigentümer Maßnahmen zu ergreifen, um die Forderung abzuwehren und eine Vollstreckung gegen den Wohnungseigentümer aus dem Bescheid zu ve r- 13 - 9 - hindern. Mit dieser aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG folgenden Verpflichtung der Wohnungseigentümerge meinschaft geht ein entsprechender Freistellungsa n- spruch des von dem Gläubiger in Anspruch genommenen Wohnungseigent ü- mers einher. 3. Erfüllt der von dem Gläubiger als Gesamtschuldner in Anspruch g e- nommene Wohnungseigentümer die Abgabenforderung aus eige nen Mitteln, steht ihm gegen die Gemeinschaft ein aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG folgender Erstattungsanspruch zu ( vgl. Becker, ZfIR 2012, 402, 412; ders. in ZWE 2014, 14, 17; Schmid, ZWE 2009, 325; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 311; KG, ZMR 2009, 786, 789 und ZWE 2010, 89 ff.) . a ) Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Wohnungseigentümer - wie hier - die Forderung aus dem Leistungsbescheid begleicht, ohne dies mit der Gemeinschaft zuvor abzustimmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. November 1979 - VIII ZR 333/78 , MDR 1980, 309; Senat, Urteil vom 12. Juli 1991 - V ZR 204 /90, NJW 1991, 2899, 2900 zur Erfüllungsübe r- nahme) . Denn er hat ein schutzwürdiges Interesse daran, die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in sein Vermög en durch den Abgabengläubiger zu verhindern. Rechtsbehelfe gegen den Abgabenbescheid hindern dessen Vol l- streckung grundsätzlich nich t (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . Ebenso wenig steht d em Wohnungseigentümer gegenüber dem Gläubiger ein Anspruch auf Gewährun g eines Zahlungsaufschubs bis zu einer Willensbildung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Er bleibt daher im Außenverhältnis zur Zahlung innerhalb der vorgegebenen Frist verpflichtet und kommt, will er Säumnisfolgen oder eine Vollstreckung verhind ern, häufig nicht umhin, die Fo r- derung zunächst aus eigenen Mitteln zu be gleichen . 14 15 - 10 - b) Allerdings ist es der Gemeinschaft nicht verwehrt, gegenüber einem Wohnungseigentümer, der die Forderung des Abgabeng läubigers ohne vorh e- rige Absprache beglichen hat , Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungs bescheides zu erheben . Insoweit kann nichts anderes gelten als bei einem Ausgleich unter Gesamtschuldnern (vgl. BVerwG , NJW 1993, 1667, 1668 f.) . Das ber echtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft aber nic ht zu einer Zahlungsverweigerung, wenn der Wohnungseigentümer - etwa durch Ei n- legung eines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid - der Gemeinschaft die Möglichkeit offen gehalten hat, die Rechtmäßigkeit des Bescheides verwa l- tungsgerichtlich überprüfen zu lassen. D ie Wohnungseigentümergemeinschaft steht dann nicht anders, als wäre sie rechtzeitig mit der Sache befasst wor den. E inwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides hätten sie nicht davon entbunden, gegenüber dem Wohnungseigentümer ihre a us § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG folgende Wahrnehmungspflicht zu erfül len; a n- gesichts der Vollstreckbarkeit des Bescheides hätte dies grundsätzlich eine (ggf. vorläufige) Forderungsbegleichung erfordert. Nur ausnahmsweise kann die Wohnungseigentümergem einschaft in einem solchen Fall gegenüber dem Wohnungseigentümer die Erstattung des von ihm verauslagten Betrages ve r- weigern, nämlich dann, wenn sie darlegt und beweist, dass sie bei rechtzeitiger Information den - zu einer Mitwirkung verpflichteten - Wohn ungseigentümer zur Einleitung verwaltungsgerichtlicher Maßnahmen, etwa in Form eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, veranlasst hätte, und dass dadurch dessen Zahlung s- pflicht aus dem Abgabenbescheid vorläufig abgewendet worden wäre. III. Die Sache ist d anach nicht zur Endentscheidung reif. Der Beklagten, die die Bescheide für nichtig hält, ist Gelegenheit zu geben, näher darzulegen, dass 16 17 - 11 - und ggf. wie es ihr bei rechtzeitiger Information durch die Klägerin gelungen wäre, auch deren vorläufige Zahlungsverp flichtung abzuwehren. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass derzeit ein Erstattungsanspruch nicht besteht, weil anzunehmen ist, dass es der Beklagten gelungen wäre , einen Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Präzeden z- falles zu erreichen, wäre die Klage a ls zur Zeit unbegründet abzuweisen. Kann d ie Kläger in hingegen Erstattung des von ih r bezahlten Betrages verlangen, ist sie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB verpflichtet, mögliche Rüc k- erstattungsansprüche gegen den Abgabengläubiger an die Gemeinsc haft abz u- treten (vgl. zum Aufwendungsersatzanspruch eines Gesellschafters Schäfer in Staub, HGB, 5. Aufl., § 110 Rn. 14; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 110 Rn. 6). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Königs Wusterhausen , Entscheidung vom 04.06.2012 - 40 C 6/12 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 19.02.2013 - 16 S 142/12 - 18
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